Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung
Wenn man eine Immobilie verkauft und den Erlös aus dem Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist in den Kauf einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft investiert, spricht man von einer Ersatzbeschaffung. Bei einer Ersatzbeschaffung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Die genauen Bedingungen für eine Ersatzbeschaffung hängen vom Kanton ab.
Wann kann bei der Grundstückgewinnsteuer eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden?
Jeder Kanton kennt leicht andere Regelungen, in welchen Fällen eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden kann. In den meisten Kantonen gilt:
- Eine Ersatzbeschaffung kann nur bei einer Wohnimmobilie geltend gemacht werden.
- Die Immobilie muss vom Eigentümer selbst bewohnt werden und ihm als Hauptwohnsitz dienen.
- Die Ersatzbeschaffung muss innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden (meist 2 Jahre).
Was ist ein Steueraufschub?
Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer bei einem Verkauf oder einer anderen Handänderung nicht sofort anfällt. Die Handänderung wird übersprungen, und die Grundstückgewinnsteuer fällt erst bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung an. Wichtig zu wissen ist, dass bei der nächsten steuerbegründenden Handänderung dann der frühere Kaufpreis als Anlagekosten gilt und nicht etwa der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Steueraufschubs.
Andere Gründe für einen Steueraufschub neben der Ersatzbeschaffung
Die Ersatzbeschaffung ist nur einer der Gründe für einen Steueraufschub. Daneben gibt es weitere Arten von Handänderungen, bei denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird, so unter anderem:
- Erbgang
- Schenkung
- Handänderungen unter Ehegatten in vielen Kantonen
- sowie weitere je nach Kanton
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Wenn eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie verkauft wird, fällt grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuer an. Besteuert wird der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten. Wertvermehrende Investitionen und Auslagen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Der Steuersatz hängt vom Kanton ab. Er kann progressiv oder proportional sein und verringert sich mit zunehmender Besitzdauer.
