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Ich verschenke mein Haus – was muss ich beachten?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Erfahren Sie, was bei der Schenkung zu beachten ist und welchen Einfluss ein freiwilliger Vermögensverzicht auf die Ergänzungsleistungen hat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wenn man sein Haus verschenkt, müssen die Ausgleichspflicht und die Pflichtteile berücksichtigt werden. 

  • Ein Haus zu verschenken, hat je nach Situation steuerliche Vorteile, insbesondere wenn der Empfänger mit dem Schenker verwandt ist. 

  • Das Verschenken eines Hauses gilt als Vermögensverzicht und kann den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nichtig machen. 

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Was ist eine Schenkung? 

Eine Schenkung ist eine Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Zudem muss ein Schenkungswille bestehen, das heisst, der Schenker muss den Beschenkten bereichern wollen. Man kann einen beliebigen Vermögenswert verschenken, so zum Beispiel Bargeld, Immobilien, Fahrzeuge oder Wertgegenstände. Auch der Erlass von Schulden gilt als Schenkung. Nicht als Schenkung gilt die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wie die freiwillige Unterstützung von Verwandten. 

Wird ein Haus oder eine Wohnung verschenkt, wird die Schenkung erst mit der Eintragung ins Grundbuch wirksam. Damit eine Schenkung ins Grundbuch eingetragen werden kann, muss ein Schenkungsversprechen vorliegen. Ein Schenkungsversprechen, das eine Immobilie zum Gegenstand hat, muss wie fast alle anderen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Immobilien öffentlich beurkundet werden. 
 

Ich verschenke mein Haus – welche Steuern fallen an? 

Handänderungssteuer: Mit der Handänderungssteuer wird der Übergang des Eigentums besteuert. Sie beträgt in den meisten Kantonen etwa 1–3 % vom Verkehrswert. Die Handänderungssteuer gibt es nicht in allen Kantonen. In einigen Kantonen sind Schenkungen entweder gänzlich steuerfrei oder steuerfrei, wenn der Empfänger der Schenkung ein direkter Nachkomme oder der Ehepartner ist. Die Handänderungssteuer zahlt je nach Kanton der Erwerber oder sowohl der Veräusserer als auch der Erwerber. 

Schenkungssteuer: Die Schenkungssteuer wird von der beschenkten Person bezahlt. Sie ist umso höher, je weniger nahe verwandt der Schenker und der Beschenkte sind. In fast allen Kantonen werden Schenkungen an den Ehepartner und direkte Nachkommen nicht besteuert. Aufgepasst bei der Schenkung an Nichtverwandte (inklusive Konkubinatspartner): Die Schenkungssteuer für Nichtverwandte beträgt in vielen Kantonen bis zu 40 %! 

Grundstückgewinnsteuer: Die Grundstückgewinnsteuer wird bei einer Schenkung aufgeschoben, das heisst, der Beschenkte zahlt sie erst dann, wenn er oder sie die Immobilie verkauft. 

 

Soll ich mein Haus verschenken oder verkaufen? 

Bereich

Schenkung: Vorteile

Schenkung: Nachteile

Nachlassplanung

Steueroptimierung möglich je nach Planung und Situation

Erbstreitigkeiten und Ausgleichspflicht

Steuern

Grundstückgewinnsteuer entfällt

Hohe Schenkungssteuer für Nichtverwandte, Handänderungssteuer in manchen Kantonen

Ergänzungsleistungen und Pflegekosten

Wert der Schenkung verringert sich jedes Jahr um den Freibetrag (10'000 Franken)

Schenkung gilt als Vermögensverzicht

 

Was muss ich zum Erbrecht wissen, wenn ich mein Haus verschenke? 

Ist der Empfänger der Schenkung ein zukünftiger Erbe, geht das Gesetz grundsätzlich von einem Erbvorbezug aus. Ein Erbvorbezug unterliegt der Ausgleichspflicht, es sei denn, der Schenker bestimmt ausdrücklich das Gegenteil. Wichtig zu wissen: Auch wenn die Ausgleichspflicht wegbedungen wird, dürfen die Pflichtteile der Erben durch eine Schenkung nicht verletzt werden. 

Es ist daher wichtig, vor einer Schenkung die Nachlassplanung mit einem Experten für Erbrecht zu besprechen. Ansonsten kann es sein, dass der vermeintlich Begünstigte beim Erbgang plötzlich eine hohe Ausgleichszahlung an die anderen Erben leisten muss. Wurde ein Haus verschenkt, kann das im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. 

 

Was muss ich in Bezug auf die Ergänzungsleistungen berücksichtigen, wenn ich mein Haus verschenke? 

Viele Eltern denken, dass sich mit der Schenkung das Vermögen im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen vor dem Staat schützen lasse. Doch das stimmt nicht. Folgende Fehlannahmen sind besonders verbreitet: 

Fehlannahme 1: «Der Staat hat nach 10 Jahren keinen Zugriff mehr auf das verschenkte Haus.»

In der Schweiz gibt es keine Verjährungsfrist für einen Vermögensverzicht. Der anrechenbare Wert der Schenkung reduziert sich lediglich um den Freibetrag von 10'000 Franken pro Jahr. 

Fehlannahme 2: «Ich erhalte ja Ergänzungsleistungen, da ich weniger Vermögen habe.»

Das Verschenken eines Hauses gilt als freiwilliger Vermögensverzicht. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird dieses Vermögen so bewertet, als wenn es sich noch beim Schenker befinden würde. 

Fehlannahme 3: «Das Vermögen ist bei meinen Erben sicher.»

Bevor der Staat Ergänzungsleistungen zahlt, prüft er, ob die Kinder in der Lage sind, die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen. Dies kann dazu führen, dass die Kinder plötzlich für diese Kosten aufkommen müssen, sofern sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Eine grosszügige oder vermeintlich gut geplante Schenkung kann somit zum Bumerang werden. 

 

Welche finanziellen Vorteile hat eine gemischte Schenkung? 

Bei einer gemischten Schenkung wird mit der Schenkung eine Gegenleistung verbunden, zum Beispiel die Einräumung eines Nutzniessungs- oder Wohnrechts. Damit ergeben sich je nach Verwandtschaftsverhältnis zur beschenkten Person steuerliche Vorteile, da sich der Wert der Schenkung um den Barwert der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts reduziert. 

Das optimale Vorgehen ist aber schwer pauschal vorherzusagen, insbesondere auch, da gemischte Schenkungen in jedem Kanton anders gehandhabt werden. In vielen Kantonen gibt es eine Grenze von 75 oder 80 % vom Liegenschaftswert; beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als diese Grenze, wird die Handänderung als Verkauf eingestuft und es fällt die Grundstückgewinnsteuer an. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Beim Verschenken eines Hauses fallen verschiedene Steuern an, die je nach Kanton unterschiedlich sein können:

  • Handänderungssteuer: Diese Steuer wird beim Eigentumsübergang erhoben und beträgt in den meisten Kantonen etwa 1–3 % des Verkehrswertes. Sie existiert jedoch nicht in allen Kantonen und kann bei Schenkung in manchen Kantonen ganz entfallen. 
  • Schenkungssteuer: Diese Steuer zahlt die beschenkte Person. Sie variiert stark je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. In fast allen Kantonen sind Schenkungen an Ehepartner und direkte Nachkommen steuerfrei. Bei Schenkungen an Nichtverwandte kann die Steuer bis zu 40 % betragen.
  • Grundstückgewinnsteuer: Diese Steuer wird bei Schenkung aufgeschoben und ist erst fällig, wenn der Beschenkte das Haus verkauft.

Wenn der Empfänger der Schenkung ein zukünftiger Erbe ist, gilt die Schenkung grundsätzlich als Erbvorbezug. Dieser unterliegt der Ausgleichspflicht, außer der Schenker bestimmt ausdrücklich das Gegenteil. Dennoch dürfen die Pflichtteile der Erben nicht verletzt werden. Es ist ratsam, die Nachlassplanung mit einem Experten zu besprechen, um sicherzustellen, dass keine Erbansprüche verletzt werden und um mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Ohne sorgfältige Planung kann es passieren, dass der Beschenkte bei Eintritt des Erbfalls hohe Ausgleichszahlungen leisten muss, was im Extremfall zum Verkauf der Immobilie führen könnte.

Das Verschenken eines Hauses kann erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen haben:

  • Vermögensverzicht: Das Verschenken des Hauses gilt als freiwilliger Vermögensverzicht. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird das verschenkte Vermögen so behandelt, als würde es sich noch im Besitz des Schenkers befinden.
  • Keine Verjährungsfrist: In der Schweiz gibt es keine Verjährungsfrist für einen Vermögensverzicht. Der Wert der Schenkung reduziert sich lediglich um den Freibetrag von 10'000 Franken pro Jahr.
  • Verwandtenunterstützungspflicht: Bevor der Staat Ergänzungsleistungen zahlt, wird geprüft, ob die Kinder finanziell in der Lage sind, die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen. Dies kann dazu führen, dass die Kinder für diese Kosten aufkommen müssen, falls sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Es ist daher wichtig, die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen einer Schenkung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Experten zu besprechen. 

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