Die Berner Grundstückgewinnsteuer
Zuständigkeit
Im Kanton Bern wird die Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden erhoben.
Steuersatz
Der Steuersatz in Bern ist progressiv, das heisst je höher der steuerbare Gewinn ist, desto höher die prozentuale Belastung. Es fallen 10 % für Gewinne ab CHF 5’000 an und 40 % auf einen Gewinn der grösser als CHF 100’000 ist.
Haltedauer
Ab dem vollen 5. Besitzjahr gibt es eine Steuerermässigung um 2 % bis höchstens 70 %. Dies gilt bis zu 35 Jahren.
Bei einer kurzer Besitzdauer von weniger als einem Jahr muss ein Zuschlag von 70 % gezahlt werden, bei 1-2 Jahren sind dies 50 %, bei 2-3 Jahren 35 %, bei 3-4 Jahren 20 % und bei 4-5 Jahren 10 %.
Besteuerungsart - Monistisches oder dualistisches System
Die Gewinne, die bei der Veräusserung gemacht werden, werden ausschliesslich einmal erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung (monistisches System).
Besonderheit im Kanton Bern ist, dass gewerbsmässig erzielte Gewinne aus dem Verkauf der Einkommenssteuer unterliegen, sofern mind. ¼ des ursprünglich gezahlten Preises in wertvermehrende Massnahmen investiert wurden.
Minimaler Betrag
Gewinne unter CHF 5´200 sind steuerfrei.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: §§ 126-148 StG
Sie können für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern das online Formular der Steuerverwaltung Bern zur Berechnung nutzen.
Alle Angaben in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken. Wir empfehlen Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Berater zu wenden, um eine persönliche Empfehlung zu erhalten.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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