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Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz

Von Thomas Lambert
Lesezeit: 3 Minuten

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie der geschuldete Betrag festgelegt wird und welche Handlungsspielräume Sie haben.

Das Wichtigste in Kürze

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf einer Immobilie mit Gewinn anfällt. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt vom Standort und von der Länge des Besitzes vor dem Verkauf ab. Da es einiges zu beachten gilt, geben wir gerne Auskunft über die Eigenheiten der Grundstückgewinnsteuer an Ihrem Verkaufsort. Alle Details die es zu beachten gibt, können Sie auch jederzeit bei Ihrem Neho-Makler nachfragen.

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Eine Steuer auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf

Immer wenn eine Immobilie, einschliesslich eines Grundstücks, mit Gewinn verkauft wird, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn der Verkaufspreis über den Anlagekosten liegt, man also somit einen “Gewinn” mit dem Verkauf macht.
Wichtig zu wissen: Anlagekosten sind die Summe aus dem ursprünglichen Kaufpreis und den selbstgetragenen wertvermehrenden Investitionen während die Immobilie im Besitz des aktuellen Verkäufers war.

Zudem können von dem Gewinn, Ankaufskosten und Verkaufskosten abgezogen werden. Dazu zählen: Maklerkosten, Notarkosten, u.ä.

 

Der proportionale und der progressive Steuertarif

In den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Thurgau, Tessin, Uri, und Waadt werden die Grundstückgewinne proportional besteuert.
Das heisst also, jeder Gewinn - unabhängig von seiner Höhe - wird zum gleichen Steuersatz besteuert.

Gleichzeitig wird jedoch die Dauer des Besitzes in einigen Kantonen mit einem degressiven Steuersatz berücksichtigt, bzw. mit einem Zu- oder Abschlag je nach Haltedauer.

In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Wallis, Zug und Zürich werden die Grundstückgewinne progressiv besteuert, das heisst die Besteuerung variiert je nach Gewinnhöhe.

Details hierzu finden Sie in den jeweiligen Artikeln zu jedem Kanton.

Bern
Waadt
Zürich

 

Gut beraten kann man viel sparen

Es gibt einige wichtige Punkte zu beachten, was Ihnen bei der Grundstückgewinnsteuer einige Franken sparen kann! 

Der Verkaufszeitpunkt sollte unbedingt beachtet werden! In den Kantonen, wo die Besitzdauer für die Höhe der Steuer von Bedeutung ist, kann man durch Warten einige tausend Franken sparen, wenn man z.B. nach genau 12 Jahren verkauft statt 11 Jahren und 11 Monaten.
Auch sollte man generell schauen, ob es sich lohnen kann gerade bis zum Erreichen des maximalen Steuerrabatts zu warten, im Kanton Zürich nach 20 Jahren Besitzdauer und im Kanton Bern nach 35 Jahren etwa.

Die Grundstückgewinnsteuer darf in den meisten Kantonen auch vom neuen Besitzer beglichen werden, falls sie vom Verkäufer nicht bezahlt wurde. Es sollte beim Verkauf klar sein, ob der Verkäufer die Summe für die Grundstückgewinnsteuer beglichen hat oder ob sie möglicherweise vom Kaufpreis abgezogen direkt an die Steuerbehörde überwiesen wird. 

Wertvermehrende Investitionen, wie der Ausbau des Dachstuhls oder der Anbau eines Wintergartens sollten unbedingt geltend gemacht werden. Man kann diese Kosten von der “Gewinnsumme” abziehen und so die Steuer für sie sparen. Somit vermeidet man eine Doppelbesteuerung. Aber Achtung! Belege für Material- und Arbeitskosten unbedingt aufheben, sonst können Sie diese nicht geltend machen.

Auch können die Kosten für den An- und Verkauf der Immobilie vom Gewinn abgezogen werden. Neben den Makler- und notargebühren sind diese auch Inseratskosten, Handänderungssteuer oder etwa eine notwendig gewordene Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.

Es lohnt sich, einen Aufschub der Abgabe zu prüfen. Vor allem wenn es sich um einen Erbfall handelt, Scheidung oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Je nach Kanton variieren die Fristen, um die die Steuerzahlung aufgeschoben werden kann.

Bei konkreten Fragen können Sie jederzeit einen unserer lokalen Neho Makler zu rate ziehen!

Sie wünschen eine persönliche Beratung durch einen Finanzierungsexperten? Wenden Sie sich an Strike, unseren Finanzpartner, und erhalten Sie konkrete Lösungen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen.

 

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Thomas Lambert
Thomas Lambert
Regionaler Verkaufsleiter

Thomas ist Regionalverkaufsleiter in der Romandie für Neho. Seine Faszination für Innovation und neue Technologien führte ihn zu Neho, wo er zunächst als lokaler Experte zu arbeiten begann.

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Inhaltsverzeichnis
  • Eine Steuer auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf
  • Der proportionale und der progressive Steuertarif
  • Gut beraten kann man viel sparen

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