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Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Erfahren Sie, was in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer bei einer Ersatzbeschaffung gilt und in welchen Fällen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden kann.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer kann bei Ersatzbeschaffung aufgeschoben werden, was bedeutet, dass die Steuer nicht sofort geschuldet ist. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft gekauft wird. 
  • Die Bedingungen für eine Ersatzbeschaffung variieren je nach Kanton.

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Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung

Wenn man eine Immobilie verkauft und den Erlös aus dem Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist  in den Kauf einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft investiert, spricht man von einer Ersatzbeschaffung. Bei einer Ersatzbeschaffung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Die genauen Bedingungen für eine Ersatzbeschaffung hängen vom Kanton ab. 

 

Wann kann bei der Grundstückgewinnsteuer eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden? 

Jeder Kanton kennt leicht andere Regelungen, in welchen Fällen eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden kann. In den meisten Kantonen gilt: 

  • Eine Ersatzbeschaffung kann nur bei einer Wohnimmobilie geltend gemacht werden. 
  • Die Immobilie muss vom Eigentümer selbst bewohnt werden und ihm als Hauptwohnsitz dienen. 
  • Die Ersatzbeschaffung muss innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden (meist 2 Jahre). 

 

Was ist ein Steueraufschub? 

Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkauf oder einer anderen Handänderung nicht sofort anfällt. Die Handänderung wird übersprungen, und die Grundstückgewinnsteuer fällt erst bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung an. Wichtig zu wissen ist, dass bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung dann der frühere Kaufpreis als Anlagekosten gilt und nicht etwa der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Steueraufschubs. 

 

Andere Gründe für einen Steueraufschub neben der Ersatzbeschaffung 

Die Ersatzbeschaffung ist nur einer der Gründe für einen Steueraufschub. Daneben gibt es weitere Arten von Handänderungen, bei denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird, so unter anderem: 

  • Erbgang
  • Schenkung 
  • Handänderungen unter Ehegatten in vielen Kantonen
  • sowie weitere je nach Kanton

 

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Wenn eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie verkauft wird, fällt grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuer an. Besteuert wird der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten. Wertvermehrende Investitionen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Der Steuersatz hängt vom Kanton ab. Er kann progressiv oder proportional sein und verringert sich mit zunehmender Besitzdauer.

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist in den Kauf einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft investiert wird. In diesem Fall kann die fällige Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Die Bedingungen hierfür variieren jedoch je nach Kanton.

Die Fristen für eine Ersatzbeschaffung sind je nach Kanton unterschiedlich sein, betragen jedoch in vielen Kantonen 2 Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Erlös aus dem Verkauf in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft investiert werden, damit die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden kann.

Die wichtigsten Bedingungen für einen Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung sind:

  • Die verkaufte Immobilie muss dem Eigentümer als Hauptwohnsitz gedient haben.
  • Die Ersatzimmobilie muss ebenfalls als Hauptwohnsitz genutzt werden.
  • Die Ersatzbeschaffung muss innerhalb der kantonal festgelegten Frist (meist 2 Jahre) erfolgen.
  • Es darf keine Nutzungslücke zwischen Verkauf und Ersatzbeschaffung bestehen.

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