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Müssen die Erben die Ergänzungsleistungen zurückzahlen?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Seit 2021 gelten neue gesetzliche Richtlinien bei den AHV/IV-Ergänzungsleistungen. Erfahren Sie, in welchen Fällen die Erben die Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen.

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Was sind Ergänzungsleistungen? 

AHV/IV-Ergänzungsleistungen sind Unterstützungszahlungen, die an Personen ausgezahlt werden, die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) beziehen, aber trotzdem nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ergänzungsleistungen sind damit ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems. 

Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausbezahlt. Sie bestehen aus zwei Teilen: den jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, sowie den Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten.

 

Was hat sich 2021 geändert?

Mit der Reform von 2021 traten eine Reihe von Änderungen bei den AHV/IV-Ergänzungsleistungen in Kraft. Besonders ins Gewicht fallen die Neuregelungen bei der Berücksichtigung des Vermögens: 

  • Einführung einer Rückerstattungspflicht: Nach dem Tod eines Bezügers oder einer Bezügerin müssen  die Ergänzungsleistungen der letzten 10 Jahre (nicht vor dem 1.1. 2021) zurückgezahlt werden, aber nur aus dem Teil des Nachlasses, der CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren tritt die Rückerstattungspflicht erst mit dem Tod der zweiten Person ein. 
  • Eintrittsschwelle: Nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100’000 (Einzelperson) bzw. CHF 200’000 (Ehepaar) haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 
  • Reduzierte Freibeträge: Der Freibetrag beträgt neu nur noch CHF 30’000 (Einzelperson) bzw. CHF 50’000 (Ehepaare). Der Freibetrag ist der Anteil des Vermögens, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt wird. 
  • Änderung bei Vermögensverzicht: Wenn ein bestimmter Teil des Vermögens (mehr als 10% bzw. mehr als CHF 10’000 bei einem Vermögen unter CHF 100’000) innerhalb eines Jahres aus nicht wichtigen Gründen ausgegeben wird, wird dieser ebenfalls als Vermögen angerechnet. 

 

Folgende Änderungen traten zudem in Kraft, die nicht das Vermögen betreffen: 

  • Erhöhung der Mietzinsmaxima bei der Anrechnung von Mietkosten
  • Erhöhung der Pauschalen für Nebenkosten
  • Neue Methode bei der Anrechnung der Krankenkassenprämien 
  • Anpassung der Berechnung für Personen im Heim
  • Neue Regelungen für den Lebensbedarf von Kindern 
  • Senkung des Mindestbetrags 

 

Muss man Ergänzungsleistungen zurückzahlen im Jahr 2023? 

Seit der Reform von 2021 müssen Erben unter bestimmten Bedingungen die Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Folgende Regeln gelten für die Rückzahlungspflicht: 

  • Es müssen nur Ergänzungsleistungen der letzten 10 Jahre zurückgezahlt werden.
  • Die Rückzahlungspflicht betrifft nur Ergänzungsleistungen, die ab dem 1.1. 2021 bezogen wurden. 
  • Die Ergänzungsleistungen müssen nur aus dem Nachlass zurückgezahlt werden (nicht aus dem Privatvermögen der Erben), und zwar nur aus dem Teil, der CHF 40’000 übersteigt. 
  • Bei Ehepaaren tritt die Rückerstattungspflicht erst mit dem Tod des zweiten Ehegatten ein. 
  • Wenn der verstorbene Bezüger von Ergänzungsleistungen Wohneigentum besass, müssen die Erben das geerbte Haus oder die geerbte Eigentumswohnung wenn nötig verkaufen, um die Ergänzungsleistungen zurückzahlen zu können. 

 

Wichtig: Die Ergänzungsleistungen müssen ausschliesslich von den Erben im Todesfall zurückbezahlt werden. Eine Person, die Ergänzungsleistungen bezogen hat, ist selbst niemals zur Rückzahlung verpflichtet, auch dann nicht, wenn sich z.B. ihre finanzielle Situation verbessert hat. Eine Ausnahme gilt natürlich bei unrechtmässig bezogenen Leistungen. 

 

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Müssen Ergänzungsleistungen zurückgezahlt werden? Die wichtigsten Fakten

  • Seit 2021 gilt eine Rückerstattungspflicht, das heisst, Erben müssen im Todesfall die ab 2021 erhaltenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen. 
  • Ergänzungsleistungen muss man nur aus dem Teil des Nachlasses zurückzahlen, der CHF 40’000 übersteigt. 
  • Wohneigentum zählt auch zum Vermögen, d.h. Erben müssen wenn nötig die geerbte Immobilie verkaufen, um die Ergänzungsleistungen zurückzahlen zu können. 

 

 

 

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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