Was ist ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist ein notariell beglaubigtes Dokument, das von den Ehepartnern vor oder während der Ehe unterzeichnet wird. Kommt es zu einer Scheidung oder Trennung oder verstirbt einer der Ehepartner, regelt der Ehevertrag, wem welche Vermögenswerte zustehen.
Vermögensaufteilung ohne Ehevertrag: Das sind die Szenarien
In der Schweiz bestimmt der Güterstand die Eigentumsrechte in einer Ehe und regelt, wie das Vermögen im Todesfall oder bei einer Scheidung aufgeteilt wird.
Haben die Eheleute vor oder nach der Eheschliessung keinen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Bei der Errungenschaftsbeteiligung gilt folgendes:
- Die Eheleute sind alleinige Eigentümer aller Güter, die sie vor der Heirat besessen oder während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Zum Eigengut zählen auch die persönlichen Gebrauchsgegenstände.
- Beide Eheleute verwalten ihr Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen) unabhängig voneinander (sogenannte Errungenschaft). Erst bei Tod oder Scheidung werden die Errungenschaften zusammengelegt und hälftig geteilt.
Wird die Ehe aufgelöst und die Eheleute lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, gilt folgendes:
- Scheidung: Jeder Partner erhält sein Eigengut. Die Errungenschaft beider Eheleute wird je zur Hälfte aufgeteilt.
- Tod: Der hinterbliebene Ehepartner erhält die Hälfte der Errungenschaft sowie sein Eigengut. Die andere Hälfte der Errungenschaft sowie das Eigengut des verstorbenen Ehepartners gehen in den Nachlass. Der Ehepartner und die Nachkommen haben Anspruch auf jeweils 50 Prozent des Nachlasses.
Wann lohnt sich ein Ehevertrag?
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist nicht immer die beste Lösung. Das gilt insbesondere bei komplexen Eigentumsverhältnissen, wie sie häufig sind, wenn Geschäftsvermögen oder Immobilien im Spiel sind. In solchen Fällen ist ein Ehevertrag sinnvoll.
Wann kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann jederzeit vor oder nach der Eheschliessung abgeschlossen werden. Der Vertrag kann auch nachträglich angepasst werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Ehevertrag abgeschlossen oder angepasst werden kann:
- Beide Eheleute müssen einwilligen.
- Beide Eheleute müssen urteilsfähig und am Leben sein.
- Ein Ehevertrag oder eine Anpassung eines Ehevertrags muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.
Ehevertrag und Errungenschaftsbeteiligung
Ein Ehevertrag ermöglicht Anpassungen innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag ist es beispielsweise möglich, bestimmte Vermögenswerte oder Erträge zum Eigengut zu erklären.
Auch kann festgelegt werden, dass die gesamte Errungenschaft im Todesfall auf den überlebenden Partner übergehen soll. Das ist möglich, weil im Todesfall die güterrechtliche Auseinandersetzung gegenüber dem Erbrecht Vorrang hat. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn entweder keine oder nur gemeinsame Kinder im Spiel sind.
Ehevertrag zur Beschliessung eines anderen Güterstands
Mittels eines Ehevertrags kann ein anderer Güterstand beschlossen werden. Neben der Errungenschaftsbeteiligung haben Eheleute in der Schweiz die folgenden Optionen:
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen gemeinsam verwaltet und bei Scheidung oder Trennung je zur Hälfte auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Vermögenswerte befinden sich im Gesamteigentum, das heisst, beiden Personen gehört das gesamte Vermögen (d.h. es gibt keine nach aussen wirksamen Anteile). Ausgenommen sind lediglich persönliche Gegenstände, Zuwendungen Dritter, die sich explizit an einen der Ehepartner richten, sowie Vermögenswerte, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert werden.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten beide Ehepartner die Vermögenswerte aus dem Gesamtgut, die im Falle der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehören würde.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung gibt es kein geteiltes Vermögen der Ehepartner. Beide Ehepartner sind Eigentümer ihres eigenen Vermögens. Im Fall einer Scheidung ist die Gütertrennung der unkomplizierteste Güterstand, da es kein gemeinsames Vermögen gibt, das aufgeteilt werden muss – die Vermögenswerte gehören bereits vorher dem einen oder anderen Ehepartner.
Allerdings haben die Ehepartner auch keinen Anspruch auf die Vermögenswerte des jeweils anderen. Eine Ausnahme gilt einzig für die angesparten Vorsorgegelder: Die Gütertrennung gilt nur für Gelder, die bereits vor der Ehe angespart wurden. Während der Ehe angespartes Guthaben der 1. und 2. Säule wird hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, und zwar unabhängig vom Güterstand.
Der Ehevertrag regelt nicht alles
Während ein Ehevertrag beziehungsweise der Güterstand die Eigentumsverhältnisse in und nach der Ehe eindeutig regelt, sind Bestimmungen zum Unterhalt und zum Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung weniger eindeutig. Es ist zwar möglich, entsprechende Bestimmungen in den Ehevertrag aufzunehmen; die Praxis ist jedoch umstritten und nicht immer bindend.
Immobilieneigentum und Ehevertrag
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Scheidung spielt neben dem Güterstand auch die Eigentumsform an der Immobilie eine entscheidende Rolle. Entscheidend dafür ist der Grundbucheintrag.
Haus im Miteigentum
Miteigentum ist die häufigste Eigentumsform bei verheirateten Paaren. Beim Miteigentum besitzen beide Ehepartner bestimmte Anteile an der gemeinsamen Liegenschaft. Diese sogenannten Miteigentumsanteile sind im Grundbuch eingetragen. In der Praxis entscheiden sich die meisten Paare für 50/50; es sind aber auch andere Quoten möglich. Jeder Miteigentümer verfügt eigenständig über seinen Miteigentumsanteil und kann diesen im Prinzip unabhängig von den anderen Eigentümern verkaufen, vermieten oder verschenken. Bei der Veräusserung haben die anderen Eigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Wichtig zu wissen: Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder einem Immobilienverkauf nur die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile massgeblich. Wer die Liegenschaft tatsächlich finanziert hat, spielt keine Rolle.
Wird eine Liegenschaft im Miteigentum verkauft, so wird der Verkaufserlös entsprechend der Miteigentumsanteile aufgeteilt. Gleiches gilt für die Zahlung der Hypothekarzinsen. Aber aufgepasst: Beide Ehepartner haften in der Regel solidarisch für die Hypothekarschuld.
Haus im Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum teilen beide Ehepartner das Eigentum an der Liegenschaft, und zwar ohne klar definierte Anteile. Entscheidungen bezüglich des Hauses können nur gemeinsam getroffen werden.
Im Fall einer Scheidung und einer güterrechtlichen Auseinandersetzung mit kommt es darauf an, ob die Immobilie im Gesamteigentum zum Eigengut oder zur Errungenschaft zählen würde, wenn der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt worden wäre:
- Geerbte Immobilie: Eine geerbte Immobilie im Gesamteigentum würde bei Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut gehören und geht daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den alleinigen Besitz des Ehepartners, der sie geerbt hat.
- Gemeinsam angeschaffte Immobilie: Eine während der Ehe angeschaffte Immobilie gehört zum Gesamtgut und wird hälftig aufgeteilt.
Haus im Alleineigentum
Beim Alleineigentum gehört das Haus einem Ehegatten alleine. Bei der Scheidung hat der andere Ehepartner keinen Anspruch auf die Teilung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Immobilie verbleibt im alleinigen Besitz des Alleineigentümers. Der andere Ehegatte kann je nach Situation allerdings ein befristetes Wohnrecht beanspruchen.
Daneben gelten besondere Bestimmungen für die gemeinsam bewohnte «Wohnung der Familie» gemäss ZGB Art. 169 II. Eine gemeinsame Familienwohnung kann selbst dann nicht gegen den Willen eines Ehepartners verkauft werden, wenn sie Alleineigentum des anderen Partners ist.
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