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Nutzniessung im Erbrecht

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 Minuten

Bei der Nutzniessung erhält eine begünstigte Person das Recht, eine Immobilie zu benutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Ein Nutzniessungsrecht wird häufig vom Erblasser verfügt, um den hinterlassenen Partner zu begünstigen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Nutzniessung im Erbrecht ermöglicht es dem überlebenden Partner, weiterhin in der gemeinsamen Immobilie zu wohnen, selbst wenn das Eigentum an einen anderen Erben übergeht.
  • Eine Nutzniessung kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet werden. Ein Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden. 
  • Das Nutzniessungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten, bei Neuverheiratung, Untergang des Nutzniessungsobjekts oder nach einer einseitigen Verzichtserklärung des Nutzniessers.

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Nutzniessung: Definition

Ein Nutzniessungsrecht gibt einer Person das Recht, eine Sache zu nutzen, ohne Eigentümer der Sache zu sein. Dabei kann es sich um eine bewegliche Sache (z.B. ein Fahrzeug), eine Immobilie, ein Recht oder einen anderen Vermögenswert handeln. 

Bei der Nutzniessung einer Immobilie hat der Nutzniesser das Recht, die Immobilie zu bewohnen. Er kann die Immobilie auch vermieten und hat ein Anrecht auf die Mieterträge, die mit der Immobilie erzielt werden. 

Im Gegenzug trägt der Nutzniesser die Kosten für die Hypothek, den normalen Unterhalt und die Versicherungsprämien. Ausserdem versteuert er den Liegenschaftswert als Vermögen sowie den Eigenmietwert als Einkommen, sofern die Immobilie nicht vermietet wird. 

Dem Eigentümer verbleibt bei der Nutzniessung lediglich das ‹nackte› Eigentum und die damit verbundenen Rechte. Dazu gehören insbesondere das Recht, die Immobilie zu verkaufen oder verschenken oder mit einer Hypothek zu belasten. 

 

Nutzniessung im Erbrecht

Die Nutzniessung im Erbrecht wird häufig verwendet, um den überlebenden Partner nach dem Tod des Erblassers abzusichern. Sie tritt in Kraft, nachdem der Erblasser verstorben ist, und gewährt einer bestimmten Person das Recht, den Nachlass oder Teile davon zu nutzen, unabhängig davon, an wen das Eigentum beim Erbgang übergehen wird. 

Das häufigste Szenario, wie die Nutzniessung im Erbrecht verwendet wird, ist im Zusammenhang mit einer gemeinsam bewohnten Immobilie. Nehmen wir an, ein Paar hat gemeinsame Kinder und ein gemeinsames Haus: Wenn der Ehemann stirbt, würde das Erbe zu je 50 Prozent zwischen der Ehefrau und den Kindern aufgeteilt. Wenn die Kinder auf der Auszahlung ihres Erbteils bestehen, kann die Ehefrau gezwungen werden, das Haus zu verkaufen. 

Mit einer Nutzniessung kann der Ehemann sicherstellen, dass die Ehefrau weiterhin im gemeinsamen Haus wohnen kann. Ein Nutzniessungsrecht gilt auch dann, wenn die Immobilie im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung den Besitzer wechselt. Wichtig zu wissen: Ein Nutzniessungsrecht an der gesamten Erbschaft darf ausschliesslich dem Ehepartner oder eingetragenen Partner zugesprochen werden. Bei allen anderen Begünstigten müssen die gesetzlichen Pflichtteile beachtet werden. 

 

Nutzniessung im Erbrecht errichten

Eine Nutzniessung kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet werden. Eine Verfügung durch ein handschriftliches Testament ist auch ohne Beurkundung gültig, sofern die gesetzlichen Bestimmungen und Formvorschriften eingehalten werden. Ein öffentliches Testament wird in Anwesenheit einer Urkundsperson und zwei Zeugen unterzeichnet. Es hat den Vorteil,dass es mit Sicherheit gültig ist. 

Wird die Nutzniessung durch einen Erbvertrag errichtet, muss dieser öffentlich beurkundet werden. Andernfalls kann der Vertrag und damit auch die Nutzniessung angefochten werden. 

 

Wann erlischt eine Nutzniessung im Erbrecht? 

Grundsätzlich endet die Nutzniessung gemäss Artikel 749 ZGB mit dem Tod des Berechtigten. Sie erlischt auch, wenn der Berechtigte sich neu verheiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet. Die Nutzniessung erlischt ferner bei Untergang des Nutzniessungsobjekts oder nach einseitiger Verzichtserklärung des Nutzniessers. 

Ein Nutzniessungsrecht kann auch befristet sein. In diesem Fall erlischt das Nuztniessungsrecht mit Ablauf der Frist. Bei juristischen Personen ist die Nutzniessung auf maximal 100 Jahre beschränkt. 

 

Was ist der Unterschied zwischen Nutzniessung und Wohnrecht? 

Die Nutzniessung und das Wohnrecht unterscheiden sich im Hinblick darauf, welche Rechte dem Nutzniesser bzw. Wohnberechtigten an der Immobilie zustehen. Bei der Nutzniessung darf die Immobilie bewohnt und vermietet werden. Allfällige Erträge stehen dem Nutzniesser zu. Bei einem Wohnrecht darf die Immobilie nur selbst bewohnt werden. Dafür versteuert man bei einem Wohnrecht nur den Eigenmietwert und zahlt keine Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien.

 

Vor- und Nachteile des Nutzniessungsrechts im Erbrecht

Vorteile

  • Sicherheit: Der Nutzniesser erhält die Sicherheit, dass er oder sie die Immobilie auch bei einem Eigentümerwechsel bewohnen kann. 
  • Streitigkeiten umgehen: Das Nutzniessungsrecht besteht unabhängig von allfälligen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbteilung. 

Nachteile

  • Wertminderung: Eine mit einem Nutzungsrecht belastete Immobilie darf zwar verkauft werden; das Nutzniessungsrecht geht aber mit dem Eigentümerwechsel nicht unter. Das Nutzniessungsrecht reduziert deshalb den Immobilienwert erheblich. 
  • Die Liegenschaft kann nicht frei bewohnt werden: Solange der Nutzniesser am Leben ist und nicht auf sein Recht verzichtet, hat der Eigentümer keine Möglichkeit, die Immobilie selbst zu nutzen. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Bei der Nutzniessung hat der Nutzniesser das Recht, eine Sache zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen, ohne jedoch deren Eigentümer zu sein. Der Eigentümer behält das sogenannte "nackte" Eigentum, kann jedoch die Sache selbst nicht nutzen, solange das Nutzniessungsrecht besteht.

Eine Nutzniessung kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet werden. Ein handschriftliches Testament ist auch ohne Beurkundung gültig, sofern es den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ein öffentliches Testament muss in Anwesenheit einer Urkundsperson und zwei Zeugen unterzeichnet werden. Wird die Nutzniessung durch einen Erbvertrag errichtet, muss dieser öffentlich beurkundet werden.

Die Nutzniessung endet mit dem Tod des Nutzniessers, bei Neuverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Nutzniessers, bei Untergang des Nutzniessungsobjekts oder nach einer einseitigen Verzichtserklärung des Nutzniessers. Bei juristischen Personen ist die Nutzniessung auf maximal 100 Jahre beschränkt.

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