/ Blog

Fällt die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft an?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Erfahren Sie, was in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft gilt und was die sogenannte latente Grundstückgewinnsteuer ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer ist bei einer Erbschaft nicht sofort geschuldet. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer wird bei einer Erbschaft aufgeschoben und fällt erst bei einem zukünftigen Verkauf an. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer kann bei einer Erbschaft dennoch anfallen, wenn die Steuerbehörde eine Handänderung nicht als Erbteilung beurteilt.

immobilie verkaufen

Ist die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft fällig? 

Nein, die Grundstückgewinnsteuer ist bei einer Erbschaft nicht sofort geschuldet. Stattdessen wird die Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft aufgeschoben. Das bedeutet, dass die Steuer bei der Erbschaft zunächst nicht gezahlt werden muss, sondern erst bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung anfällt. Man nennt die Grundstückgewinnsteuer in einem solchen Fall 'latent'. 

Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft an? 

Bei Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben; die Steuer wird jedoch nicht erlassen. Stattdessen wird bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung – zum Beispiel infolge Verkaufs – die Erbschaft gewissermassen 'übersprungen'. Als Erwerbspreis gilt dann nicht der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbgangs, sondern der ursprüngliche Kaufpreis, den der Erblasser gezahlt hat. 

Beispiel: Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft

Man kann sich den Steueraufschub an folgendem Szenario verdeutlichen: 

  • Der Vater von A hat vor 10 Jahren eine Eigentumswohnung für CHF 750'000 gekauft. 
  • Der Vater von A verstirbt und hinterlässt ihm die Eigentumswohnung. Der Wert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erbgangs beträgt CHF 1 Mio. 
  • Mit dem Erbgang sind in jedem Kanton die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfüllt. A zahlt also zunächst keine Grundstückgewinnsteuer auf die Erbschaft. 
  • Nach 5 Jahren verkauft A die Liegenschaft und erzielt einen Verkaufserlös von CHF 1.2 Mio. Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt somit CHF 1'200'000 - 750'000 = CHF 450'000, abzüglich der abzugsfähigen Auslagen. Es wird also der ursprüngliche Kaufpreis zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Handänderung herbeigezogen und nicht der Wert der Erbschaft. 

Steuerfallen bei der Erbteilung

Grundsätzlich gilt: Bei der Erbteilung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Es gibt allerdings Fälle, in denen nicht eindeutig ist, ob es sich bei einer Handänderung noch um eine Erbteilung handelt. Eine klare Grenze gibt es nicht. Im Einzelfall kommt es immer auf die Einschätzung der Steuerbehörde an. 

Was ist die Grundstückgewinnsteuer? 

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf einer Liegenschaft anfällt. Sie wird auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Mehrwert, der mit dem Verkaufserlös gegenüber den Anschaffungskosten erzielt wird. Wertvermehrende Investitionen und Auslagen beim Kauf und Verkauf (z.B. Maklerprovisionen, Notariatsgebühren usw.) können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. 

Die Grundstückgewinnsteuer gibt es in jedem Kanton. Je nach Kanton sind entweder alle Liegenschaftsverkäufe steuerbegründend (monistisches System), oder es werden nur private Liegenschaftsverkäufe besteuert (dualistisches System). In Kantonen mit dualistischem System fallen geschäftliche Immobilienverkäufe stattdessen unter die Gewinn- bzw. Einkommenssteuer. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer. 

Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft berechnen

Berechnen Sie die latente Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft mit unserem Steuerrechner und erhalten Sie eine Einschätzung, wie viel Steuern bei einem allfälligen Verkauf anfallen würden: https://neho.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer

Immobilienverkauf bei Erbschaft 

Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen oder müssen Sie den aktuellen Marktwert Ihrer Liegenschaft wissen? Erfahren Sie mehr über unser Maklerangebot oder machen Sie den ersten Schritt mit einer kostenlosen Bewertung mit unserem Online-Tool

immobilie verkaufen

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

Vielen Dank!

Sie haben sich erfolgreich für unseren Blog angemeldet.

Bleiben Sie informiert mit unseren kostenlosen Artikeln:
  • Tipps zu Kauf und Verkauf
  • Neuigkeiten aus dem Immobiliensektor
  • Marktstudien
Immobilie bewerten in 4 Minuten
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Direkt online einsehbar
  • Mehr als 1'353'000 Bewertungen durchgeführt
Immobilie bewerten
Inhaltsverzeichnis
  • Ist die Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft fällig? 
  • Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft an? 
  • Beispiel: Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft
  • Steuerfallen bei der Erbteilung
  • Was ist die Grundstückgewinnsteuer? 
  • Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft berechnen
  • Immobilienverkauf bei Erbschaft 

Häufige Fragen

Nein, die Grundstückgewinnsteuer wird bei einer Erbschaft aufgeschoben. Dies bedeutet, dass die Steuer nicht sofort beim Erbfall gezahlt werden muss, sondern erst bei einer zukünftigen steuerrelevanten Handänderung, wie zum Beispiel einem Verkauf der Immobilie, fällig wird. Die Steuerpflicht wird also zunächst ausgesetzt und die Steuerlast ruht.

Die Grundstückgewinnsteuer wird bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung fällig, also beispielsweise bei einem Verkauf der geerbten Immobilie. Wichtig hierbei ist, dass der ursprüngliche Kaufpreis, den der Erblasser für die Immobilie gezahlt hat, als Bemessungsgrundlage dient und nicht der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbgangs.

Ja, grundsätzlich wird die Grundstückgewinnsteuer bei der Erbteilung aufgeschoben. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Steuerbehörde eine Handänderung nicht als Erbteilung bewertet, was dazu führen kann, dass die Steuer doch sofort fällig wird. Daher sollte jede Erbteilung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls mit einem Experten für Steuerrecht abgesprochen werden.

Haben Sie diese Artikel schon gelesen?

Kontaktieren Sie Ihr Team vor Ort

Wir stehen für Fragen, Beratung und Unterstützung bei Ihrem Verkauf zu Ihrer Verfügung.

(+41) 43 588 01 00