Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus
Im Kanton Glarus wird die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vom Kanton erhoben und nicht von den Gemeinden. Die Grundstückgewinnsteuer ist damit im Kanton Glarus unabhängig von der Gemeinde, in der die Immobilie liegt.
Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer für eine Immobilie im Kanton Glarus in wenigen Minuten online mit unserem Rechner.
Grundstückgewinnsteuer berechnen im Kanton Glarus
Steuersatz
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Glarus:
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Steuersatz |
Gewinnanteil |
|---|---|
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10 % |
erste 5'000 CHF |
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15 % |
nächste 5'000 Franken |
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20 % |
nächste 5'000 Franken |
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25 % |
nächste 5'000 Franken |
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30 % |
Gewinnanteile über 20'000 Franken |
Zuschlag bei kurzer Eigentumsdauer
Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich im Kanton Glarus um einen Prozentanteil, wenn man die Immobilie vor dem Verkauf weniger als 4 volle Jahre besessen hat. Der Zuschlag beträgt:
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Zuschlag |
Eigentumsdauer |
|---|---|
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30 Prozent |
Weniger als 1 Jahr |
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20 Prozent |
1–2 Jahre |
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15 Prozent |
2–3 Jahre |
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10 Prozent |
3–4 Jahre |
Ermässigung bei langer Eigentumsdauer
Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich im Kanton Glarus, wenn man eine Immobilie vor dem Verkauf mindestens 5 Jahre besessen hat. Die Ermässigung nimmt mit zunehmender Eigentumsdauer zu. Sie beträgt:
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Eigentumsdauer |
Ermässigung |
|---|---|
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volle 5 Jahre |
5 Prozent |
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volle 6 Jahre |
8 Prozent |
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volle 7 Jahre |
11 Prozent |
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volle 8 Jahre |
14 Prozent |
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volle 9 Jahre |
17 Prozent |
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volle 10 Jahre |
20 Prozent |
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volle 11 Jahre |
23 Prozent |
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volle 12 Jahre |
26 Prozent |
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volle 13 Jahre |
29 Prozent |
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volle 14 Jahre |
32 Prozent |
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volle 15 Jahre |
35 Prozent |
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volle 16 Jahre |
40 Prozent |
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volle 17 Jahre |
45 Prozent |
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volle 18 Jahre |
50 Prozent |
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volle 19 Jahre |
55 Prozent |
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volle 20 Jahre |
60 Prozent |
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volle 21 Jahre |
65 Prozent |
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volle 22 Jahre |
70 Prozent |
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volle 23 Jahre |
75 Prozent |
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volle 24 Jahre |
80 Prozent |
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volle 25 Jahre |
85 Prozent |
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volle 30 Jahre und mehr |
90 Prozent |
Steuerbarer Grundstückgewinn im Kanton Glarus
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Erlös aus dem Verkauf minus den Anlagekosten und den anrechenbaren Aufwendungen.
Die Anlagekosten bestehen aus dem Kaufpreis zuzüglich der wertvermehrenden Investitionen. Investitionen, die als Liegenschaftsunterhalt angerechnet werden können, können nicht vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
Als anrechenbare Ausgaben gelten:
- Investitionen zur Wertsteigerung des Grundstücks: Dazu zählen Kosten für Planung, Bau oder Verbesserungen, die den dauerhaften Wert des Grundstücks erhöhen.
- Grundeigentümerbeiträge: Zum Beispiel Perimeterbeiträge für den Bau oder die Sanierung von Strassen und Wegen, Massnahmen zur Bodenverbesserung oder Wasserbaumassnahmen.
- Selbst erbrachte Arbeitsleistungen: Diese werden berücksichtigt, sofern die dadurch geschaffenen Wertsteigerungen bereits der Einkommenssteuer unterliegen oder unterliegen werden.
- Schuldzinsen: Soweit sie als Teil der Anlagekosten gelten.
- Provisionen für Vermittler: Diese müssen ortsüblich sein und für Tätigkeiten gezahlt werden, die direkt zum Abschluss eines Vertrags geführt haben.
- Unmittelbare Kosten im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf: Ausgaben, die direkt mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Immobilie zusammenhängen.
- Verluste bei Teilverkäufen: Verluste aus früheren Teilveräusserungen eines Grundstücks können berücksichtigt werden, wenn ein weiterer Teil veräussert wird.
Wann fällt im Kanton Glarus die Grundstückgewinnsteuer an?
Die Grundstückgewinnsteuer fällt im Kanton Glarus bei jeder Veräusserung einer Liegenschaft an, wenn damit ein Gewinn erzielt wird. Im Kanton Glarus zahlen nur natürliche Personen eine Grundstückgewinnsteuer, die eine Immobilie privat verkaufen. Geschäftliche Verkäufe werden im Kanton Glarus von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst.
Grundstückgewinnsteuer aufschieben im Kanton Glarus
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben. Die steueraufschiebenden Tatbestände umfassen:
- Eigentumsübertragungen im Familien- und Erbzusammenhang:
- Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Glarus aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung.
- Änderungen des ehelichen Güterstands:
- Bei der Begründung oder Aufhebung des ehelichen Güterstands wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben.
- Übertragungen zwischen Ehegatten:
- Steueraufschub gilt bei Übertragungen zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie bei aussergewöhnlichen Beiträgen nach Artikel 165 ZGB, wenn beide Ehegatten dies beantragen.
- Landumlegungen und -anpassungen:
- Bei Landumlegungen, z. B. für Güterzusammenlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigungen oder landwirtschaftliche Abrundungen, wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben. Gleiches gilt bei Enteignungen oder drohender Enteignung.
- Ersatz von selbstgenutztem Wohneigentum:
- Beim Verkauf einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (z. B. Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus aufgeschoben, wenn der Erlös innerhalb einer angemessenen Frist in den Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert wird.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Glarus gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das dualistische System. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinne aus einem Privatverkauf und einem geschäftlichen Verkauf verschieden besteuert werden.
Im Kanton Glarus unterliegt nur der Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen der Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen unterliegt im Kanton Glarus nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Glarus
Grundstückgewinne unter CHF 5'000 sind im Kanton Glarus steuerfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Grundstückgewinnen über 5'000 Franken sofort der gesamte Grundstückgewinn besteuert wird und nicht nur der Anteil, der 5'000 Franken übersteigt.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Glarus berechnen
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