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Der Erbvorbezug — die wichtigsten Fakten

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Erbvorbezug: Auszahlung von Erbe zu Lebzeiten. Was er bedeutet, wie er erfolgt und welche Kosten anfallen.

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Erbvorbezug — was ist das? 

Ein Erbvorbezug ist eine vorzeitige Auszahlung eines Teils des Erbes. Dabei entscheidet der Erblasser, beispielsweise ein Elternteil, einem Erben bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weiterzugeben. Der Erbvorbezug unterscheidet sich von der Schenkung dadurch, dass er im Gegensatz zu dieser ausgleichspflichtig ist. 

Überlassen werden können grundsätzlich alle Arten von Vermögen: Geld, aber ebenso Sachwerte, einschliesslich Immobilien wie Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen. 
 

Weshalb wird der Erbvorbezug verwendet? 

Es gibt viele Gründe, weshalb beispielsweise Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens überlassen: vielleicht zur Unterstützung beim Kauf eines Eigenheims oder zur Gründung einer Firma, ohne bei einem Finanzinstitut einen Kredit mit hohen Zinsen aufnehmen zu müssen. Auch die Übertragung der Immobilie an ein Kind ist ein häufiger Fall. 

Ein Erbvorbezug bringt sowohl für die Erblasser wie für die Erben Vorteile mit sich: Für den Erblasser bedeutet ein Erbvorbezug eine geringere Steuerlast aufgrund von weniger Vermögen; für Erben, die in der Regel zu dem Zeitpunkt noch über weniger Vermögen verfügen, kann ein Erbvorbezug ein Weg sein, beispielsweise eine Firma gründen oder genügend Eigenkapital für den Kauf einer Immobilie aufbringen zu können. 

Wichtig zu wissen: Die Erblasser können grundsätzlich frei über ihr Vermögen verfügen, mit der Einschränkung, dass im Erbfall die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzt werden dürfen. Dies bedeutet auch, dass von Seiten der Erben zu Lebzeiten kein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Wenn nicht explizit gegenteilig bestimmt, wird bei Zuwendungen jedoch von einem Erbvorbezug ausgegangen, welcher im Erbfall ausgleichspflichtig wird (mehr dazu unten). 

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Erbvorbezug vs. Schenkung: die Unterschiede 

Der wichtigste Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbvorbezug liegt in der Ausgleichspflicht. Erhalten Erben zu Lebzeiten Vermögenswerte geschenkt, so wird grundsätzlich von einem ausgleichspflichtigen Erbvorbezug ausgegangen, es sei denn, der Erblasser erklärt ausdrücklich das Gegenteil. 

Der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug kommt im Erbfall zu tragen, also wenn der Erblasser verstorben ist und sein Vermögen an die Erben aufgeteilt wird. Zu diesem Zeitpunkt werden mit einem Erbvorbezug begünstigte Erben ausgleichspflichtig, das heisst, ihr vorgezogenes Erbe wird an das Vermögen des Erblassers angerechnet. Angenommen, Kind A habe zu Lebzeiten von einem Elternteil CHF 100’000 erhalten, ohne dass es von der Ausgleichspflicht befreit worden sei.

Wenn im Erbfall zusätzliche CHF 200’000 unter den Kindern A und B aufgeteilt werden, so ist A verpflichtet, B eine Differenz von CHF 50’000 auszuzahlen, denn der Erbvorbezug von CHF 100’000 gilt ebenfalls als Teil des Vermögens des Erblassers, welches damit insgesamt CHF 300’000 beträgt. 

Dabei ist wichtig zu wissen: Bei Erbvorbezügen in der Form von Geld werden Inflation und Verzinsung nicht berücksichtigt. Es gilt also der Nominalwert zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs. 

Komplizierter ist die Situation, wenn eine Sache involviert ist; hier gilt der aktuelle Wert, es sei denn, es wurde ein Fixpreis festgelegt. Das kann gerade bei Immobilien für den Erben problematisch sein, denn in der Schweiz haben sich die Immobilienpreise in den letzten 20 Jahren im Schnitt beinahe verdoppelt. Im Erbfall kann also für den Begünstigten potenziell ein sehr hoher Ausgleichsbetrag anfallen. 
 

Was ist beim Erbvorbezug zu beachten? 

Grundsätzlich ist ein Erbvorbezug unkompliziert — er bedarf nicht einmal eines Vertrages und kann rein mündlich vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht bei Immobilien, bei denen die Übertragung notariell beurkundet werden muss. Dennoch ist es sinnvoll, auch andere Formen des Erbvorbezugs schriftlich festzuhalten, um späteren Streitigkeiten zwischen Erben vorzubeugen. 

Wichtig zu wissen: Niemals kann durch einen Erbvorbezug oder eine Schenkung der gesetzliche Pflichtteil der Erben verletzt werden. Wenn nicht explizit als Schenkung deklariert, wird wie erwähnt sogar angenommen, dass alle Zuwendungen ausgleichspflichtige Erbvorbezüge sind. 

Schenkungen und Erbvorbezüge sind prinzipiell beide als Schenkungen zu versteuern; im Todesfall fällt stattdessen die Erbschaftssteuer an. Allerdings sind in fast allen Kantonen nahe Verwandte heute von der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer befreit. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Erbvorbezug — was ist das? 
  • Weshalb wird der Erbvorbezug verwendet? 
  • Erbvorbezug vs. Schenkung: die Unterschiede 
  • Was ist beim Erbvorbezug zu beachten? 
  • Kaufen oder verkaufen Sie Ihre Immobilie sicher mit Neho.

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