Tabelle: Handänderungssteuer nach Kantonen
Kanton |
Steuersatz |
Steuerpflichtiger |
Bemerkungen |
Erhoben durch |
Bern |
1,8 % |
Käufer |
Kanton |
|
Luzern |
1,5 % |
Käufer |
Kanton |
|
Obwalden |
1,5 % |
hälftig oder nach Vereinbarung, Solidarhaftung |
Kanton |
|
Nidwalden |
1,0 % |
Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch |
Kanton |
|
Freiburg |
1,5 % |
Käufer |
Gemeinden können bis zu 100 % von der Kantonssteuer zusätzlich erheben. |
Kanton, Gemeinde (fakultativ) |
Solothurn |
2,2 % Normalsatz 1,1 % reduzierter Satz |
Käufer |
Reduzierter Satz bei Erwerb unter Ehegatten und durch Nachkommen. |
Kanton |
Basel-Stadt |
3,0 % Normalsatz 1,5 % Reduzierter Satz |
Käufer |
Reduzierter Satz bei bestimmten Fällen von Selbstbewohnung |
Kanton |
Basel-Land |
2,5 % |
Käufer und Verkäufer (je zur Hälfte) |
Kanton |
|
Appenzell Ausserrhoden |
2,0 % Normalsatz 1,0 % reduzierter Satz |
Je nach Vereinbarung |
Gemeinden können tieferen Steuersatz festlegen. Handänderungen von Eltern zu Nachkommen werden zum reduzierten Satz besteuert. |
Gemeinde (obligatorisch) |
Appenzell Innerrhoden |
1,0 % |
Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch |
Kanton |
|
St. Gallen |
1,0 % Normalsatz 0,5 % reduzierter Satz |
Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch |
Reduzierter Satz bei Handänderungen zwischen Eltern und Kindern oder Teilung des elterlichen Nachlasses unter Kindern |
Gemeinde (obligatorisch) |
Graubünden |
2,0 % maximal |
Käufer, falls nichts Abweichendes vereinbart |
Maximaler Steuersatz. Gemeinden legen ihre eigenen Steuersätze fest. |
Gemeinde (fakultativ) |
Thurgau |
1,0 % |
Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch |
Kanton |
|
Wallis |
1,0–1,5 % |
Käufer |
Progressiver Steuersatz je nach Wert der Liegenschaft |
Kanton, Gemeinde (fakultativ) |
Waadt |
2,2 % |
Käufer, aber andere Vereinbarungen möglich |
Gemeinden können bis zu 50 % von der Kantonssteuer zusätzlich erheben. |
Kanton, Gemeinde (fakultativ) |
Neuenburg |
3,3 % Normalsatz 2,2 % reduzierter Satz |
Käufer |
Reduzierter Satz bei Tausch oder Kauf des dauerhaften Hauptwohnsitzes |
Kanton |
Genf |
3,0 % Normalsatz 1–2 % reduzierter Satz |
Notar, Überwälzung an Käufer |
1 % bei Erbteilung, Grundlasten und Ausübung eines Rückkaufrechts, 1,5 % bei Tausch, 2 % bei Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken, |
Kanton |
Jura |
2,1 % Normalsatz 1,7 % reduzierter Satz 1,1 % reduzierter Satz |
Käufer |
1,7 % bei Erstkauf einer selbstbewohnten Liegenschaft 1,1 % bei Veräusserung an Nachkommen oder Ehegatten |
Kanton |
Was ist die Handänderungssteuer?
Definition Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, die beim Übergang des Eigentumsrechts an Grundstücken anfällt. Sie wird auf dem Grundstückskauf als solchen erhoben, das heisst, mit der Handänderungssteuer wird die Transaktion als solche besteuert.
In der Schweiz wird diese Steuer nicht vom Bund, sondern von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden erhoben. Die Bezeichnung für diese Steuer ist nicht einheitlich; sie wird je nach Kanton als «Abgabe», «Steuer» oder «Gebühr» bezeichnet.
Was ist ein Grundstück?
Nach Schweizer Recht gilt als Grundstück nicht nur das Stück Land, sondern alle mit dem Land untrennbar verbundenen Objekte und Rechte. Als Grundstück gelten insbesondere folgende Dinge:
- Liegenschaften (inklusive Grundstücke, Gebäude, Pflanzen)
- Miteigentumsanteile an Grundstücken (z. B. Stockwerkeigentum)
- Im Grundbuch eingetragene selbständige und dauernde Rechte (z.B. Baurechte, Wohnrechte)
- Bergwerke
Steuer oder Gebühr?
Die Handänderungssteuer wird je nach Kanton unterschiedlich bezeichnet. Von der Bezeichnung unabhängig kann darüber hinaus unterschieden werden, welchen steuerlichen Charakter die Handänderungssteuer hat.
Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Typen von Abgaben:
- Eigentliche Steuer: Eine eigentliche Steuer wird ohne Gegenleistung erhoben. Die Handänderungssteuer ist in diesem Fall eine Rechtsverkehrssteuer.
- Kausalabgabe/Gebühr: Eine Kausalabgabe ist ein Entgelt für eine bestimmte Dienstleistung einer Behörde an eine Person. Eine Kausalabgabe kann nicht höher sein, als zur Deckung der Kosten notwendig ist.
- Gemengensteuer: Eine Gemengensteuer verbindet eine Steuer mit einer Kausalabgabe.
In einigen Kantonen (ZH, GL, ZG und SH, UR) hat die Handänderungsabgabe ausschliesslich den Charakter einer Gebühr. In den anderen Kantonen wird die Handänderungssteuer entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer erhoben.
Handänderungssteuer berechnen
Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer ist in fast allen Kantonen der Kaufpreis der Immobilie. Wenn kein Kaufpreis vorhanden ist (beispielsweise infolge Schenkung, Erbgang oder Tausch) oder wenn der Kaufpreis eindeutig unter dem Marktwert liegt, bildet stattdessen der Verkehrswert oder der amtliche Wert die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer. Einzelne Kantone kennen zum Teil abweichende Bestimmungen.
Die Handänderungssteuer berechnet sich demnach in den meisten Fällen nach folgender Formel:
Handänderungssteuer = Kaufpreis x Steuersatz
Wann wird die Handänderungssteuer fällig?
Die Handänderungssteuer fällt bei jeder Veräusserung einer Immobilie an. Unter einer Veräusserung versteht man die Übertragung einer Immobilie an einen neuen Eigentümer. Käufe, Schenkungen oder Vererbungen sind alles Formen der Veräusserung.
Der Veräusserung gleichgestellt sind in vielen Kantonen die sogenannten wirtschaftlichen Handänderungen, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt wie eine Veräusserung wirken. Darunter fallen je nach Kanton:
- Überführung eines Grundstücks oder von Anteilen an einem Grundstück vom Privat- ins Geschäftsvermögen
- Überführung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt
- Änderung der Miteigentumsanteile
- Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
- Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften
Es ist zu beachten, dass sich die kantonalen Steuergesetze teils erheblich unterscheiden und nicht in jedem Kanton jeder dieser Fälle Handänderungssteuern auslöst. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer lokalen Steuerverwaltung, ob in Ihrem konkreten Fall Handänderungssteuern anfallen werden.
Wer zahlt die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer bezahlt in den meisten Kantonen der Käufer, in manchen Kantonen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Ist der Verkäufer ebenfalls steuerpflichtig, wird die Steuer zwischen beiden Parteien hälftig geteilt. Die meisten Kantone erlauben den Vertragsparteien allerdings, die Aufteilung der Handänderungssteuer frei festzulegen.
Der Käufer ist alleine steuerpflichtig in den folgenden Kantonen:
- mit ausschliesslicher Haftung und Steuerpflicht in BE, BS, LU, SO, FR, NE, VS, JU
- in AI, TG, TI, SG, NW, wobei der Verkäufer solidarisch für die Handänderungssteuer haftet
- in VD unter Solidarhaftung des Verkäufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde
Der Käufer und der Verkäufer schulden die Handänderungssteuer je zur Hälfte in den folgenden Kantonen:
- BL
- OW, wobei die Parteien andere Bestimmungen festlegen können. Die Solidarhaftung gilt aber in jedem Fall.
Der Käufer oder Verkäufer ist in den folgenden Kantonen steuerpflichtig:
- AG je nach Vereinbarung, aber immer unter Solidarhaftung beider Parteien
- AR je nach Bestimmung, sonst hälftig.
Ausnahmen von der Handänderungssteuer
Subjektive Ausnahmen von der Handänderungssteuer
Eine subjektive Ausnahme bedeutet, dass die Steuer für bestimmte Personen, Institutionen oder Körperschaften entfällt. Darunter fallen unter anderem der Bund und seine Betriebe und Anstalten, der Kanton und die Gemeinden sowie die Landeskirchen. Einige Kantone kennen weitere subjektive Steuerbefreiungen, in der Regel für Institutionen mit einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck.
Objektive Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer
Relevanter für Privateigentümer sind die objektiven Ausnahmen. Objektiv bedeutet, dass bestimmte Arten von Handänderungen von der Handänderungssteuer befreit sind. Die wichtigsten Ausnahmen von der Handänderungssteuer sind in der untenstehenden Liste aufgeführt.
- Erbgang: in allen Kantonen ausser AG und JU von der Handänderungssteuer befreit, je nach Kanton unter bestimmten Auflagen
- Handänderung unter nahen Verwandten: in allen Kantonen ausser BE, SO, AG, TI steuerbefreit, genaue Bedingungen hängen vom Kanton ab
- Güterzusammenlegung: in allen Kantonen ausser GE und VS steuerfrei, genaue Bestimmungen variieren nach Kanton
- Zwangsversteigerung: besteuert in BE, LU, FR, BS, AR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, steuerfrei in den anderen Kantonen (teils genauere Bestimmungen)
Kantone ohne Handänderungssteuer
In den Kantonen Zürich, Uri, Glarus, Schwyz, Zug und Schaffhausen gibt es keine Handänderungssteuer im engeren Sinn.
Gebühren in den Kantonen ohne Handänderungssteuer
Kanton |
Art der Gebühr |
Gebührensatz |
Zürich |
Beurkundungs- und Grundbuchgebühr |
je 0,1 % |
Uri |
Grundbuchgebühr |
0,2 % |
Glarus |
Grundbuchgebühr |
0,35 % für Übertragung von Grundeigentum 0,2 % bei Erbgang 0,3 % für Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechts |
Zug |
Grundbuchgebühr |
Stundensatz von 180 Fr. sowie Vielfaches |
Schaffhausen |
Beurkundungs- und Eintragungsgebühren |
0,7 % bei Übertragung von Grundeigentum 0,3 % bei Errichtung eines Grundpfandrechtes |
Aargau |
Grundbuchabgabe (Gemengensteuer) |
0,4 % der Kaufsumme |
Tessin |
⅛ Kausalabgabe, ⅞ Handänderungssteuer |
0,5–1,3 % der Kaufsumme |
Schwyz | - |
0,09 % aber maximal 13'500 für die Errichtung eines Grundpfandrechts Grundbucheintrag: geringe Entschädigung |
Weitere Steuern und Gebühren beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie
Beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft fallen neben der Handänderungssteuer weitere Steuern und Gebühren an. Zu den einmaligen Kosten bei einer Immobilientransaktion gehören neben der Handänderungssteuer:
- Grundstückgewinnsteuer: Sie ist vom Verkäufer auf der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten geschuldet. Der Käufer haftet solidarisch. Sie kann erlassen werden, unter anderem bei Ersatzbeschaffung.
- Notariatsgebühren: Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, damit die Eigentumsübertragung rechtsgültig ist. Für den Aufwand berechnet der Notar ein Honorar, je nach Kanton als Prozentsatz von 0,1 bis 0,5 % des Kaufpreises, oder nach Arbeitsaufwand. Da der Notar für beide Parteien arbeitet, werden die Notariatsgebühren in den meisten Kantonen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.
- Grundbuchgebühren: Nachdem der Kaufvertrag beurkundet worden ist, muss der Grundbucheintrag angepasst werden. Erst damit wird die Eigentumsübertragung rechtskräftig. Beim Grundbuchamt zahlt man für diese Leistung noch einmal um die 1 bis 2 Promille vom Verkaufspreis.
- Gebühren für den Schuldbrief: Wenn der Käufer die neue Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, muss ein Schuldbrief erstellt werden. Dafür fallen Gebühren an, in der Regel ein Prozentsatz von der Hypothekarsumme.
- Vorfälligkeitsentschädigung: Wenn ein Hypothekarvertrag vorzeitig aufgelöst wird, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, manchmal auch Penalty oder Strafzahlung genannt. Sie kann vermieden werden, indem die Hypothek auf den Käufer übertragen wird.
Lesen Sie auch unseren ausführlichen Artikel zum Thema: Steuerliche Aspekte beim Verkauf einer Immobilie.
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