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Erbengemeinschaft in der Schweiz: Auflösungen und Immobilienverkauf

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Erfahren Sie, wie Sie Blockaden innerhalb einer Erbengemeinschaft in der Schweiz lösen können und welche Möglichkeiten es gibt, eine Erbengemeinschaft aufzulösen.

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Was ist eine Erbengemeinschaft? 

Wenn in der Schweiz eine Person verstirbt und ihr Vermögen an mehrere Erben übergeht, bilden die Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben gesetzlich oder nach einem Testament oder Erbvertrag bestimmt werden – die Erbengemeinschaft wird in jedem Fall gebildet. 

In einer Erbengemeinschaft sind alle Erben gemeinsam Eigentümer des gesamten Vermögens. Alle Entscheidungen bezüglich der Verwaltung des Vermögens müssen einstimmig erfolgen, bedürfen also der Zustimmung jedes Erben. Ebenso haften alle Mitglieder der Erbengemeinschaft solidarisch für die Schulden des Erblassers. 

 

Die Erbengemeinschaft muss einstimmig entscheiden, ausser...

Solange der Nachlass nicht aufgeteilt worden ist, muss die Erbengemeinschaft einstimmig über die Verwaltung des Vermögens entscheiden. Davon gibt es Ausnahmen: 

  • Die Erben können einem der Erben oder einem Dritten eine Vollmacht erteilen. 
  • Wenn die Erbengemeinschaft droht, durch Untätigkeit zu Schaden zu kommen, ist es einem einzelnen Erben im Notfall erlaubt, ohne die Zustimmung der Miterben zu handeln. Er hat in diesem Fall die Interessen aller Miterben zu vertreten, um die Erbengemeinschaft vor Schaden zu bewahren. 

 

Die Auflösung der Erbengemeinschaft in der Schweiz

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann von jedem Erben jederzeit verlangt werden. Folgende Möglichkeiten gibt es, in der Schweiz eine Erbengemeinschaft aufzulösen: 

  • Das Erbe kann vollständig aufgeteilt werden. Dazu muss ein Erbteilungsvertrag abgeschlossen werden, in dem festgehalten wird, wer welchen Teil des Vermögens erbt. Mit dem Abschluss des Vertrags wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Anteile des Vermögens gehen auf die Erben über. 
  • Möchte ein Erbe aus der Erbengemeinschaft austreten, kann er oder sie sich mit den anderen Erben auf eine Abfindung einigen (subjektiv-partielle Erbteilung). Die restlichen Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft. 
  • Es wird nur ein Teil des Vermögens aufgeteilt (objektiv-partielle Erbteilung). Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen, aber nur ein Teil des Nachlasses verbleibt im Gesamteigentum. 

 

Was passiert, wenn eine Person in der Erbengemeinschaft den Prozess blockiert?

In einer Erbengemeinschaft kommt es nicht selten zu Konflikten, wenn eine Person den Entscheidungsprozess blockiert. Dies kann der Fall sein, wenn Unstimmigkeiten über die Aufteilung des Vermögens oder die Verwaltung des Nachlasses auftreten oder wenn die Erben ohnehin schon zerstritten sind.

Wenn eine Person den Erbteilungsprozess blockiert, gibt es folgende Optionen: 

  • Am einfachsten ist immer eine Einigung zwischen den Miterben. Verhandeln Sie mit den Miterben bezüglich der Aufteilung des Vermögens und setzen Sie einen entsprechenden Vertrag auf (Erbteilungsvertrag). 
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Mediators, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. 
  • Schliesslich gibt es noch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und das zuständige Gericht über die Aufteilung des Vermögens und die Auflösung der Gemeinschaft entscheiden zu lassen (Erbteilungsklage), was aber zeitaufwändig und sehr teuer ist. Zuständig ist in einem solchen Fall das Gericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. 

 

Was tun, wenn man als Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt? 

Nicht selten ist neben Geld und Wertgegenständen auch eine Immobilie Teil des Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, so verhält es sich genau gleich wie bei anderen Vermögenswerten: Die Immobilie geht in den gemeinsamen Besitz aller Erben über (sogenanntes Gesamteigentum). 

Das bedeutet, dass ein Erbe eine Immobilie nur mit der Zustimmung aller Erben verkaufen oder vermieten darf. Ebenso haften alle Miterben solidarisch für allfällige Kosten wie beispielsweise die Hypothekarzinsen. Zahlt einer der Erben nicht, können die anderen belangt werden! Ein Tipp vom Fachmann: Versuchen Sie auf keinen Fall, eine Immobilie ohne Zustimmung Ihrer Miterben zu verkaufen. Spätestens beim Blick ins Grundbuch kommt die Sache ohnehin ans Licht. 

Stattdessen sollten sich die Erben gemeinsam einigen, was mit der Immobilie geschehen soll. Man kann zum Beispiel mit einem Makler verkaufen und den Erlös aufteilen. Alternativ kann man das Gesamteigentum in ein Miteigentum überführen (d.h. es wird festgelegt, wem welcher Anteil gehört). Können die Erben zu gar keiner Einigung gelangen, kann das Gericht eine Versteigerung veranlassen. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Was ist eine Erbengemeinschaft? 
  • Die Erbengemeinschaft muss einstimmig entscheiden, ausser...
  • Die Auflösung der Erbengemeinschaft in der Schweiz
  • Was passiert, wenn eine Person in der Erbengemeinschaft den Prozess blockiert?
  • Was tun, wenn man als Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt? 
  • Immobilienbüro Neho: Verkaufen Sie Ihre Immobilie mit den Experten in der Schweiz

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