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Gütertrennung in der Schweiz

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Die Gütertrennung ist einer von drei Güterständen in der Schweiz. Sie muss per Ehevertrag beschlossen werden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Gütertrennung ist einer der drei Güterstände in der Schweiz. 
  • Die Gütertrennung muss per Ehevertrag beschlossen werden. 
  • Bei der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Vermögen der Ehepartner. Jeder der Eheleute bleibt Eigentümer seines Vermögens.

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Welche Güterstände gibt es in der Schweiz? 

Gütertrennung 

Bei der Gütertrennung gibt es kein geteiltes Vermögen der Ehepartner. Beide Ehepartner sind Eigentümer ihres eigenen Vermögens. Eine Gütertrennung muss mit einem Ehevertrag begründet werden, da sonst automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt. 

Im Fall einer Scheidung ist die Gütertrennung der unkomplizierteste Güterstand, da es kein gemeinsames Vermögen gibt, das aufgeteilt werden muss – die Vermögenswerte gehören bereits vorher dem einen oder anderen Ehepartner. Allerdings haben die Ehepartner auch keinen Anspruch auf die Vermögenswerte des jeweils anderen. Eine Ausnahme gilt einzig für die angesparten Vorsorgegelder: Die Gütertrennung gilt nur für Gelder, die bereits vor der Ehe angespart wurden. Während der Ehe angespartes Guthaben der 1. und 2. Säule wird hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, und zwar unabhängig vom Güterstand. 

Gütergemeinschaft

Mittels eines Ehevertrags können sich die Ehepartner entscheiden, ihre Vermögenswerte zusammenzulegen. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen gemeinsam verwaltet und bei Scheidung oder Trennung je zur Hälfte auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Vermögenswerte befinden sich im Gesamteigentum, das heisst, beiden Eheleuten gehört das gesamte Vermögen. Ausgenommen sind lediglich persönliche Gegenstände, Zuwendungen Dritter, die sich explizit an einen der Ehepartner richten, sowie Vermögenswerte, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert werden. 

Errungenschaftsbeteiligung

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: 

  • Die Eheleute sind alleinige Eigentümer aller Güter, die sie vor der Heirat besessen oder während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Als Eigengut gelten auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. 
  • Die Eheleute verwalten das eigene Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen) unabhängig voneinander (sogenannte Errungenschaft). 
  • Bei Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden beide Errungenschaften hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Jeder Ehepartner erhält also im Erbfall oder bei Trennung sein Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Partners. 

 

Was für Besonderheiten gelten für Immobilien? 

Eine Immobilie verbleibt bei Gütertrennung im Besitz desjenigen Ehepartners, der sie erworben oder in die Ehe eingebracht hat. Ebenso hat ein Ehepartner keinen Anspruch auf Erträge, die mit einer Immobilie des Partners erwirtschaftet wurden (Mieteinnahmen, Verkaufserlös). Dafür sind auch die Vermögenswerte und Einkommen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft (Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Eigenmietwert) vom Besitzer alleine zu versteuern. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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