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Haus überschreiben: Es gibt keine 10-Jahresfrist!

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Vielfach liest man im Zusammenhang mit der Übertragung von Hauseigentum von einer 10-Jahresfrist. Das ist ein Mythos – es gibt in der Schweiz keine 10-Jahresfrist. Wir klären auf.

Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Überschreiben eines Hauses gibt es in der Schweiz keine 10-Jahresfrist. 
  • Ein Haus zu überschreiben gilt als Vermögensverzicht, der auch nach Ablauf einer 10-Jahresfrist nicht verjährt. 
  • Der Wert einer Schenkung verringert sich jedes Jahr um den Freibetrag von 10'000 Franken, also um 100'000 Franken nach einer 10-Jahresfrist. 
     

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Der Irrtum der 10-Jahresfrist

Viele Eltern überschreiben ihre Immobilie frühzeitig an ihre Kinder, im Glauben, dass der Staat nach Ablauf einer 10-Jahresfrist nicht mehr auf das verschenkte Vermögen zugreifen kann. Doch das ist falsch. Es gibt in der Schweiz keine 10-Jahresfrist, nach der eine Schenkung verjährt. 

Die Fehlinformation bezüglich einer angeblichen 10-Jahresfrist beim Überschreiben eines Hauses ist weit verbreitet und findet sich auch auf den Internetseiten namhafter Schweizer Banken und Unternehmen im Immobiliensektor. Woher der Irrglaube kommt, ist schwer nachzuvollziehen. Wir halten es für möglich, dass die Verwirrung im Zusammenhang mit einem ähnlichen Gesetz in Deutschland steht, wonach ein geschenkter Vermögenswert nach Ablauf einer 10-Jahresfrist nicht mehr zurückgefordert werden kann, auch wenn der Schenker Sozialhilfe benötigt. 

 

Was ist ein Vermögensverzicht? 

Wenn das Vermögen und Renteneinkommen im Alter nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Pflege- und Altersheimkosten zu decken, besteht grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Allerdings wird bei der Prüfung des Anspruchs das Vermögen und Einkommen genau bewertet. Wenn eine Person freiwillig auf Vermögen verzichtet hat – beispielsweise durch Schenkung, Erbvorbezug oder übermässige Kaufausgaben –, wird das Vermögen so bewertet, als ob es noch vorhanden wäre. Das kann dazu führen, dass die Ergänzungsleistungen gekürzt werden oder der Anspruch gänzlich erlischt. 

 

Das Überschreiben eines Hauses kann zur Falle werden 

Bevor Ergänzungsleistungen bezahlt werden, prüft der Staat die Verwandtenunterstützungspflicht. Das kann dazu führen, dass die Kinder plötzlich für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, sofern sie in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Damit kann die vermeintlich grosszügige oder gut geplante Schenkung für die Erben zur Falle werden. 

 

Verjährt eine Überschreibung nach einer 10-Jahresfrist? 

In der Schweiz gibt es keine Verjährungsfrist für einen Vermögensverzicht. Wenn man beispielsweise sein Haus überschreibt, gilt das auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist immer noch als Vermögensverzicht. 

Ein Haus frühzeitig zu überschreiben ist dennoch vorteilhaft, da sich der Wert einer Schenkung jedes Jahr um den Freibetrag von 10'000 Franken vermindert. Ausserdem gilt für den Vermögensverzicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung. Spätere Wertsteigerungen gehen zugunsten des neuen Eigentümers. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

<p>Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universit&auml;t Z&uuml;rich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. F&uuml;r Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erkl&auml;rt sie unseren Blog-Lesern auf verst&auml;ndliche Weise.</p>

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Inhaltsverzeichnis
  • Der Irrtum der 10-Jahresfrist
  • Was ist ein Vermögensverzicht? 
  • Das Überschreiben eines Hauses kann zur Falle werden 
  • Verjährt eine Überschreibung nach einer 10-Jahresfrist? 
  • Haus bewerten oder verkaufen

Häufige Fragen

Nein, in der Schweiz gibt es keine 10-Jahresfrist für das Überschreiben eines Hauses. Der Irrglaube, dass Schenkungen nach zehn Jahren verjähren, ist weit verbreitet, aber falsch. Ein Vermögensverzicht, wie das Überschreiben eines Hauses, wird auch nach Ablauf von zehn Jahren berücksichtigt und verjährt nicht.

Ein Vermögensverzicht bedeutet, dass eine Person freiwillig auf ihr Vermögen verzichtet, beispielsweise durch Schenkung oder Erbvorbezug. Wenn das Vermögen im Alter nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt oder Pflegekosten zu decken, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Dabei wird jedoch das verschenkte Vermögen so bewertet, als ob es noch vorhanden wäre, was den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mindern oder verhindern kann.

Das Überschreiben eines Hauses kann zur finanziellen Belastung für die Erben werden. Bevor Ergänzungsleistungen gezahlt werden, prüft der Staat die Verwandtenunterstützungspflicht. Das bedeutet, dass die Kinder unter Umständen für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, wenn diese das Haus frühzeitig überschrieben haben. 

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