Wer bezahlt die Handänderungssteuer im Kanton Bern?
Die Handänderungssteuer wird entrichtet von:
- Dem Erwerber einer Immobilie oder eines Anteils an einer Immobilie – ob eine natürliche Person und/oder eine juristische Person.
- Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit, ein beschränktes dingliches Recht (Nutzung einer Sache, die einem anderen gehört) oder ein Recht zur Nutzung der Ressourcen eines Grundstücks (Kiesgrube, Steinbruch, Torfmoor usw.) ausgestellt, übertragen oder aufgegeben wird.
- Der Person, die das Recht zum Erwerb einer Immobilie überträgt (oder darauf verzichtet).
Der Verkäufer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Handänderungssteuer.
Wann fällt im Kanton Bern die Handänderungssteuer an?
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, die obligatorisch ist, wenn eine Eigentumsübertragung im Kanton stattfindet.
BSG 215.326.2 - Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG)
Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton Bern?
Normalsatz: 1,8%
Die Handänderungssteuer beträgt 1,8% des Kaufpreises des Grundstücks.
Reduzierter Satz:
Nutzen die Erwerbenden das Grundstück als Hauptwohnsitz, können unter gewissen Voraussetzungen die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden. Zuständig ist das Grundbuchamt.
Zu den Notargebühren gehören auch weitere Gebühren
Die Handänderungssteuer ist im Kanton Bern Bestandteil der Notargebühren. Alle Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel zu den Notargebühren im Kanton Bern.

