Eine Steuer auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf
Immer wenn eine Immobilie, einschliesslich eines Grundstücks, mit Gewinn verkauft wird, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn der Verkaufspreis über den Anlagekosten liegt, man also somit einen “Gewinn” mit dem Verkauf macht.
Wichtig zu wissen: Anlagekosten sind die Summe aus dem ursprünglichen Kaufpreis und den selbstgetragenen wertvermehrenden Investitionen während die Immobilie im Besitz des aktuellen Verkäufers war.
Zudem können von dem Gewinn, Ankaufskosten und Verkaufskosten abgezogen werden. Dazu zählen: Maklerkosten, Notarkosten, u.ä.
Der proportionale und der progressive Steuertarif
In den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Thurgau, Tessin, Uri, und Waadt werden die Grundstückgewinne proportional besteuert.
Das heisst also, jeder Gewinn - unabhängig von seiner Höhe - wird zum gleichen Steuersatz besteuert.
Gleichzeitig wird jedoch die Dauer des Besitzes in einigen Kantonen mit einem degressiven Steuersatz berücksichtigt, bzw. mit einem Zu- oder Abschlag je nach Haltedauer.
In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Wallis, Zug und Zürich werden die Grundstückgewinne progressiv besteuert, das heisst die Besteuerung variiert je nach Gewinnhöhe.
Details hierzu finden Sie in den jeweiligen Artikeln zu jedem Kanton.
Gut beraten kann man viel sparen
Es gibt einige wichtige Punkte zu beachten, was Ihnen bei der Grundstückgewinnsteuer einige Franken sparen kann!
Der Verkaufszeitpunkt sollte unbedingt beachtet werden! In den Kantonen, wo die Besitzdauer für die Höhe der Steuer von Bedeutung ist, kann man durch Warten einige tausend Franken sparen, wenn man z.B. nach genau 12 Jahren verkauft statt 11 Jahren und 11 Monaten.
Auch sollte man generell schauen, ob es sich lohnen kann gerade bis zum Erreichen des maximalen Steuerrabatts zu warten, im Kanton Zürich nach 20 Jahren Besitzdauer und im Kanton Bern nach 35 Jahren etwa.
Die Grundstückgewinnsteuer darf in den meisten Kantonen auch vom neuen Besitzer beglichen werden, falls sie vom Verkäufer nicht bezahlt wurde. Es sollte beim Verkauf klar sein, ob der Verkäufer die Summe für die Grundstückgewinnsteuer beglichen hat oder ob sie möglicherweise vom Kaufpreis abgezogen direkt an die Steuerbehörde überwiesen wird.
Wertvermehrende Investitionen, wie der Ausbau des Dachstuhls oder der Anbau eines Wintergartens sollten unbedingt geltend gemacht werden. Man kann diese Kosten von der “Gewinnsumme” abziehen und so die Steuer für sie sparen. Somit vermeidet man eine Doppelbesteuerung. Aber Achtung! Belege für Material- und Arbeitskosten unbedingt aufheben, sonst können Sie diese nicht geltend machen.
Auch können die Kosten für den An- und Verkauf der Immobilie vom Gewinn abgezogen werden. Neben den Makler- und notargebühren sind diese auch Inseratskosten, Handänderungssteuer oder etwa eine notwendig gewordene Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.
Es lohnt sich, einen Aufschub der Abgabe zu prüfen. Vor allem wenn es sich um einen Erbfall handelt, Scheidung oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Je nach Kanton variieren die Fristen, um die die Steuerzahlung aufgeschoben werden kann.
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