Trennung oder Scheidung: Definition
Bei einer Trennung wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Bei der Scheidung wird die Ehe aufgelöst.
Eine Trennung kann entweder aussergerichtlich (wenn sich die Ehegatten einigen können) oder über einen Gang vor das Gericht bzw. ein Eheschutzverfahren geschehen. Bei der Scheidung ist der Gang ans Scheidungsgericht zwingend. Verweigert einer der Ehegatten den Gang vor das Gericht, ist eine Scheidung erst nach zweijähriger Trennungsphase möglich.
Unterschiede zwischen Trennung und Scheidung
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Beistandspflicht |
Beistandspflicht besteht weiterhin |
Keine Beistandspflicht mehr |
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Kinder |
Betreuung der Kinder |
Sorgerecht über Kinder |
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Familienwohnung |
Nutzungsrecht |
Eigentum bzw. Mietvertrag und Wohnrecht werden geregelt |
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Vermögen |
Güterstand gilt weiterhin |
Güterrechtliche Auseinandersetzung |
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Steuern |
Getrennt besteuert per Anfang des Trennungsjahres |
Getrennt besteuert |
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AHV |
Keine Veränderung |
Splitting |
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Pensionskasse |
Keine Veränderung |
Ausgleich (unabhängig vom Güterstand) |
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Erbrecht |
Ehegatten bleiben Erben |
Ehegatten sind keine Erben mehr |
Vorteile einer Trennung gegenüber der Scheidung
- Flexibilität: Eine Trennung ermöglicht es den Partnern, den gemeinsamen Haushalt unabhängig von der Ehe aufzulösen.
- Zeit: Eine Trennung gibt den Partnern Zeit, über ihre Beziehung nachzudenken, ohne eine endgültige Entscheidung treffen zu müssen.
- Weniger juristische Komplexität: Im Vergleich zur Scheidung ist eine Trennung weniger kompliziert. Es gibt weniger rechtliche Schritte zu durchlaufen, was Zeit und Kosten spart.
Vorteile einer Scheidung gegenüber der Trennung
- Rechtslage: Eine Scheidung ist finaler und regelt mehr Aspekte als eine Trennung.
- Weniger Verpflichtungen: Wer nur getrennt lebt, untersteht z.B. weiterhin der ehelichen Beistandspflicht und trägt meist auch die Kosten für gemeinsames Wohneigentum mit.
- Möglichkeit, sich wieder zu verheiraten: Erst nach der Scheidung darf man sich wieder verheiraten.
Güterstand bei der Trennung und Scheidung
Bei der Trennung wird das eheliche Vermögen grundsätzlich nicht aufgeteilt, das heisst, der Güterstand bleibt bestehen. Wer die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft gewählt hat, bleibt also gemeinsam Eigentümer der meisten Vermögenswerte.
Wenn beide Eheleute einwilligen, kann die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits bei der Trennung erfolgen. Dazu muss ein Vertrag auf Gütertrennung vor dem Notar unterzeichnet werden. In besonderen Fällen – zum Beispiel wenn einer der Ehegatten die Errungenschaft verschleudert oder sich der Scheidung widersetzt, um sich an der Errungenschaft des anderen zu bereichern – kann eine vorzeitige Gütertrennung vor Gericht erwirkt werden.
Was geschieht bei der Trennung oder Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?
Während der Trennungsphase ist zunächst zu regeln, welcher der Eheleute im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Wenn Kinder im Spiel sind, ist das in der Regel die Person, bei der die Kinder wohnen. Wenn der andere Partner ebenfalls Eigentümer ist bzw. die Finanzierung mitträgt, kann eine Entschädigung vereinbart werden.
Spätestens bei der Scheidung muss endgültig entschieden werden, wie mit dem gemeinsamen Wohneigentum verfahren wird. Dabei sind je nach Situation verschiedene Szenarien möglich:
- Übertragung auf einen Ehepartner: Die Übertragung auf einen Alleineigentümer kommt infrage, wenn die Person das Haus übernehmen möchte und sich die Hypothek alleine leisten kann. Meist scheitert dies an der Tragbarkeit. Ausserdem muss die Bank der Änderung des Hypothekarvertrags zustimmen.
- Immobilie gemeinsam behalten: Bei dieser Option bleiben die Eheleute gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft. Wichtig zu wissen: Als Mit- oder Gesamteigentümer haftet man solidarisch für die Hypothek – auch wenn man selber nicht mehr in der Liegenschaft wohnt.
- Verkauf: Wenn keiner der Ehepartner das Haus alleine übernehmen kann oder will, oder wenn die Hypothek für keinen der Partner allein tragbar ist, empfiehlt sich ein Verkauf. Wer einen Makler beauftragt, erhöht seine Chancen, zum besten Preis zu verkaufen.
- Versteigerung: Wenn die Eheleute zu keiner Einigung gelangen, kann der Verkauf der Immobilie gerichtlich erzwungen werden. Dabei kommt es zur Zwangsverwertung, d.h. einer öffentlichen Versteigerung. Die Zwangsversteigerung bringt als grosses Risiko mit sich, dass die Immobilie oft weit unter dem Marktwert den Besitzer wechselt.
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