Wie hoch ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Freiburg?
Die Liegenschaftssteuer beträgt im Kanton Freiburg je nach Gemeinde 0–3 Promille des Steuerwerts. Der Steuerwert wird von der Steuerbehörde veranlagt und entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks und des Gebäudes unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts.
Liegenschaftssteuer in Freiburgberechnen
Die Formel für die Berechnung der Liegenschaftssteuer lautet im Kanton Freiburg:
Liegenschaftssteuer = Steuerwert x Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde.
Was ist die Liegenschaftssteuer im Kanton Freiburg?
Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Steuer, die Immobilieneigentümer im Kanton Freiburg zusätzlich zur Vermögenssteuer auf ihren Grundbesitz entrichten müssen. Im Kanton Freiburg ist die Liegenschaftssteuer eine fakultative Gemeindesteuer. Das bedeutet, dass jede Gemeinde selbst festlegen kann, ob sie eine Liegenschaftssteuer erhebt. Der Steuersatz variiert daher abhängig von der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, zwischen 0 und 3 Promille.
Wer zahlt Liegenschaftssteuer im Kanton Freiburg?
Im Kanton Freiburg zahlen Immobilieneigentümer eine Liegenschaftssteuer, wenn die Immobilie in einer Gemeinde liegt, die eine fakultative Liegenschaftssteuer kennt.
Im Kanton Freiburg zahlen sowohl juristische als auch natürliche Personen eine Liegenschaftssteuer.
Ausnahmen von der Liegenschaftssteuer im Kanton Freiburg
Der Kanton Freiburg erhebt keine Liegenschaftssteuer, wenn das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst oder wenn es sich um Immobilien handelt, die dem Kanton oder der Gemeinde gehören und für öffentliche Aufgaben genutzt werden.
Gesetzliche Grundlage für die Liegenschaftssteuer im Kanton Freiburg
Die Liegenschaftssteuer ist im Kanton Freiburg in Abschnitt 9.3 ("Fakultative Gemeindesteuern"), Artikel 258 des Steuergesetzes verankert. Gemäss kantonalem Steuergesetz können die Gemeinden im Kanton Freiburg selbst entscheiden, ob auf die in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften eine Liegenschaftssteuer fällig ist.
Welche Steuern zahlt man sonst noch als Immobilienbesitzer im Kanton Freiburg?
Neben der Liegenschaftssteuer zahlt man im Kanton Freiburg eine Reihe weiterer Steuern als Immobilienbesitzer:
- Vermögenssteuer: Der amtliche Wert einer Liegenschaft muss im Kanton Freiburg als Vermögen versteuert werden. Der amtliche Wert wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Steuerbar ist nur der Eigenkapitalanteil; die Hypothek kann vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden.
- Eigenmietwert: Der Eigenmietwert muss immer dann als Einkommen versteuert werden, wenn eine Immobilie nicht vermietet wird. Der Eigenmietwert wird im Kanton Freiburg im Rahmen der amtlichen Bewertung für jede Immobilie individuell festgelegt.
- Handänderungssteuer: Der Käufer einer Immobilie schuldet einmalig die Handänderungssteuer in der Höhe von 1,5 % des Kaufpreises. Die Gemeinden können bis zu 100 % der Kantonssteuer zusätzlich erheben. Beim Ersterwerb von Wohneigentum wird die Handänderungssteuer ermässigt.
- Grundstückgewinnsteuer: Wer eine Immobilie mit Gewinn veräussert, schuldet im Kanton Freiburg die Grundstückgewinnsteuer. Sie wird aufgeschoben bei Ersatzbeschaffung, Erbschaft und in weiteren Fällen.
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