Was ist das Verbandsbeschwerderecht?
Das Verbandsbeschwerderecht, eigentlich «Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen» berechtigt Umweltschutzorganisationen, gegen bestimmte Bauprojekte Einsprache zu erheben. Damit ein Umweltverband das Verbandsbeschwerderecht ausüben kann, müssen sowohl in Bezug auf den Verband als auch auf das Verfahren gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Gesetzliche Grundlagen für das Verbandsbeschwerderecht
Verbandsbeschwerderecht nach dem Umweltschutzgesetz (USG)
Die Artikel 55 und 55a-e des Umweltschutzgesetzes (USG) geben Organisationen das Recht, Beschwerden gegen Projekte einzureichen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das bedeutet, dass Organisationen Einspruch erheben können, wenn sie glauben, dass ein geplantes Vorhaben die Umwelt beeinträchtigen könnte.
Artikel 55f des USG gibt Organisationen zusätzlich das Recht, Verbandsbeschwerde gegen das Freisetzen von pathogenen Organismen zu erheben.
Verbandsbeschwerderecht nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
Gemäss Artikel 12 und 12a-12g des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) haben gewisse Organisationen das Recht, Beschwerden gegen Anordnungen oder Entscheidungen einzureichen, die im Rahmen der Erfüllung einer Bundesaufgabe getroffen werden.
Verbandsbeschwerderecht nach dem Gentechnikgesetz (GTG)
Nach Artikel 28 GTG besteht ein Verbandsbeschwerderecht gegen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.
Voraussetzungen für die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts
Welche Organisationen haben ein Verbandsbeschwerderecht?
Damit eine Organisation ein Verbandsbeschwerderecht ausüben kann, muss sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um eine ideelle bzw. Non-Profit-Organisation handeln, das heisst, die Organisation darf keinen finanziellen Zweck verfolgen.
- Nur Umweltschutzorganisationen bzw. Natur- und Heimatschutzorganisationen haben ein Verbandsbeschwerderecht.
- Die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein, d.h. nicht nur in bestimmten Kantonen oder an bestimmten Orten.
- Die Organisation muss seit mindestens 10 Jahren bestehen.
- Die Organisation muss alle Bedingungen zum Verbandsbeschwerderecht in den letzten 10 Jahren ununterbrochen erfüllt haben.
Die Organisationen mit einem Verbandsbeschwerderecht werden vom Bundesrat in der «Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen» (VBO) abschliessend genannt. Gegenwärtig gibt es 29 Organisationen mit einem Verbandsbeschwerderecht.
Wann hat eine Organisation ein Verbandsbeschwerderecht?
Um das Verbandsbeschwerderecht ausüben zu dürfen, müssen Umweltschutzorganisationen sich bereits am Einspracheverfahren beteiligen. Ohne eine vorherige Beteiligung gilt ein Projekt als akzeptiert und die Organisationen verlieren ihr Verbandsbeschwerderecht.
Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts bei Wohnbauten
Problem: Verbandsbeschwerderecht blockiert Privateigentümer
Gegenwärtig können auch kleine Bauprojekte durch Organisationen mit einem Verbandsbeschwerderecht blockiert werden. Das betrifft insbesondere auch Eigentümer, die auf ihrem Grundstück ein selbstgenutztes Haus oder ein kleines Mehrfamilienhaus bauen möchten. Damit kann es passieren, dass sich eine Privatperson beim Bau seines Hauses im Einspracheverfahren plötzlich einer grossen Umweltorganisation gegenüber sieht. Das kostet viel Geld und Zeit.
Die Argumentation der Kritiker lautet entsprechend, dass das Verbandsbeschwerderecht aktuell seinen ursprünglichen Zweck verfehle – dieser sei schliesslich, die Umwelt zu schützen und nicht, prinzipiell gegen Bauprojekte Einsprache erheben zu können.
Nationalrat heisst Beschränkung des Verbandsbeschwerderechts gut
Um Verbandsbeschwerden gegen kleine Bauprojekte zu verhindern, hatte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (Urek-N) auf Antrag des Mitte-Fraktionschefs Matthias Bregy eine Vorlage zur Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) eingebracht. Die Vorlage soll das Verbandsbeschwerderecht nach NHG für Wohnbauten ausschliessen, wenn die Geschossfläche weniger als 400 Quadratmeter beträgt und das Grundstück in einer Bauzone liegt. Projekte in geschützten Ortsbildern, in Biotopen sowie ausserhalb der Bauzonen wären weiterhin durch das Verbandsbeschwerderecht geschützt.
Der Nationalrat hat die Vorlage der UREK-N am Mittwoch, dem 17.04. 2024 mit 113 zu 72 Stimmen angenommen. Mitte-Rechts stimmten geschlossen für eine Lockerung des Verbandsbeschwerderechts bei Wohnbauten, Grünliberale und die linken Parteien lehnten die Vorlage ab. Die Vorlage geht nun in den Ständerat.
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