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Liegenschaftssteuer im Kanton Bern: Steuersätze und Steuerpflicht

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Liegenschaftssteuer beträgt im Kanton Bern 0–1,5 Promille des amtlichen Werts. 
  • Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Steuer, die Immobilieneigentümer im Kanton Bern zusätzlich zur Vermögenssteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen. 
  • Im Kanton Bern kann jede Gemeinde selbst festlegen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erhebt (maximaler Steuersatz: 1,5 Promille).

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Wie hoch ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Bern? 

Die Liegenschaftssteuer beträgt im Kanton Bern 0–1,5 Promille des amtlichen Werts. Der amtliche Wert wird von der kantonalen Steuerverwaltung im Rahmen einer amtlichen Bewertung der im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften veranlagt. 

 

Wie hoch ist die Liegenschaftssteuer in der Stadt Bern? 

In der Stadt Bern beträgt die Liegenschaftssteuer Stand 2024 1,5 Promille, was der maximal zulässige Wert gemäss kantonalem Steuergesetz ist. 

 

Liegenschaftssteuer in Bern berechnen

Die Formel für die Berechnung der Liegenschaftssteuer lautet im Kanton Bern: 

Liegenschaftssteuer = Amtlicher Wert x Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde in Promille / 1000

 

Was ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Bern? 

Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Steuer, die Immobilieneigentümer im Kanton Bern zusätzlich zur Vermögenssteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen. Im Kanton Bern ist die Liegenschaftssteuer eine fakultative Gemeindesteuer. Das bedeutet, dass jede Gemeinde selbst festlegen kann, ob sie eine Liegenschaftssteuer erhebt. Der maximal zulässige Steuersatz beträgt 1,5 Promille des amtlichen Werts. 

 

Wer zahlt Liegenschaftssteuer in Bern? 

Im Kanton Bern zahlen Immobilieneigentümer eine Liegenschaftssteuer, wenn die Immobilie in einer Gemeinde liegt, die eine fakultative Liegenschaftssteuer kennt. 

Die Liegenschaftssteuer basiert auf dem amtlichen Wert der Immobilie am Ende der Steuerperiode. Die Liegenschaftssteuer ist im Kanton Bern von der Person geschuldet, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümer im Grundbuch steht. Bei einer Nutzniessung ist der Nutzniesser steuerpflichtig. 

 

Ausnahmen von der Liegenschaftssteuer im Kanton Bern 

Der Kanton Bern erhebt keine Liegenschaftssteuer, wenn das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst oder wenn es sich um Immobilien handelt, die dem Kanton oder der Gemeinde gehören und für öffentliche Aufgaben genutzt werden. Dazu gehören unter anderem Amts- und Verwaltungsgebäude sowie Kirchen, Synagogen und Pfarrhäuser. 

Die Ausnahmen von der Liegenschaftssteuer gelten im Kanton Bern nur für Immobilien, die sich im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde befinden. Liegenschaften, die privaten Organisationen gehören, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. 

 

Gesetzliche Grundlage für die Liegenschaftssteuer im Kanton Bern 

Die Liegenschaftssteuer ist im Kanton Bern in Abschnitt 9.3 ("Fakultative Gemeindesteuern"), Artikel 258 des Steuergesetzes verankert. Gemäss kantonalem Steuergesetz können die Gemeinden im Kanton Bern selbst entscheiden, ob auf die in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften eine Liegenschaftssteuer fällig ist. 

 

Welche Steuern zahlt man sonst noch als Immobilienbesitzer im Kanton Bern? 

Neben der Liegenschaftssteuer zahlt man im Kanton Bern eine Reihe weiterer Steuern als Immobilienbesitzer: 

  • Vermögenssteuer: Der amtliche Wert einer Liegenschaft muss im Kanton Bern als Vermögen versteuert werden. Der amtliche Wert wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Steuerbar ist nur der Eigenkapitalanteil; die Hypothek kann vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden. 
  • Eigenmietwert: Der Eigenmietwert muss immer dann als Einkommen versteuert werden, wenn eine Immobilie nicht vermietet wird. Der Eigenmietwert wird im Kanton Bern im Rahmen der amtlichen Bewertung für jede Immobilie individuell festgelegt.
  • Handänderungssteuer: Der Käufer einer Immobilie schuldet einmalig die Handänderungssteuer in der Höhe von 1,8 % des Kaufpreises. Die ersten 800'000 Franken sind in bestimmten Fällen steuerfrei, wenn es sich um einen Hauptwohnsitz handelt. 
  • Grundstückgewinnsteuer: Wer eine Immobilie mit Gewinn veräussert, schuldet im Kanton Bern die Grundstückgewinnsteuer. Sie wird aufgeschoben bei Ersatzbeschaffung, Erbschaft und in weiteren Fällen. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Die Liegenschaftssteuer im Kanton Bern beträgt zwischen 0 und 1,5 Promille des amtlichen Werts einer Immobilie. Der genaue Steuersatz wird von den einzelnen Gemeinden festgelegt, da es sich um eine fakultative Steuer handelt, die jede Gemeinde individuell erheben kann.

 

Zur Zahlung der Liegenschaftssteuer im Kanton Bern sind die Eigentümer einer Immobilie verpflichtet, wenn diese sich in einer Gemeinde befindet, die eine solche Steuer erhebt. Der Steuersatz basiert auf dem amtlichen Wert der Immobilie, und die Steuer ist von der Person zu entrichten, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Im Kanton Bern werden bestimmte Immobilien von der Liegenschaftssteuer ausgenommen. Dazu gehören Immobilien, die dem Kanton oder der Gemeinde gehören und für öffentliche Aufgaben genutzt werden, wie z.B. Amtsgebäude, Verwaltungsgebäude sowie Kirchen. Immobilien, die im Eigentum von privaten Organisationen stehen, sind nicht von der Steuer befreit.

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