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Liegenschaftssteuer in der Schweiz

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Erfahren Sie alles zur Liegenschaftssteuer in der Schweiz, inklusive Steuersätzen, Steuerpflicht, Steuerabzügen sowie dem Steuersystem in den verschiedenen Kantonen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Liegenschaftssteuer ist eine direkte Steuer, die Eigentümer von Liegenschaften in manchen Kantonen neben der Vermögens- beziehungsweise Kapitalsteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen.
  • Die Liegenschaftssteuer ist in allen Kantonen proportional und berechnet sich als Promillesatz des Liegenschaftswerts. 
  • Die Liegenschaftssteuer wird je nach Kanton entweder nur vom Kanton, nur den Gemeinden oder sowohl vom Kanton als auch den Gemeinden erhoben.

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Was ist die Liegenschaftssteuer? 

Die Liegenschaftssteuer ist eine direkte Steuer, die Eigentümer von Liegenschaften in manchen Kantonen neben der Vermögens- beziehungsweise Kapitalsteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen. Die Liegenschaftssteuer ist eine kantonale und kommunale Steuer. Der Bund erhebt keine Liegenschaftssteuer. 

Die Liegenschaftssteuer wird mit der Sonderbeanspruchung des Gemeindeterritoriums durch den Eigentümer begründet. Massgeblich für die Liegenschaftssteuer ist alleine das Vorhandensein der Liegenschaft unabhängig von deren Wert und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Eigentümers (reine Objektsteuer). 

 

Liegenschaftssteuer berechnen

Liegenschaftssteuer = Steuerwert x Liegenschaftssteuersatz / 1000

Die Liegenschaftssteuer ist in allen Kantonen proportional und berechnet sich als Promillesatz des Liegenschaftswerts. Beim Liegenschaftswert handelt es sich meistens um den amtlichen Schätzwert, der auch die Grundlage für die Vermögenssteuer bildet. Im Gegensatz zur Vermögenssteuer wird jedoch der volle Liegenschaftswert besteuert und nicht nur der Eigenkapitalanteil. 

 

Wie wird der Liegenschaftswert ermittelt? 

Die Bewertung von Liegenschaften für die Liegenschaftssteuer unterscheidet sich je nach Kanton und je nach der Art der Liegenschaft. Nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften wie Wohn- oder Gewerbeimmobilien werden in der Regel zum Verkehrswert bewertet, der den Wert im freien Handel widerspiegelt. Dieser Wert basiert auf Faktoren wie Lage, Zustand und Nachfrage. 

Landwirtschaftliche Liegenschaften werden meistens nach dem Ertragswert bewertet, der den potenziellen landwirtschaftlichen Nutzen einer Liegenschaft berücksichtigt. Methoden wie die Rohertragsmethode, bei der der Reinertrag ermittelt und kapitalisiert wird, oder Erfahrungswerte und Pachtzinsen kommen dabei zur Anwendung. In manchen Kantonen kommt eine Kombination beider Bewertungsmethoden zur Anwendung.

 

Ist die Liegenschaftssteuer abzugsfähig? 

In manchen Kantonen kann die Liegenschaftssteuer als Unterhaltskosten abgezogen werden. Dazu gehören unter anderem die Kantone Bern und Thurgau. In einigen Kantonen, darunter St. Gallen und Graubünden, ist die Liegenschaftssteuer nur bei vermieteten Immobilien abzugsfähig. 

 

Steuerpflicht: Wer zahlt Liegenschaftssteuern? 

Steuerpflichtig ist grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Ist das Grundstück mit einem Nutzniessungsrecht belastet, so ist in den meisten Kantonen der Nutzniesser steuerpflichtig und nicht der Eigentümer. 

Die Liegenschaftssteuer wird immer an dem Ort erhoben, an dem die Liegenschaft liegt. Steuerpflichtig ist somit jede Person, die am Steuerort eine Liegenschaft besitzt, unabhängig vom Wohnsitz. Grundsätzlich sind sowohl natürliche als auch juristische Personen steuerpflichtig. 

 

Steuerbefreiung von der Liegenschaftssteuer 

Von der Liegenschaftssteuer befreit sind in den meisten Kantonen Grundstücke, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Öffentliche Verwaltungsliegenschaften, Parkanlagen und Schulen sind in fast allen Kantonen von der Liegenschaftssteuer befreit. Darüber hinaus bieten Kantone wie BE, FR, BS, GR, TG, TI, VD, GE und JU Steuerbefreiungen für Grundstücke, die besonderen gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen. Dies umfasst Kirchen, Synagogen, Pfarrhäuser, sowie Liegenschaften, die wohltätigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen. 

Gemäss Bundesrecht gibt es zudem eine umfassende Steuerbefreiung für Grundstücke, die unmittelbaren Bundeszwecken oder dem Betrieb bestimmter nationaler Institutionen wie der Schweizerischen Nationalbank, der SUVA oder den SBB dienen. 

 

Kantone ohne Liegenschaftssteuer 

Gar keine Liegenschaftssteuer gibt es in den folgenden Kantonen: Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Land und Aargau. 

 

Steuersystem in den Kantonen 

Verwaltungsebene

Die Liegenschaftssteuer wird je nach Kanton entweder nur vom Kanton, nur den Gemeinden oder sowohl vom Kanton als auch den Gemeinden erhoben. 

Obligatorische oder fakultative Steuer

In Kantonen, in denen die Liegenschaftssteuer nicht nur vom Kanton erhoben wird, ist die Gemeindesteuer entweder: 

  • Obligatorisch: Die Gemeinden müssen eine Liegenschaftssteuer erheben. 
  • Fakultativ: Die Gemeinden dürfen eine Liegenschaftssteuer erheben. 

In den Kantonen, in denen die Steuer vom Kanton erhoben wird, sind die Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, in der Regel am Steuerertrag beteiligt. 

Juristische und natürliche Personen 

In einigen Kantonen werden Liegenschaften im Besitz juristischer Personen anders besteuert als Liegenschaften im Besitz natürlicher Personen. 

 

Liegenschaftssteuer in den Kantonen

Kanton

Steuersatz

Steuersystem

Link zum Artikel

Freiburg

0–3 ‰

fakultative Gemeindesteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-freiburg 

Baselland

-

keine Liegenschaftssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-baselland 

Wallis

1 ‰ (natürliche Personen)

fakultative Gemeindesteuer für natürliche Personen, zusätzliche Kantonssteuer für juristische Personen

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-wallis 

Aargau

-

keine Liegenschaftssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-aargau 

Solothurn

keine Liegenschaftssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-solothurn 

Luzern

keine Liegenschaftssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-luzern 

Graubünden

0–2 ‰

fakultative Gemeindesteuer 

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-graubunden 

Zürich

-

keine Liegenschaftssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-zurich  

St. Gallen

0.2–0.8 ‰

obligatorische Gemeindesteuer

https://neho.ch/de/blog/grundsteuer-st-gallen 

Thurgau

0,5 ‰

Kantonssteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-thurgau 

Bern

0–1,5 ‰

fakultative Gemeindesteuer

https://neho.ch/de/blog/liegenschaftssteuer-bern 

Appenzell Innerrhoden

1 ‰

fakultative Gemeindesteuer

-

Jura

0,5 – 1,5 ‰

obligatorische Gemeindesteuer

-

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Die Liegenschaftssteuer muss von den Eigentümern von Grundstücken entrichtet werden, unabhängig von deren finanzieller Situation. Die Steuerpflicht liegt grundsätzlich bei der Person, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In einigen Kantonen können auch Nutzniesser steuerpflichtig sein, wenn ein Nutzniessungsrecht auf dem Grundstück liegt.

Ja, in den Kantonen Zürich, Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn, Zug, Schwyz und Glarus wird keine Liegenschaftssteuer erhoben. 

In einigen Kantonen, wie Bern und Thurgau, ist die Liegenschaftssteuer als Unterhaltskosten absetzbar. In anderen Kantonen, wie St. Gallen und Graubünden, ist die Absetzbarkeit nur für vermietete Immobilien möglich.

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