Ist die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft fällig?
Nein, die Grundstückgewinnsteuer ist bei einer Erbschaft nicht sofort geschuldet. Stattdessen wird die Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft aufgeschoben. Das bedeutet, dass die Steuer bei der Erbschaft zunächst nicht gezahlt werden muss, sondern erst bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung anfällt. Man nennt die Grundstückgewinnsteuer in einem solchen Fall 'latent'.
Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft an?
Bei Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben; die Steuer wird jedoch nicht erlassen. Stattdessen wird bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung – zum Beispiel infolge Verkaufs – die Erbschaft gewissermassen 'übersprungen'. Als Erwerbspreis gilt dann nicht der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbgangs, sondern der ursprüngliche Kaufpreis, den der Erblasser gezahlt hat.
Beispiel: Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft
Man kann sich den Steueraufschub an folgendem Szenario verdeutlichen:
- Der Vater von A hat vor 10 Jahren eine Eigentumswohnung für CHF 750'000 gekauft.
- Der Vater von A verstirbt und hinterlässt ihm die Eigentumswohnung. Der Wert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erbgangs beträgt CHF 1 Mio.
- Mit dem Erbgang sind in jedem Kanton die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfüllt. A zahlt also zunächst keine Grundstückgewinnsteuer auf die Erbschaft.
- Nach 5 Jahren verkauft A die Liegenschaft und erzielt einen Verkaufserlös von CHF 1.2 Mio. Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt somit CHF 1'200'000 - 750'000 = CHF 450'000, abzüglich der abzugsfähigen Auslagen. Es wird also der ursprüngliche Kaufpreis zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Handänderung herbeigezogen und nicht der Wert der Erbschaft.
Steuerfallen bei der Erbteilung
Grundsätzlich gilt: Bei der Erbteilung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Es gibt allerdings Fälle, in denen nicht eindeutig ist, ob es sich bei einer Handänderung noch um eine Erbteilung handelt. Eine klare Grenze gibt es nicht. Im Einzelfall kommt es immer auf die Einschätzung der Steuerbehörde an.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf einer Liegenschaft anfällt. Sie wird auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Mehrwert, der mit dem Verkaufserlös gegenüber den Anschaffungskosten erzielt wird. Wertvermehrende Investitionen und Auslagen beim Kauf und Verkauf (z.B. Maklerprovisionen, Notariatsgebühren usw.) können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
Die Grundstückgewinnsteuer gibt es in jedem Kanton. Je nach Kanton sind entweder alle Liegenschaftsverkäufe steuerbegründend (monistisches System), oder es werden nur private Liegenschaftsverkäufe besteuert (dualistisches System). In Kantonen mit dualistischem System fallen geschäftliche Immobilienverkäufe stattdessen unter die Gewinn- bzw. Einkommenssteuer. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer.
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