Zuständigkeit
Im Kanton Waadt wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben, die dann fünf Zwölftel an die Gemeinde abführen, in der sich das Grundstück befindet. Befindet sich die Immobilie in mehreren Gemeinden, so wird der ihnen zustehende Anteil proportional zum steuerpflichtigen Gewinn in jeder Gemeinde aufgeteilt.
Steuersatz
Der Steuersatz im Kanton Waadt ist proportional, was bedeutet, dass jeder Gewinn unabhängig von seiner Höhe zum gleichen Steuersatz besteuert wird. Die Besitzdauer der Immobilie wird bei der Berechnung trotzdem berücksichtigt.
Haltedauer
Wie bereits vermerkt, werden die Jahre des Besitzes der Immobilie bei der Berechnung des Steuersatzes im Kanton Waadt berücksichtigt. Es wird eine Skala mit degressiven Steuersätzen angewandt.
Der maximale Steuersatz beträgt 30% bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr. Dieser reduziert sich von Jahr zu Jahr und erreicht ab 24 Jahren Besitz des Veräußerungserlöses den Mindeststeuersatz von 7%.
Wichtig ist auch, dass die vom Verkäufer selbst nachgewiesenen Belegungsjahre bei der Berechnung der Besitzdauer doppelt gezählt werden.
Besteuerungsart - Monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Waadt ist die Grundstückgewinnsteuer eine einmalige Steuer, die nicht Teil der Einkommenssteuer ist, sondern nur bei Gewinnen aus dem Privatvermögen bei der Veräusserung bezahlt werden muss.
In allen anderen Fällen wird die Steuer wie die Einkommens- oder Gewinnsteuer erhoben. So werden nur Gewinne von Gütern, die im Rahmen eines Privatvermögens gehalten werden, mit einer Sondersteuer besteuert, die von der ordentlichen Steuer unabhängig ist. Bei einem Gut, das Teil eines Geschäftsvermögens ist, ist die Grundstückgewinnsteuer Teil der klassischen Einkommenssteuer. Wenn die Gewinne aus einem Geschäft gewerblicher Art stammen, dann unterliegen sie der Gewinnsteuer.
(Dualistisches System)
Minimaler Betrag
Gewinne unter CHF 5'000 sind von der Steuer befreit. Die Grundstückgewinnsteuer wird angewendet, wenn die Gewinne CHF 5'001.- oder mehr betragen.
Grundlagen und nützliche Links
Hier finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte: Auszüge aus dem Gesetz vom 4. Juli 2000 über die kantonalen Steuern.
Über diesen Link können Sie die Erklärung für die Besteuerung von Grundstückgewinnen ausfüllen.
Alle Angaben in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken. Wir empfehlen Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Berater zu wenden, um eine persönliche Empfehlung zu erhalten.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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