Steuersatz Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt
Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Basel-Stadt degressiv. Das bedeutet, dass sich die Grundstückgewinnsteuer mit zunehmender Haltedauer reduziert.
Steuersatz bei selbstgenutzten Liegenschaften
- 0–5 Jahre Besitzdauer: 30%
- 6–25 Jahre Besitzdauer: je 0,9 % Reduktion pro Jahr
- 25 Jahre Besitzdauer oder länger: 12%
Steuersatz bei nicht selbstgenutzten Liegenschaften
- 0–5 Jahre Besitzdauer: 60%
- 6–15 Jahre Besitzdauer: je 3,9 % Reduktion pro Jahr
- 16–25 Jahre Besitzdauer: 0,9 % Reduktion pro Jahr
- 25 Jahre Besitzdauer oder länger: 12%
Bei nicht selbstgenutzten Liegenschaften wird ausserdem die Investitionsquote der wertvermehrenden Aufwendungen berücksichtigt, wodurch der Steuersatz unter Berücksichtigung des Faktors 1,5 im Verhältnis der getätigten wertvermehrenden Aufwendungen zum Veräusserungserlös ermässigt wird. Der ermässigte Steuersatz beträgt nicht weniger als 30 Prozent.
Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt an?
Sämtliche entgeltlichen Handänderungen sowie die einer Handänderung entsprechenden Rechtsgeschäfte lösen die Grundstückgewinnsteuer aus, sofern mit diesen ein Gewinn erzielt wird. Zu den Rechtsgeschäften, die die Grundstückgewinnsteuer auslösen, zählen unter anderem:
- Verkauf
- Tausch
- Ausüben eines Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrechts
- Verkauf eines selbständigen und dauernden Rechts (z.B. Baurecht)
- Verkauf von Anteilsrechten (z.B. Aktien) an einer Immobiliengesellschaft
Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Basel-Stadt
Steuerbarer Grundstückgewinn
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzdauer. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräusserungserlös.
Abzug der wertvermehrenen Aufwendungen
Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen abgezogen werden. Wertvermehrende Aufwendungen sind Investitionen für bauliche Massnahmen, die den Wert einer Immobilie erhöhen.
Keine wertvermehrende Investitionen sind hingegen ordentliche Unterhaltsarbeiten wie Fassadenrenovationen, neue Tapeten, Malerarbeiten, Dachsanierungen oder Ersatzbeschaffungen für defekte Geräte.
Abzug der Verkaufskosten
Die Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Als abzugsfähige Verkaufskosten gelten unter anderem:
- Handänderungssteuern
- Grundbuchgebühren
- Maklerprovisionen
- Notariatskosten
- Kosten für die Immobilienschätzung
- Verkaufsinserate
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Basel-Stadt aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Basel-Stadt unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, so unter anderem in folgenden Fällen:
- Verkauf der dauerhaft bewohnten Liegenschaft am Hauptwohnsitz mit Ersatzkauf (nur, wenn der Wert der neuen Immobilie gleich hoch oder höher ist)
- Erbgang (Erbfolge, Erbteilung und Vermächtnis)
- Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. Scheidung)
- Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung
- Schenkungen
- Umstrukturierungen von Unternehmen gemäss Fusionsgesetz
Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Basel-Stadt gilt das monistische System
Im Kanton Basel-Stadt erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem monistischen System. Bei diesem System unterliegen die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens und des Geschäftsvermögens der Grundstückgewinnsteuer.
Die Grundstückgewinnsteuer Steuer hat zum Ziel, Grundstücksgewinne zu besteuern und insbesondere Spekulation durch Kauf und raschen Wiederverkauf einzudämmen.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: SG 640.100 / Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt oder an einen Steuerberater.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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