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Errungenschafts­beteiligung in der Schweiz

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Die Errungenschaftsbeteiligung ist einer von drei Güterständen in der Schweiz. Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt sie automatisch als ordentlicher Güterstand.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz. 
  • Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. 
  • Im Erbfall oder bei Trennung erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Errungenschaften des anderen Partners sowie sein Eigengut. 
  • Mittels eines Ehevertrags kann ein anderer Güterstand beschlossen werden. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.

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Was ist die Errungenschaftsbeteiligung? 

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand: Wenn zwischen den Ehepartnern kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Mittels Ehevertrag kann ein anderer Güterstand beschlossen werden. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. 

Wichtig zu wissen für unverheiratete Paare: In einer eingetragenen Partnerschaft gilt ohne gegenteiligen Vertrag die Entsprechung zur Gütertrennung, das heisst, jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen und haftet für Schulden mit dem eigenen Vermögen. Mittels eines Vermögensvertrags kann vereinbart werden, dass die Vermögenswerte im Falle der Auflösung der Partnerschaft nach anderen Bestimmungen erfolgen sollen. Ein Vermögensvertrag muss wie ein Ehevertrag notariell beurkundet werden. 

 

Welche Güterstände gibt es in der Schweiz? 

Errungenschaftsbeteiligung

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: 

  • Die Eheleute sind alleinige Eigentümer aller Güter, die sie vor der Heirat besessen oder während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Als Eigengut gelten auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. 
  • Die Eheleute verwalten das eigene Einkommen (z.B. Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen) unabhängig voneinander (sogenannte Errungenschaft). 
  • Bei Scheidung, im Todesfall oder bei Gründung eines neuen Güterstandes werden beide Errungenschaften hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Jeder Ehepartner erhält also im Erbfall oder bei Trennung sein Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Partners. 

Gütergemeinschaft

Mittels eines Ehevertrags können sich die Ehepartner entscheiden, ihre Vermögenswerte zusammenzulegen. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen gemeinsam verwaltet und bei Scheidung oder Trennung je zur Hälfte auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Vermögenswerte befinden sich im Gesamteigentum, das heisst, beiden Eheleuten gehört das gesamte Vermögen. Ausgenommen sind lediglich persönliche Gegenstände, Zuwendungen Dritter, die sich explizit an einen der Ehepartner richten, sowie Vermögenswerte, die im Ehevertrag als Eigengut deklariert werden. 

Gütertrennung 

Die Gütertrennung ist der dritte und letzte Güterstand in der Schweiz. Eine Gütertrennung muss ebenfalls mit einem Ehevertrag begründet werden. Im Fall der Gütertrennung gibt es keinen gemeinsamen Besitz der Ehepartner. 

 

Was für Besonderheiten gelten für Immobilien bei Errungenschafts­beteiligung? 

  • Kauf vor der Ehe: Besitzt ein Ehepartner vor der Heirat eine Immobilie, so ist sie Teil des Eigenguts und gehört ihm oder ihr alleine – der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf die Immobilie. 
  • Kauf während der Ehe: Wird eine Liegenschaft während der Ehe erworben, sind die Ehepartner Miteigentümer mit gleichen Anteilen, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner Anrecht auf die Hälfte der Immobilie. 
  • Verkauf einer Immobilie: Die Wohnung der Familie steht unter besonderem rechlichem Schutz. Gemäss Art. 169 ZGB bedarf der Verkauf einer Familienwohnung immer der Zustimmung beider Ehepartner. Das gilt auch, wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners ist! 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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