Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer von der Gemeinde erhoben, in der die Immobilie liegt. Die Besteuerung erfolgt jedoch zu kantonal einheitlichen Steuersätzen. Das bedeutet: Die Gemeinden erhalten den gesamten Erlös, aber die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist überall im Kanton Zürich einheitlich.
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Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Zürich progressiv. Das bedeutet, der Steuersatz ist umso höher, je grösser der steuerbare Grundstückgewinn ist. Am einem Gewinnanteil von CHF 100’000 kommt ein linearer Steuersatz von 40 % zur Anwendung.
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich beträgt:
Anteil |
Steuersatz |
erste CHF 4’000 |
10 % |
weitere CHF 6’000 |
15 % |
weitere CHF 8’000 |
20 % |
weitere CHF 12’000 |
25 % |
weitere CHF 20’000 |
30 % |
weitere CHF 50’000 |
35 % |
Anteile über CHF 100’000 |
40 % |
Besitzdauer
Im Kanton Zürich erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Liegenschaft vor dem Verkauf weniger als 2 volle Jahre gehalten wurde:
- Weniger als 1 Jahr: 50 %
- Weniger als 2 Jahre: 25 %
Wenn man eine Immobilie vor dem Verkauf mindestens 5 volle Jahre besessen hat, reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für jedes Jahr um 3 Prozent, maximal aber um 50 Prozent bei einer Besitzdauer von 20 Jahren und länger.
Besitzdauer |
Steuerermässigung |
5 Jahre |
5 % |
6 Jahre |
8 % |
7 Jahre |
11 % |
8 Jahre |
14 % |
9 Jahre |
17 % |
10 Jahre |
20 % |
11 Jahre |
23 % |
12 Jahre |
26 % |
13 Jahre |
29 % |
14 Jahre |
32 % |
15 Jahre |
35 % |
16 Jahre |
38 % |
17 Jahre |
41 % |
18 Jahre |
44 % |
19 Jahre |
47 % |
20 Jahre und mehr |
50 % |
Steuerbemessung
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufserlös abzüglich des Kaufpreises und der anrechenbaren Aufwendungen. Wenn die letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, kann statt des Kaufpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren eingesetzt werden.
Als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich (§ 221):
- Wertvermehrende Investitionen
- Grundeigentümerbeiträge
- Maklerprovision und Insertionskosten für den Kauf und Verkauf der Liegenschaft
- Abgaben im Zusammenhang mit der Handänderung
- Baukreditzinsen, wenn sich die Immobilie im Geschäftsvermögen befindet
- der geleistete Mehrwertausgleich
Personen, die gewerblich mit Immobilie handeln, können zusätzliche, mit der Immobilie verbundene Ausgaben geltend machen, sofern sie auf deren Anrechnung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer verzichtet haben.
Subjektive und objektive Steuerpflicht
Im Kanton Zürich zahlen sowohl natürliche als auch juristische Personen eine Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich bei jeder Veräusserung einer Liegenschaft ausgelöst, wenn damit ein Gewinn erzielt wird.
Neben dem Verkauf unterliegen eine Reihe von weiteren Transaktionen im Kanton Zürich der Grundstückgewinnsteuer. Dazu gehören die Ausübung eines Kaufrechts, der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften sowie die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung gegen eine Vergütung.
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Zürich aufgeschoben werden bei Eigentumsübertragungen infolge Erbschaft, vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung, bei Handänderungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, bei Flurbereinigungen sowie bei Unternehmensumstrukturierungen.
Des Weiteren wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für Privatpersonen aufgeschoben, wenn eine dauerhaft selbstgenutzte Immobilie verkauft wird und der Erlös innerhalb von 2 Jahren zum Kauf einer gleich genutzten Immobilie in der Schweiz verwendet wird.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Zürich findet das sogenannte monistische System Anwendung. Das bedeutet, dass alle Grundstückgewinne gleich besteuert werden, unabhängig davon, ob sich die verkaufte Immobilie im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet.
Im Kanton Zürich unterliegt somit jeder mit einem Liegenschaftsverkauf erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, egal ob der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person ist. Der Grundstückgewinn wird im Kanton Zürich ausschliesslich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung (z.B. Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer).
Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Zürich
Wenn der steuerbare Grundstückgewinn weniger als 5’000 Franken beträgt, entfällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnen
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