Die Liegenschaftssteuer ist im Kanton Thurgau eine Steuer auf Immobilieneigentum. Sie wird jährlich auf alle im Kanton gelegenen Grundstücken erhoben. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Grundlagen, Steuerpflichten und Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau.
Was ist die Liegenschaftssteuer?
Die Liegenschaftssteuer ist eine Steuer, die jährlich auf Grundstücke erhoben wird, die im Kanton Thurgau liegen. Sie beträgt 0.5 Promille des Verkehrs- oder Ertragswerts eines Grundstücks zum 1. Januar des Steuerjahrs.
Wenn zum Stichtag kein rechtskräftiger amtlicher Verkehrswert vorliegt (z.B. bei einem Neubau), werden 80% der Anlagekosten als Bemessungsgrundlage verwendet.
Berechnung der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau
Die Formel für die Berechnung der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau lautet:
Liegenschaftssteuer = Amtlicher Verkehrs- oder Ertragswert x 0,5 / 1000
Wer erhebt die Liegenschaftssteuer: Kanton oder Gemeinde?
Die Liegenschaftssteuer wird im Kanton Thurgau nur einmal erhoben. Der Ertrag der Liegenschaftssteuer fällt zu 57% an die Gemeinde und 43% an den Kanton.
Steuerpflicht
Jede Person oder Gesellschaft, die am 1. Januar des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks im Kanton Thurgau ist, ist zur Zahlung der Liegenschaftssteuer verpflichtet. Dazu gehören auch Erbengemeinschaften, Ehepaare, eingetragene Partnerschaften sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
Wer zahlt bei einem Verkauf die Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau: Verkäufer oder Käufer?
Bei einem Verkauf oder einer Schenkung eines Grundstücks im Laufe des Steuerjahres bleibt die Steuerpflicht beim Eigentümer zum 1. Januar bestehen. Die Steuerbehörde muss keine Aufteilung der Steuerpflicht zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer vornehmen, auch wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
Zu beachten ist, dass die Steuerbehörde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Zusammenhang mit der Liegenschaftssteuer hat. Kommt der Verkäufer seiner Steuerpflicht nicht nach, haftet somit der neue Eigentümer mit dem Grundstück für die Steuer.
Besonderheiten bei mehreren Eigentümern
Befindet sich eine Liegenschaft im Mit- oder Gesamteigentum mehrerer Personen, können diese eine gemeinsame Zustelladresse für die Steuerrechnung festlegen. Sie haften solidarisch für ausstehende Liegenschaftssteuern. Massgeblich für die Solidarhaftung ist ausschliesslich der Grundbucheintrag.
Steuerbefreiungen von der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau
Juristische Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 7 des Steuerrechts von der Steuerpflicht befreit sind (v.a. solche mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck), können ebenfalls von der Liegenschaftssteuer befreit werden, sofern die betreffenden Liegenschaften zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke genutzt werden. Die Liegenschaft darf jedoch nicht fremdvermietet oder leerstehend sein.
Abschaffung der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau
In der Sitzung vom 14. August 2024 hat der Grosse Rat einer Abschaffung der Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau zugestimmt. Die Liegenschaftssteuer soll per 1.1.2029 abgeschafft werden, Die Vorlage kommt voraussichtlich Ende 2024 oder Anfang 2025 vor das Volk für den endgültigen Entscheid.
Zusammenfassung: Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau
Die Liegenschaftssteuer im Kanton Thurgau ist eine wichtige steuerliche Verpflichtung für alle Eigentümer und Nutzniesser von Grundstücken. Es ist entscheidend, die Regelungen und Pflichten genau zu verstehen, um rechtzeitig und korrekt zu handeln. Insbesondere bei Veräusserungen von Grundstücken und in Fällen von Miteigentum ist eine sorgfältige Planung erforderlich, um Überraschungen zu vermeiden.
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