Was ist eine Gütergemeinschaft?
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand: Wenn zwischen den Ehepartnern kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Mittels Ehevertrag kann ein anderer Güterstand beschlossen werden. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.
Wichtig zu wissen für unverheiratete Paare: In einer eingetragenen Partnerschaft gilt ohne gegenteiligen Vertrag die Entsprechung zur Gütertrennung, das heisst, jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen und haftet für Schulden mit dem eigenen Vermögen. Mittels eines Vermögensvertrags kann vereinbart werden, dass die Vermögenswerte im Falle der Auflösung der Partnerschaft nach anderen Bestimmungen erfolgen sollen. Ein Vermögensvertrag muss wie ein Ehevertrag notariell beurkundet werden.
Welche Güterstände gibt es in der Schweiz?
Gütergemeinschaft
Mittels eines Ehevertrags können sich die Ehepartner entscheiden, ihre Vermögenswerte zusammenzulegen. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen gemeinsam verwaltet und bei Scheidung oder Trennung je zur Hälfte auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Vermögenswerte befinden sich im Gesamteigentum, das heisst, beiden Eheleuten gehört das gesamte Vermögen. Ausgenommen sind lediglich persönliche Gegenstände, Zuwendungen Dritter, die sich explizit an einen der Ehepartner richten, sowie Vermögenswerte, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert werden.
Errungenschaftsbeteiligung
Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung:
- Die Eheleute sind alleinige Eigentümer aller Güter, die sie vor der Heirat besessen oder während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Als Eigengut gelten auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
- Die Eheleute verwalten das eigene Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen) unabhängig voneinander (sogenannte Errungenschaft).
- Bei Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden beide Errungenschaften hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Jeder Ehepartner erhält also im Erbfall oder bei Trennung sein Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Partners.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist der dritte und letzte Güterstand in der Schweiz. Eine Gütertrennung muss ebenfalls mit einem Ehevertrag begründet werden. Im Fall der Gütertrennung gibt es keinen gemeinsamen Besitz der Ehepartner.
Was für Besonderheiten gelten für Immobilien bei einer Gütergemeinschaft?
Immobilien sind Vermögenswerte und gehen somit in den gemeinsamen Besitz der Eheleute über. Wenn ein Ehepartner zum Beispiel ein Haus erbt, fällt die Immobilie unter das Gesamtgut und gehört damit beiden Eheleuten gemeinsam.
Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung d.h. bei der Scheidung, im Todesfall oder bei der Änderung des Güterstands, kommt es darauf an, ob die Immobilie ium Falle der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehören würde. Eine geerbte Immobilie wäre z.B. Eigengut und geht daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den Partner, der sie geerbt hat. Gemeinsam angeschaffte Immobilien hingegen werden hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
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