Muss ich das Haus bei der Scheidung verkaufen?
Ob man das gemeinsame Haus bei der Scheidung verkaufen muss, hängt von mehreren Faktoren ab, so unter anderem den finanziellen Verhältnissen der Eheleute und der Familiensituation. Grundsätzlich sind in Bezug auf die Frage, ob man bei der Scheidung das Haus verkaufen muss, folgende Szenarien denkbar:
- Übertragung auf einen Ehepartner: Dieses Szenario kommt in Frage, wenn einer der Ehepartner das Haus übernehmen möchte und sich die Hypothek alleine leisten kann. Meist scheitert die Übertragung an der Tragbarkeit der Hypothek.
- Haus gemeinsam behalten: Beide Ehepartner bleiben gemeinsam Eigentümer, aber nur einer der Partner wohnt in der Immobilie. Wichtig zu wissen: Als Mit- oder Gesamteigentümer haftet man solidarisch für die Hypothek, unabhängig von den Eigentumsanteilen und der tatsächlichen Nutzung.
- Hausverkauf bei der Scheidung: Wenn keiner der Ehepartner das Haus nach der Scheidung alleine übernehmen möchte oder die Hypothek für keinen der Ehepartner alleine tragbar ist, muss das Haus verkauft werden. Der Verkauf ist in der Regel die unkomplizierteste Lösung in Bezug auf die Vermögensaufteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Wie wird der Erlös aus dem Hausverkauf bei der Scheidung aufgeteilt?
Wird das gemeinsame Haus infolge einer Scheidung verkauft, muss der Verkaufserlös aufgeteilt werden. Die Aufteilung hängt dabei von der Eigentumsform und vom Ehevertrag ab.
Bei Alleineigentum gehört der Erlös aus dem Hausverkauf allein dem Eigentümer. Eine Ausnahme gilt, wenn der andere Ehepartner während der Ehe in das Haus investiert hat. Falls durch solche Investitionen der Wert der Immobilie gestiegen ist, steht dem Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, bei der Scheidung die Hälfte des erzielten Mehrwerts zu.
Beim Miteigentum wird der Erlös aus dem Immobilienverkauf unter den Parteien nach ihren jeweiligen Eigentumsanteilen aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, welcher der Miteigentümer die Immobilie zu welchen Anteilen finanziert hat; die Verteilung des Erlöses basiert einzig auf den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen.
Bei Gesamteigentum richtet sich der Anspruch auf den Verkaufserlös nach den Bedingungen des übergeordneten Rechtsverhältnisses; im Fall eines Ehepaars ist das der Ehevertrag.
Darf ich bei der Scheidung das Haus ohne Zustimmung meines Ex-Partners verkaufen?
Ob ein Ehepartner die gemeinsame Immobilie ohne Zustimmung des Partners verkaufen darf, hängt von der Eigentumsform und der Familiensituation ab. Grundsätzlich gilt: Die gemeinsam bewohnte «Wohnung der Familie» gemäss ZGB Art. 169 II. steht unter besonderem Schutz und darf nicht ohne Zustimmung beider Eheleute vermietet oder veräussert werden, selbst wenn sich die Immobilie sich im Alleineigentum eines Ehepartners befindet.
Beim Miteigentum können beide Eheleute im Prinzip über ihre jeweiligen Miteigentumsanteile frei verfügen; in der Praxis bestehen aber bei einem Haus keine physisch abgrenzbaren Anteile, sodass die Veräusserung eines Miteigentumsanteils faktisch unmöglich ist. Falls es baulich möglich ist, kann das Haus allenfalls in Stockwerkeigentum überführt werden.
Befindet sich das gemeinsame Haus im Gesamteigentum, kann keiner der Partner alleine darüber verfügen. Sämtliche Entscheidungen – inklusive eines allfälligen Hausverkaufs bei der Scheidung – müssen von beiden Parteien gemeinsam gefällt werden.
Wie entscheidet sich, was bei der Scheidung mit dem gemeinsamen Haus passiert?
1. Güterstand
Bei einer Scheidung entscheidet der Güterstand darüber, wie das Vermögen zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. In der Schweiz gibt es drei Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Errungenschaftsbeteiligung
Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand. Bei der Errungenschaftsbeteiligung teilt sich das Vermögen der Eheleute in Eigengut und Errungenschaften auf. Zum Eigengut gehören die Vermögenswerte, die jemand vor der Hochzeit besessen oder in der Form von Schenkungen und Erbschaften erhalten hat. Zur Errungenschaft zählt vor allem das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Bei der Scheidung werden die Errungenschaften hälftig zwischen den Partnern aufgeteilt; das Eigengut geht gänzlich an den Ehepartner, der es in die Ehe eingebracht hat.
Ein Haus gehört zum Eigengut, wenn einer der Ehepartner es vor der Ehe besessen oder während der Ehe geerbt hat. Ein während der Ehe gemeinsam angeschafftes Haus gilt hingegen als Errungenschaft und muss bei einer Scheidung aufgeteilt werden.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft befindet sich das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner im Gesamteigentum. Beiden Eheleuten gehört das gesamte Vermögen und sie können nur gemeinsam darüber verfügen. Ausgenommen sind lediglich persönliche Gebrauchsgegenstände und Vermögenswerte, die im Ehevertrag explizit von der Gütergemeinschaft ausgenommen wurden.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung gibt es kein geteiltes Vermögen der Ehepartner. Beide Ehepartner sind Eigentümer ihres eigenen Vermögens. Im Fall einer Scheidung ist die Gütertrennung der unkomplizierteste Güterstand, da es kein gemeinsames Vermögen gibt, das aufgeteilt werden muss – die Vermögenswerte gehören bereits vorher dem einen oder anderen Ehepartner. Eine Ausnahme bilden einzig die angesparten Vorsorgegelder.
2. Eigentumsform an dem Haus
Was bei der Scheidung mit einem Haus passiert, hängt neben dem Güterstand auch wesentlich von der Eigentumsform ab. Es gibt drei Arten, wie mehrere Personen in der Schweiz ein Haus besitzen können:
Alleineigentum
Beim Alleineigentum gehört die Immobilie einem Ehepartner alleine, und eine Scheidung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Der Eigentümer kann frei über die Immobilie verfügen – eine gerichtliche Übertragung auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen. Es gibt Fälle, in denen der Nichteigentümer dennoch ein Wohnrecht zugesprochen erhalten kann, so gegen eine Entschädigung oder auf Anweisung des Richters.
Wichtig zu wissen: Die gemeinsam bewohnte «Wohnung der Familie» gemäss ZGB Art. 169 II. steht unter besonderem rechlichem Schutz. So darf ein gemeinsam bewohntes Haus nur mit Zustimmung beider Partner verkauft werden – selbst wenn es sich um Alleineigentum handelt.
Miteigentum
Das Miteigentum ist in der Schweiz die häufigste Eigentumsform. Die Miteigentumsanteile mit den entsprechenden Rechten und Pflichten werden im Grundbuch festgehalten. Die Miteigentümer können frei über ihre Anteile verfügen und diese nach eigenem Ermessen veräussern. Meist wird zwischen Eheleuten hälftiges Miteigentum vereinbart, ungeachtet dessen wer wie viel zum Kauf der Liegenschaft beigetragen hat. Die Miteigentumsanteile können jedoch frei vereinbart werden.
Im Falle einer Scheidung wird ein Haus im Miteigentum zwischen den Ehepartner aufgeteilt. Dabei ist ausschliesslich der im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil massgeblich. Wer die Immobilie zu welchen Anteilen finanziert hat, ist irrelevant.
Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum gibt es keine Anteile: Alle Eigentümer haben Verfügungsgewalt über die gesamte Sache. Entscheidungen, beispielsweise bezüglich eines Verkaufs des Hauses, müssen immer gemeinsam gefällt werden. Bei der Scheidung entscheidet das übergeordnete Verhältnis, d.h. bei Eheleuten der Ehevertrag, wie die Vermögenswerte im Gesamteigentum aufzuteilen sind.
3. Familiensituation
Im Streitfall entscheidet das Eheschutzgericht am Wohnort darüber, wer im gemeinsamen Haus wohnhaft bleiben darf. Bei Ehepaaren, die Miteigentümer einer Immobilie sind, wird das Haus fast immer dem Ehepartner zugesprochen, bei dem die Kinder leben. Allerdings muss für den begünstigten Ehepartner die Finanzierung des Hauses alleine tragbar sein.
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