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Güterstand in der Schweiz

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 5 Minuten

Der Güterstand bestimmt die Eigentumsrechte in einer Ehe und regelt, wie das Vermögen im Todesfall oder bei einer Scheidung aufgeteilt wird.

Das Wichtigste in Kürze
  • In der Schweiz gibt es drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. 
  • Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. 
  • Für gewisse Vermögenswerte (Vorsorgeguthaben, Immobilien) gelten spezielle Regelungen.

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Was ist der Güterstand in der Schweiz

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Der Güterstand regelt die Eigentumsverhältnisse während der Ehe und bestimmt die Aufteilung von Vermögen und Schulden im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners. 

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand. Das heisst: Wenn zwischen den Ehepartnern kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Ein anderer Güterstand kann durch einen Ehevertrag festgelegt werden, der öffentlich beurkundet werden muss.

Für unverheiratete Paare ist wichtig zu wissen, dass in einer eingetragenen Partnerschaft ohne abweichenden Vertrag der Gütertrennung entsprechendes Recht gilt. Jeder Partner verwaltet sein eigenes Vermögen und haftet für Schulden mit diesem Vermögen. Durch einen Vermögensvertrag können alternative Regelungen für die Aufteilung von Vermögenswerten im Falle der Partnerschaftsauflösung getroffen werden. Ein Vermögensvertrag muss wie ein Ehevertrag notariell beurkundet werden.

 

Welche Güterstände gibt es in der Schweiz? 

Errungenschaftsbeteiligung

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt in der Schweiz der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: 

  • Die Vermögen der Ehepartner sind getrennt. 
  • Die Eheleute sind alleinige Eigentümer aller Güter, die sie vor der Heirat besessen oder während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Als Eigengut gelten auch persönliche Gebrauchsgegenstände. 
  • Die Eheleute verwalten das eigene Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen) unabhängig voneinander (sogenannte Errungenschaft). 
  • Bei Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden beide Errungenschaften hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Jeder Ehepartner erhält also im Erbfall oder bei der Trennung sein Eigengut, die Hälfte der eigenen Errungenschaft sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Partners. 

Gütertrennung 

Bei der Gütertrennung sind beide Ehepartner Eigentümer ihres eigenen Vermögens. Eine Gütertrennung muss mit einem Ehevertrag begründet werden, da sonst automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt. 

Im Fall einer Scheidung ist die Gütertrennung der unkomplizierteste Güterstand, da es kein Vermögen gibt, das aufgeteilt werden muss – die Vermögenswerte gehören bereits vorher dem einen oder anderen Ehepartner. Allerdings haben die Ehepartner auch keinen Anspruch auf die Errungenschaften des jeweils anderen. 

Eine Ausnahme gilt einzig für die angesparten Vorsorgegelder: Die Gütertrennung gilt nur für Gelder, die bereits vor der Ehe angespart wurden. Während der Ehe angespartes Guthaben der 1. und 2. Säule wird hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, und zwar unabhängig vom Güterstand. 

Gütergemeinschaft

Mittels eines Ehevertrags können sich die Ehepartner entscheiden, ihre Vermögenswerte zusammenzulegen. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen – inklusive in die Ehe eingebrachter Vermögenswerte – gemeinsam verwaltet und bei Scheidung oder Trennung je zur Hälfte auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Vermögenswerte befinden sich im Gesamteigentum, das heisst, sie beiden Eheleuten gehört das gesamte Vermögen. Ausgenommen sind lediglich persönliche Gegenstände, Zuwendungen Dritter, die sich explizit an einen der Ehepartner richten, sowie Vermögenswerte, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert werden. 

 

Was für Besonderheiten gelten für Immobilien? 

Schutz der Familienwohnung

Die Wohnung der Familie steht unter besonderem rechlichem Schutz. Gemäss Art. 169 ZGB bedarf der Verkauf einer Familienwohnung immer der Zustimmung beider Ehepartner. Das gilt auch dann, wenn die Immobilie Alleineigentum eines Ehepartners ist! 

Gütertrennung

Eine Immobilie verbleibt bei Gütertrennung im Besitz desjenigen Ehepartners, der sie erworben oder in die Ehe eingebracht hat. Ebenso hat ein Ehepartner keinen Anspruch auf Erträge, die mit einer Immobilie des Partners erwirtschaftet wurden (Mieteinnahmen, Verkaufserlös). Dafür sind auch die Vermögenswerte und Einkommen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft (Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Eigenmietwert) vom Besitzer alleine zu versteuern.

Errungenschaftsbeteiligung

Besitzt ein Ehepartner vor der Heirat eine Immobilie, so ist sie Teil des Eigenguts und gehört ihm oder ihr alleine – der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf die Immobilie. Wird eine Liegenschaft während der Ehe erworben, sind die Ehepartner Miteigentümer mit gleichen Anteilen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. 

Gütergemeinschaft

Haben die Ehepartner eine Gütergemeinschaft begründet, so gehört eine Immobilie beiden Ehepartnern gemeinsam als sogenanntes Gesamteigentum. Beim Gesamteigentum gibt es keine Anteile: Unabhängig davon, wer die Immobilie erworben, geerbt oder finanziert hat, gehört beiden Eigentümern die gesamte Immobilie. Alle Entscheidungen zu Rechtsgeschäften (z.B. Vermietung oder Verkauf) müssen von beiden Eigentümern gemeinsam gefällt werden. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Was ist der Güterstand in der Schweiz
  • Welche Güterstände gibt es in der Schweiz? 
  • Was für Besonderheiten gelten für Immobilien? 
  • Immobilie professionell vermarkten

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