Der Irrtum der 10-Jahresfrist
Viele Eltern überschreiben ihre Immobilie frühzeitig an ihre Kinder, im Glauben, dass der Staat nach Ablauf einer 10-Jahresfrist nicht mehr auf das verschenkte Vermögen zugreifen kann. Doch das ist falsch. Es gibt in der Schweiz keine 10-Jahresfrist, nach der eine Schenkung verjährt.
Die Fehlinformation bezüglich einer angeblichen 10-Jahresfrist beim Überschreiben eines Hauses ist weit verbreitet und findet sich auch auf den Internetseiten namhafter Schweizer Banken und Unternehmen im Immobiliensektor. Woher der Irrglaube kommt, ist schwer nachzuvollziehen. Wir halten es für möglich, dass die Verwirrung im Zusammenhang mit einem ähnlichen Gesetz in Deutschland steht, wonach ein geschenkter Vermögenswert nach Ablauf einer 10-Jahresfrist nicht mehr zurückgefordert werden kann, auch wenn der Schenker Sozialhilfe benötigt.
Was ist ein Vermögensverzicht?
Wenn das Vermögen und Renteneinkommen im Alter nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Pflege- und Altersheimkosten zu decken, besteht grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Allerdings wird bei der Prüfung des Anspruchs das Vermögen und Einkommen genau bewertet. Wenn eine Person freiwillig auf Vermögen verzichtet hat – beispielsweise durch Schenkung, Erbvorbezug oder übermässige Kaufausgaben –, wird das Vermögen so bewertet, als ob es noch vorhanden wäre. Das kann dazu führen, dass die Ergänzungsleistungen gekürzt werden oder der Anspruch gänzlich erlischt.
Das Überschreiben eines Hauses kann zur Falle werden
Bevor Ergänzungsleistungen bezahlt werden, prüft der Staat die Verwandtenunterstützungspflicht. Das kann dazu führen, dass die Kinder plötzlich für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, sofern sie in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Damit kann die vermeintlich grosszügige oder gut geplante Schenkung für die Erben zur Falle werden.
Verjährt eine Überschreibung nach einer 10-Jahresfrist?
In der Schweiz gibt es keine Verjährungsfrist für einen Vermögensverzicht. Wenn man beispielsweise sein Haus überschreibt, gilt das auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist immer noch als Vermögensverzicht.
Ein Haus frühzeitig zu überschreiben ist dennoch vorteilhaft, da sich der Wert einer Schenkung jedes Jahr um den Freibetrag von 10'000 Franken vermindert. Ausserdem gilt für den Vermögensverzicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung. Spätere Wertsteigerungen gehen zugunsten des neuen Eigentümers.
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