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Wann wird der Eigenmietwert frühestens abgeschafft?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Der Eigenmietwert wird nicht vor 2028 abgeschafft. Damit erhalten die Kantone genügend Zeit, um die Vorlage umzusetzen. Der genaue Zeitpunkt der Abschaffung ist aktuell noch offen und wird später kommuniziert.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Schweizer Stimmvolk hat am 28. September 2025 beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen – doch bis zur Umsetzung sind noch mehrere Jahre Vorarbeit nötig.

  • Der Eigenmietwert wird frühestens 2028 abgeschafft, möglicherweise aber auch erst später.

  • Die Verzögerung gibt den Kantonen Zeit für die Umsetzung und den Eigentümern eine Übergangsphase, in denen die bestehenden Abzüge für Renovationen noch möglich sind. 

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Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk entschieden: Der Eigenmietwert wird abgeschafft. Doch viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer fragen sich nun: Wann wird der Eigenmietwert wirklich weg sein?

Die Antwort lautet: Der Eigenmietwert wird frühestens 2028 abgeschafft. Bis dahin bleibt der Eigenmietwert weiterhin Teil der Steuererklärung – und es ist sogar möglich, dass es noch länger dauert.

 

Warum dauert die Abschaffung des Eigenmietwerts so lange?

1. Umsetzung auf kantonaler Ebene

Der Eigenmietwert ist ein Bestandteil des kantonalen Steuersystems. Damit das neue System der Wohneigentumsbesteuerung funktioniert, müssen die Kantone ihre Prozesse, Formulare und Budgets anpassen. Finanzministerin Karin Keller-Sutter stellte klar, dass ihr Departement zunächst die Finanzdirektorenkonferenz konsultieren wird. Erst danach wird ein verbindliches Datum für die Umsetzung der Eigenmietwert-Abschaffung festgelegt. 

2. Neue Abgabe auf Zweitwohnungen

Ein grosser Knackpunkt ist der Umgang mit Ferienwohnungen und Zweitliegenschaften. Diese sind für viele Kantone, vor allem in den Bergregionen wie Graubünden und Wallis, eine wichtige Einnahmequelle. Die am 28. September 2025 angenommene Vorlage erlaubt deshalb eine neue Steuer auf Zweitwohnungen, um die wegfallenden Steuern zu kompensieren. Dafür müssen in den Kantonen jedoch erst die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden – Gesetze müssen erarbeitet und Prozesse eingeführt werden. Das kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 

3. Übergangsphase für Renovationen und Abzüge

Ein weiterer Grund, warum der Eigenmietwert noch nicht sofort abgeschafft wird: Hauseigentümer sollen bereits geplante Sanierungen und Renovationen noch unter dem alten System umsetzen können. Denn mit dem Systemwechsel werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer werden die Zeit bis zur Umstellung nutzen, um Investitionen noch steuerlich geltend zu machen.

 

Was ändert sich mit der Abschaffung des Eigenmietwerts? 

  • Der Eigenmietwert wird für selbstgenutzte Immobilien abgeschafft. 
  • Im Gegenzug darf man keine Unterhaltskosten für selbstgenutzte Immobilien mehr von der Einkommenssteuer abziehen. 
  • Der aktuelle Schuldzinsabzug fällt weg. Schuldzinsen können bei selbstgenutzten Immobilien nur noch in begrenzem Ausmass und nur von Erstkäufern während der ersten 10 Jahre abgezogen werden. 
  • Bei der direkten Bundessteuer kann man die Kosten für energetische Sanierungen und Rückbau nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Kantone können einen Abzug speziell für energetische Sanierungen einführen. 
  • Die Kantone dürfen neu eine Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen erheben. 

 

Was bedeutet das für Haus- und Wohnungseigentümer?

  • Bis mindestens 2028 müssen Eigenheimbesitzer den Eigenmietwert weiterhin in ihrer Steuererklärung aufführen. Unter Umständen könnte es auch noch länger dauern, bis der Eigenmietwert endgültig abgeschafft wird. 
  • Wer eine Renovation plant, profitiert aktuell noch von den bestehenden Abzugsmöglichkeiten. 
  • In Kantonen mit hohem Anteil an Zweitwohnungen wird die Umstellung besonders komplex. 

 

Fazit: Geduld ist gefragt

Obwohl das Stimmvolk entschieden hat, wird der Eigenmietwert nicht von heute auf morgen abgeschafft. Die politische und rechtliche Umsetzung braucht Zeit. Frühestens 2028, möglicherweise aber auch erst später, wird der Eigenmietwert endgültig abgeschafft sein.

👉 Tipp: Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die Übergangszeit nutzen, um anstehende Sanierungen noch vor der Abschaffung durchzuführen und von den bestehenden steuerlichen Vorteilen zu profitieren. 

 

Weiterführende Informationen zum Eigenmietwert

https://neho.ch/de/blog/abschaffung-eigenmietwert

https://neho.ch/de/blog/eigenmietwert-abschaffung-2025

https://neho.ch/de/blog/eigenmietwert-schweiz 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Das Schweizer Stimmvolk hat am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Dennoch wird er nicht sofort aus den Steuererklärungen verschwinden. Frühestens ab 2028 – möglicherweise auch später – wird der Eigenmietwert endgültig gestrichen. Bis dahin müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihn weiterhin angeben.

Die Umsetzung ist komplex, da sie nicht nur den Bund, sondern auch die Kantone betrifft. Diese müssen ihre Steuergesetze, Formulare und Budgets anpassen. Zudem müssen von den Kantonen die rechtlichen Grundlagen für eine neue Abgabe auf Zweitwohnungen geschaffen werden, um die wegfallenden Steuereinnahmen teilweise zu kompensieren. 

Nach der Umstellung können für selbstgenutzte Immobilien keine Unterhaltskosten mehr von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Auch Schuldzinsen lassen sich nur noch in begrenztem Umfang abziehen, und zwar nur noch für Erstkäufer während der ersten zehn Jahre. Gleichzeitig dürfen die Kantone eine neue Steuer auf Zweitwohnungen erheben. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten die Übergangszeit nutzen, um geplante Sanierungen noch steuerlich abzuschreiben.

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