Grundstückgewinnsteuer im Kanton Solothurn
Zuständigkeit
Im Kanton Solothurn wird die Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden erhoben.
Steuersatz in Solothurn
Der Steuersatz in Solothurn ist progressiv, das heisst je höher der besteuerbare Gewinn ist, desto höher die prozentuale Belastung.
Haltedauer
Ab dem vollen 5. Besitzjahr gibt es eine Steuerermässigung um 2 % und für jedes weiter Jahr. Dies gilt bis zu 20 Jahren, wo maximal eine 50%-ige Steuerermässigung geltend gemacht werden kann. Anders als in anderen Kantonen muss bei einer kurzer Besitzdauer kein Zuschlag gezahlt werden.
Besteuerungsart - Dualistisches System
Beim dualistischen System werden nur die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Liegenschaftsgewinne des Geschäftsvermögens fallen dagegen unter die Einkommen- oder Gewinnsteuer.
Minimaler Betrag
Gewinne unter CHF 10´000 sind steuerfrei, wobei sich im Kanton Solothurn vermutlich nur sehr selten Immobilien mit solch einem geringen Erlös veräussern lassen.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: §§ BGS 614.11
Das Formular finden Sie hier.
Alle Angaben in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken. Wir empfehlen Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Berater zu wenden, um eine persönliche Empfehlung zu erhalten.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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