Tabelle: Kosten für die Schenkung eines Hauses
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Kostenposition |
Betrag |
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Grundbuchgebühren |
0,1–0,2 % vom Wert oder steuerfrei |
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Handänderungssteuer |
1–3 % vom Wert oder steuerfrei |
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Notariatsgebühren |
je nach Kanton |
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Schenkungssteuer |
je nach Verwandtschaftsgrad; steuerfrei für nahe Verwandte |
Welche Kosten fallen bei der Schenkung eines Hauses an?
Grundbuchgebühren: Bei der Schenkung eines Hauses muss der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Für diese Dienstleistung verlangt das Grundbuchamt eine Gebühr. Sie variiert je nach Kanton und beträgt bei einer Schenkung meist etwa 0,1–0,2 Prozent vom Verkehrswert oder Steuerwert.
Notariatsgebühren: Die Schenkung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Die Kosten für die notarielle Beurkundung variieren abhängig vom Kanton stark.
Schenkungssteuer: Wer eine Schenkung erhält, zahlt auf den erhaltenen Vermögenswert Schenkungssteuern. Der Steuersatz hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Schenkung ab. In der Regel ist der Steuersatz progressiv, d.h. er ist umso höher, je höher der Betrag der Schenkung ist. Nahe verwandte Personen zahlen weniger Schenkungssteuer als weiter entfernt Verwandte und Nichtverwandte. In den meisten Kantonen sind Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten heute von der Schenkungssteuer befreit.
Handänderungssteuer: Viele Kantone besteuern die Eigentumsübertragung an einer Immobilie mit einer speziellen Steuer. Die Handänderungssteuer bei der Schenkung eines Hauses beträgt je nach Kanton etwa 1 bis 3 % vom Verkehrswert. In den meisten Kantonen sind Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten und Nachkommen steuerfrei oder werden weniger stark besteuert. In einigen Kantonen schliesslich sind Schenkungen grundsätzlich von der Handänderungssteuer ausgenommen.
Kosten für die Auflösung der Hypothek: Wird die Hypothek aufgelöst, fällt unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Sie hängt von der verbleibenden Laufzeit und dem Zinsumfeld ab.
Kosten für die Löschung von Dienstbarkeiten oder Grundlasten: Falls auf dem Grundstück Dienstbarkeiten oder Grundlasten bestehen, die vor der Schenkung aufgehoben oder geändert werden müssen, können zusätzliche Kosten entstehen.
Erbvorbezug: Wenn die Schenkung als Erbvorbezug betrachtet wird, könnten langfristig Ausgleichsansprüche anderer Erbberechtigter relevant werden, was zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen seitens des Beschenkten führen kann. Zieht der Schenker zukünftig ins Altersheim, kann in bestimmten Fällen sogar der Staat anklopfen, um die Kosten für das Altersheim zu finanzieren.
Mögliche weitere Kosten: Abhängig von der spezifischen Situation können weitere Kosten anfallen, z. B. für die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater.
Was ist eine Schenkung eines Hauses?
Eine Schenkung ist die Zuwendung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ohne Gegenleistung. Wird eine Immobilie verschenkt, so kommt die Schenkung erst mit der Eintragung ins Grundbuch zustande. Die Eintragung ins Grundbuch setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus. Ein Schenkungsversprechen, das eine Immobilie zum Gegenstand hat, muss öffentlich beurkundet werden.
Handelt es sich bei der beschenkten Person um einen zukünftigen Erben, so geht das Gesetz grundsätzlich von einem Erbvorbezug aus, es sei denn, der Schenker bestimmt ausdrücklich das Gegenteil. Der Erbvorbezug ist im Gegensatz zur Schenkung ausgleichspflichtig. In keinem Fall dürfen aber durch eine Schenkung die Pflichtteile der Erben verletzt werden.
Oft ist mit einer Schenkung eine Gegenleistung verbunden. Zum Beispiel entscheidet man sich statt einer reinen Schenkung für einen Verkauf unter dem Marktwert, oder dem Schenker wird ein lebenslanges Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht eingeräumt. Man spricht in diesen Fällen von einer gemischten Schenkung.
Kann ich mit der Schenkung mein Vermögen vor dem Staat retten?
Viele Eltern übertragen ihr Haus bereits frühzeitig an ihre Kinder, damit sich ihr Vermögen im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen oder die Finanzierung des Altersheimplatzes verringert. Diese Praxis basiert auf der weit verbreiteten Auffassung, dass der Staat nach dem Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr auf das Vermögen zugreifen kann. Doch das ist falsch. Es gibt keine Verjährungsfrist für die Schenkung eines Hauses, wenn es um die Berechnung der Ergänzungsleistungen geht. Denn beim sogenannten Regress wird die Schenkung so betrachtet, als wenn das Vermögen noch nicht verschenkt worden wäre, und zwar auch noch nach vielen Jahren.
Dennoch bietet eine Schenkung oder eine gemischte Schenkung eines Hauses gewisse finanzielle Vorteile. Erstens wird der Marktwert des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung angerechnet, das heisst, allfällige Wertsteigerungen gehen vollständig zugunsten des Begünstigten. Zweitens reduziert sich der anrechenbare Wert der Schenkung jedes Jahr um 10’000 Franken. Mit einem Nutzniessungsrecht schliesslich lassen sich unter Umständen Schenkungssteuern sparen, insbesondere wenn die Liegenschaft an entfernt verwandte oder nichtverwandte Personen übertragen werden soll.
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