Wie hoch ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Wallis?
Die Liegenschaftssteuer beträgt im Kanton Wallis 1 Promille für natürliche Personen. Juristische Personen zahlen 1,25 Promille sowie zusätzlich 0,8 Promille Kantonssteuer.
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Natürliche Personen |
Juristische Personen |
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Gemeinde |
1 ‰ |
1,25 ‰ |
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Kanton |
- |
0,8 ‰ |
Was ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Wallis?
Die Liegenschaftssteuer, im Kanton Wallis auch Grundstücksteuer genannt, ist eine spezielle Steuer, die Immobilieneigentümer im Kanton Wallis zusätzlich zur Vermögenssteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen. Im Kanton Wallis ist die Liegenschaftssteuer für natürliche Personen eine obligatorische Gemeindesteuer. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Steuer zwingend erheben müssen, der Kanton Wallis aber selbst keine Liegenschaftssteuer erhebt.
Wer zahlt Liegenschaftssteuer im Kanton Wallis?
Natürliche Personen
Natürliche Personen zahlen ausschliesslich Liegenschaftssteuern auf der Gemeindeebene. Es gibt im Kanton Wallis keine Liegenschaftssteuer für natürliche Personen auf Kantonsebene.
Juristische Personen
Juristische Personen zahlen im Kanton Wallis sowohl Liegenschaftssteuern auf Kantons- als auch auf Gemeindeebene.
Welche Steuern zahlt man sonst noch als Immobilienbesitzer im Kanton Wallis?
Neben der Liegenschaftssteuer zahlt man im Kanton Wallis eine Reihe weiterer Steuern als Immobilienbesitzer:
- Vermögenssteuer: Der amtliche Wert einer Liegenschaft muss im Kanton Wallis als Vermögen versteuert werden. Der amtliche Wert wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Steuerbar ist nur der Eigenkapitalanteil; die Hypothek kann vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden.
- Eigenmietwert: Der Eigenmietwert muss immer dann als Einkommen versteuert werden, wenn eine Immobilie nicht vermietet wird. Der Eigenmietwert im Kanton Wallis beträgt 60 Prozent der marktüblichen Miete. Die Marktmiete entspricht den Mieteinnahmen, die man für ein vergleichbares Objekt am Markt erzielen könnte. Die Marktmieten werden von den jeweiligen Gemeinden veröffentlicht und richten sich nach dem Baujahr, dem Standort, dem Alter und der Grösse der Immobilie.
- Handänderungssteuer: Der Käufer einer Immobilie einer Immobilie schuldet einmalig die Handänderungssteuer. Sie beträgt 1,0–1,5 Prozent je nach Wert der Liegenschaft.
- Grundstückgewinnsteuer: Wer eine Immobilie mit Gewinn veräussert, schuldet im Kanton Wallis die Grundstückgewinnsteuer. Sie wird aufgeschoben bei Ersatzbeschaffung, Erbschaft und in weiteren Fällen.
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