/ Blog

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus berechnen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 5 Minuten

Jeder Gewinn, der beim Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Glarus erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus berechnet wird und wie hoch der Steuersatz ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Glarus 10-30 % je nach Gewinnanteil. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich im Kanton Glarus um bis zu 90 %, je länger man eine Immobilie vor dem Verkauf besessen hat. 
  • Sie können für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus den Neho-Steuerrechner zur Berechnung nutzen.

immobilie verkaufen

Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus 

Im Kanton Glarus wird die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vom Kanton erhoben und nicht von den Gemeinden. Die Grundstückgewinnsteuer ist damit im Kanton Glarus unabhängig von der Gemeinde, in der die Immobilie liegt. 

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer für eine Immobilie im Kanton Glarus in wenigen Minuten online mit unserem Rechner

 

Grundstückgewinnsteuer berechnen im Kanton Glarus

Steuersatz

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Glarus: 

Steuersatz

Gewinnanteil

10 % 

erste 5'000 CHF 

15 %

nächste 5'000 Franken

20 %

nächste 5'000 Franken

25 % 

nächste 5'000 Franken

30 %

Gewinnanteile über 20'000 Franken


 

Zuschlag bei kurzer Eigentumsdauer

Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich im Kanton Glarus um einen Prozentanteil, wenn man die Immobilie vor dem Verkauf weniger als 4 volle Jahre besessen hat. Der Zuschlag beträgt: 

Zuschlag

Eigentumsdauer

30 Prozent

Weniger als 1 Jahr

20 Prozent

1–2 Jahre

15 Prozent

2–3 Jahre

10 Prozent 

3–4 Jahre

 

Ermässigung bei langer Eigentumsdauer

Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich im Kanton Glarus, wenn man eine Immobilie vor dem Verkauf mindestens 5 Jahre besessen hat. Die Ermässigung nimmt mit zunehmender Eigentumsdauer zu. Sie beträgt: 

Eigentumsdauer

Ermässigung

volle 5 Jahre

5 Prozent

volle 6 Jahre

8 Prozent

volle 7 Jahre

11 Prozent

volle 8 Jahre

14 Prozent

volle 9 Jahre

17 Prozent

volle 10 Jahre

20 Prozent

volle 11 Jahre

23 Prozent

volle 12 Jahre

26 Prozent

volle 13 Jahre

29 Prozent

volle 14 Jahre

32 Prozent

volle 15 Jahre

35 Prozent

volle 16 Jahre

40 Prozent

volle 17 Jahre

45 Prozent

volle 18 Jahre

50 Prozent

volle 19 Jahre

55 Prozent

volle 20 Jahre

60 Prozent

volle 21 Jahre

65 Prozent

volle 22 Jahre

70 Prozent

volle 23 Jahre

75 Prozent

volle 24 Jahre

80 Prozent

volle 25 Jahre

85 Prozent

volle 30 Jahre und mehr

90 Prozent

 

Steuerbarer Grundstückgewinn im Kanton Glarus

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Erlös aus dem Verkauf minus den Anlagekosten und den anrechenbaren Aufwendungen. 

Die Anlagekosten bestehen aus dem Kaufpreis zuzüglich der wertvermehrenden Investitionen. Investitionen, die als Liegenschaftsunterhalt angerechnet werden können, können nicht vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. 

Als anrechenbare Ausgaben gelten:

  1. Investitionen zur Wertsteigerung des Grundstücks: Dazu zählen Kosten für Planung, Bau oder Verbesserungen, die den dauerhaften Wert des Grundstücks erhöhen.
  2. Grundeigentümerbeiträge: Zum Beispiel Perimeterbeiträge für den Bau oder die Sanierung von Strassen und Wegen, Massnahmen zur Bodenverbesserung oder Wasserbaumassnahmen.
  3. Selbst erbrachte Arbeitsleistungen: Diese werden berücksichtigt, sofern die dadurch geschaffenen Wertsteigerungen bereits der Einkommenssteuer unterliegen oder unterliegen werden.
  4. Schuldzinsen: Soweit sie als Teil der Anlagekosten gelten.
  5. Provisionen für Vermittler: Diese müssen ortsüblich sein und für Tätigkeiten gezahlt werden, die direkt zum Abschluss eines Vertrags geführt haben.
  6. Unmittelbare Kosten im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf: Ausgaben, die direkt mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Immobilie zusammenhängen.
  7. Verluste bei Teilverkäufen: Verluste aus früheren Teilveräusserungen eines Grundstücks können berücksichtigt werden, wenn ein weiterer Teil veräussert wird.

 

Wann fällt im Kanton Glarus die Grundstückgewinnsteuer an? 

Die Grundstückgewinnsteuer fällt im Kanton Glarus bei jeder Veräusserung einer Liegenschaft an, wenn damit ein Gewinn erzielt wird. Im Kanton Glarus zahlen nur natürliche Personen eine Grundstückgewinnsteuer, die eine Immobilie privat verkaufen. Geschäftliche Verkäufe werden im Kanton Glarus von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst. 

 

Grundstückgewinnsteuer aufschieben im Kanton Glarus

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben. Die steueraufschiebenden Tatbestände umfassen:

  1. Eigentumsübertragungen im Familien- und Erbzusammenhang:
    • Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung.
  2. Änderungen des ehelichen Güterstands:
    • Bei der Begründung oder Aufhebung des ehelichen Güterstands wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben.
  3. Übertragungen zwischen Ehegatten:
    • Steueraufschub gilt bei Übertragungen zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie bei aussergewöhnlichen Beiträgen nach Artikel 165 ZGB, wenn beide Ehegatten dies beantragen.
  4. Landumlegungen und -anpassungen:
    • Bei Landumlegungen, z. B. für Güterzusammenlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigungen oder landwirtschaftliche Abrundungen, wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben. Gleiches gilt bei Enteignungen oder drohender Enteignung.
  5. Ersatz von selbstgenutztem Wohneigentum:
    • Beim Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (z. B. Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben, wenn der Erlös innerhalb einer angemessenen Frist in den Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird.

 

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Im Kanton Glarus gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das dualistische System. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinne aus einem Privatverkauf und einem geschäftlichen Verkauf verschieden besteuert werden. 

Im Kanton Glarus unterliegt nur der Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen der Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen unterliegt im Kanton Glarus nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. 

 

Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Glarus 

Grundstückgewinne unter CHF 5'000 sind im Kanton Glarus steuerfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Grundstückgewinnen über 5'000 Franken sofort der gesamte Grundstückgewinn besteuert wird und nicht nur der Anteil, der 5'000 Franken übersteigt. 

 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus berechnen

Berechnen Sie in wenigen Minuten den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den mutmasslichen Steuerbetrag bei Ihrem Immobilienverkauf mit unserem Rechner für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus.

immobilie verkaufen

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

Immobilie bewerten in 4 Minuten
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Direkt online einsehbar
  • Mehr als 2'187'000 Bewertungen durchgeführt
Immobilie bewerten

Häufige Fragen

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus wird ausschliesslich vom Kanton und nicht von den Gemeinden erhoben. Das bedeutet, dass die Steuer unabhängig von der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, gleich bleibt.

Die Grundstückgewinnsteuer ist gestaffelt und hängt vom erzielten Gewinn ab:

  • 10 % für die ersten CHF 5'000 Gewinn
  • 15 % für die nächsten CHF 5'000
  • 20 % für die nächsten CHF 5'000
  • 25 % für die nächsten CHF 5'000
  • 30 % für Gewinnanteile über CHF 20'000
  • Zusätzlich gibt es Ermässigungen bei langer Eigentumsdauer (bis zu 90 %) und Zuschläge bei kurzer Haltedauer (bis zu 30 %).

Ja, die Steuer kann unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden, z. B.:

  • Bei Eigentumsübertragungen im Familien- und Erbzusammenhang (z. B. Erbgang, Schenkung).
  • Bei Änderungen des ehelichen Güterstands.
  • Beim Verkauf selbstgenutzter Immobilien, wenn der Erlös in eine Ersatzliegenschaft investiert wird.
  • Bei Landumlegungen, Grenzbereinigungen oder Enteignungen.

Mit einem Grundstückgewinnsteuer-Rechner können Sie schnell und einfach den voraussichtlichen Steuerbetrag berechnen.

Haben Sie diese Artikel schon gelesen?

Kontaktieren Sie Ihr Team vor Ort

Wir stehen für Fragen, Beratung und Unterstützung bei Ihrem Verkauf zu Ihrer Verfügung.

Violettes Logo der Immobilienagentur Neho
Möchten Sie Ihre Immobilie verkaufen?

Lokale Makler| 9'700 zufriedene Verkäufer|Festpreis von CHF 12'000