Abschaffung des Eigenmietwerts im Kanton Wallis
Das Stimmvolk hat am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Das bedeutet, dass es zukünftig auch im Kanton Wallis keinen Eigenmietwert mehr geben wird. Wichtig: Die Abschaffung ist zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Bis auf weiteres gilt die alte Besteuerung. Voraussichtlich wird es noch mindestens bis zur Steuerperiode 2028 dauern, bis der Eigenmietwert tatsächlich abgeschafft wird.
Was sich mit der Abschaffung des Eigenmietwerts im Kanton Wallis ändert:
- Der Eigenmietwert wird nicht mehr als Einkommen besteuert.
- Schuldzinsen können bei selbstbewohnten immobilien nicht mehr abgezogen werden. Für Eigentümer von vermieteten Immobilien sind sie begrenzt abzugsfähig.
- Es gibt einen Schuldzinsabzug für Erstkäufer während der ersten 10 Jahre
- Der Unterhalt kann bei selbstbewohnten Immobilien nicht mehr von der Einkommenssteuer abgezogen werden (bei vermieteten Immobilien weiterhin möglich).
- Der Kanton Wallis muss noch entscheiden, ob er eine Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen einführen wird. Aufgrund der hohen Anzahl Ferienwohnungen ist es wahrscheinlich, dass diese Steuer als Ersatz für den Eigenmietwert eingeführt wird.
Eigenmietwert berechnen im Kanton Wallis
4,5-Zimmer-Wohnung (Baujahr 1996), veranlagte Marktmiete Fr. 950
Formel für den Eigenmietwert im Kanton Wallis
Die Berechnung für den Eigenmietwert im Kanton Wallis lautet:
Marktmiete x 0.6 = Eigenmietwert
Der Eigenmietwert im Kanton Wallis beträgt 60 Prozent der marktüblichen Miete. Die Marktmiete entspricht den Mieteinnahmen, die man für ein vergleichbares Objekt am Markt erzielen könnte. Die Marktmieten werden von den jeweiligen Gemeinden veröffentlicht und richten sich nach dem Baujahr, dem Standort, dem Alter und der Grösse der Immobilie.
Für die direkte Bundessteuer wird der kantonale Eigenmietwert übernommen.
Eigenmietwert einer Ferienwohnung im Wallis
Der Eigenmietwert muss auch bei einer Ferienwohnung versteuert werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird – solange sie prinzipiell zur Verfügung stehen würde, gilt sie nach Gesetz als selbstgenutzt und muss entsprechend versteuert werden.
Wer seine Ferienwohnung vermietet, versteuert statt des Eigenmietwerts die Mieteinnahmen als steuerbares Einkommen. Bei unterjähriger Vermietung ist der Eigenmietwert für den Zeitraum steuerbar, während dem die Immobilie nicht vermietet war.
Was bedeutet der Eigenmietwert im Kanton Wallis für mich als Eigentümer?
Für Sie als Eigentümer stellt der Eigenmietwert ein zusätzliches steuerbares Einkommen dar, das zu Ihrem eigentlichen Einkommen (durch Erwerbstätigkeit, Vermögenserträge, etc.) addiert wird. Selbst nach Abzug der Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten entsteht daraus in vielen Fällen eine höhere Steuerbelastung, als wenn es den Eigenmietwert nicht gäbe.
Kann ich den Eigenmietwert im Kanton Wallis umgehen?
Da es sich um eine Steuer handelt, können Sie den Eigenmietwert nicht umgehen. Anders als in vielen anderen Kantonen gibt es im Wallis auch keinen Unternutzungsabzug nach Wegzug oder Tod eines Familienmitglieds.
Was ist der Eigenmietwert?
Der Eigenmietwert (auch: Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften) ist ein fiktives Einkommen, das Eigentümer in der Schweiz versteuern müssen, wenn sie in ihrer eigenen Immobilie wohnen. Er basiert auf den marktüblichen Mieteinnahmen, die ein Eigentümer erzielen könnte, wenn er seine Immobilie vermieten würde.
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, weil der Eigentümer nicht wirklich Geld mit seiner Immobilie generiert, sondern dadurch einen Nutzen erhält, dass er in seinem Eigentum lebt (sogenanntes Naturaleinkommen). Die Besteuerung des Eigenmietwerts gleicht dabei die Vorteile aus, die Eigentümer gegenüber Mietern haben: Sie zahlen keine Miete und können einen Teil ihrer Wohnkosten (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Abschaffung des Eigenmietwerts
Nach mehrjährigem Hin und Her haben sich der National- und der Ständerat 2023 auf die Abschaffung des Eigenmietwerts einigen können. Offen sind aktuell noch die genaue Umsetzung und das Ausmass des Systemwechsels.
Ein zentraler Diskussionspunkt betrifft die Besteuerung von Zweitliegenschaften. Der Nationalrat befürwortet einen konsequenten Systemwechsel und will den Eigenmietwert für alle Liegenschaften abschaffen, das heisst auch für Ferienwohnungen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hingegen möchte den Eigenmietwert bei Zweitliegenschaften weiterhin besteuern. Das Hauptargument dafür sind die entgangenen Steuereinnahmen in Tourismuskantonen wie Graubünden, Wallis oder Tessin, wo die meisten Ferienwohnungen stehen.
Alles Aktuelle zum Politikum Eigenmietwert finden Sie in unserem Artikel.
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