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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Jeder Gewinn, der beim Verkauf einer Immobilie im Kanton Zürich erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet wird und wie hoch der Steuersatz ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Im Kanton Zürich unterliegen sämtliche Gewinne aus dem Privat- und Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer (monistisches System). 
  • Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Zürich progressiv und beträgt 10–40 Prozent. 
  • Bei einer Besitzdauer von weniger als 1 Jahren erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer um 50 %, bei weniger als 2 Jahren um 25 %. 
  • Bei einer anrechenbaren Besitzdauer von mindestens 5 Jahren reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für jedes Jahr um 3 %, maximal aber um 50 %. 

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Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich 

Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer von der Gemeinde erhoben, in der die Immobilie liegt. Die Besteuerung erfolgt jedoch zu kantonal einheitlichen Steuersätzen. Das bedeutet: Die Gemeinden erhalten den gesamten Erlös, aber die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist überall im Kanton Zürich einheitlich. 

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer für eine Immobilie im Kanton Zürich in wenigen Minuten online mit unserem Rechner
 

Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Zürich progressiv. Das bedeutet, der Steuersatz ist umso höher, je grösser der steuerbare Grundstückgewinn ist. Am einem Gewinnanteil von CHF 100’000 kommt ein linearer Steuersatz von 40 % zur Anwendung. 

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich beträgt: 

Anteil

Steuersatz

erste CHF 4’000

10 %

weitere CHF 6’000

15 %

weitere CHF 8’000

20 %

weitere CHF 12’000

25 %

weitere CHF 20’000

30 %

weitere CHF 50’000

35 %

Anteile über CHF 100’000

40 %

 

Besitzdauer 

Im Kanton Zürich erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Liegenschaft vor dem Verkauf weniger als 2 volle Jahre gehalten wurde: 

  • Weniger als 1 Jahr: 50 %
  • Weniger als 2 Jahre: 25 %

Wenn man eine Immobilie vor dem Verkauf mindestens 5 volle Jahre besessen hat, reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für jedes Jahr um 3 Prozent, maximal aber um 50 Prozent bei einer Besitzdauer von 20 Jahren und länger. 

Besitzdauer

Steuerermässigung

5 Jahre

5 %

6 Jahre

8 %

7 Jahre

11 %

8 Jahre

14 %

9 Jahre

17 %

10 Jahre

20 %

11 Jahre

23 %

12 Jahre

26 %

13 Jahre

29 %

14 Jahre

32 %

15 Jahre

35 %

16 Jahre

38 %

17 Jahre

41 %

18 Jahre

44 %

19 Jahre

47 %

20 Jahre und mehr

50 %

 

Steuerbemessung

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufserlös abzüglich des Kaufpreises und der anrechenbaren Aufwendungen. Wenn die letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, kann statt des Kaufpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren eingesetzt werden. 

Als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich (§ 221): 

  • Wertvermehrende Investitionen
  • Grundeigentümerbeiträge
  • Maklerprovision und Insertionskosten für den Kauf und Verkauf der Liegenschaft
  • Abgaben im Zusammenhang mit der Handänderung
  • Baukreditzinsen, wenn sich die Immobilie im Geschäftsvermögen befindet
  • der geleistete Mehrwertausgleich

Personen, die gewerblich mit Immobilie handeln, können zusätzliche, mit der Immobilie verbundene Ausgaben geltend machen, sofern sie auf deren Anrechnung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer verzichtet haben. 

 

Subjektive und objektive Steuerpflicht

Im Kanton Zürich zahlen sowohl natürliche als auch juristische Personen eine Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich bei jeder Veräusserung einer Liegenschaft ausgelöst, wenn damit ein Gewinn erzielt wird. 

Neben dem Verkauf unterliegen eine Reihe von weiteren Transaktionen im Kanton Zürich der Grundstückgewinnsteuer. Dazu gehören die Ausübung eines Kaufrechts, der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften sowie die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung gegen eine Vergütung. 

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Zürich aufgeschoben werden bei Eigentumsübertragungen infolge Erbschaft, vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung, bei Handänderungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, bei Flurbereinigungen sowie bei Unternehmensumstrukturierungen. 

Des Weiteren wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für Privatpersonen aufgeschoben, wenn eine dauerhaft selbstgenutzte Immobilie verkauft wird und der Erlös innerhalb von 2 Jahren zum Kauf einer gleich genutzten Immobilie in der Schweiz verwendet wird. 

 

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Im Kanton Zürich findet das sogenannte monistische System Anwendung. Das bedeutet, dass alle Grundstückgewinne gleich besteuert werden, unabhängig davon, ob sich die verkaufte Immobilie im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. 

Im Kanton Zürich unterliegt somit jeder mit einem Liegenschaftsverkauf erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, egal ob der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person ist. Der Grundstückgewinn wird im Kanton Zürich ausschliesslich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung (z.B. Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer). 

 

Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Zürich 

Wenn der steuerbare Grundstückgewinn weniger als 5’000 Franken beträgt, entfällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. 
 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnen

Die nachfolgenden Beispiele wurden mit unserem Rechner für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet. Berechnen Sie in wenigen Minuten den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den mutmasslichen Steuerbetrag, der bei Ihrem Immobilienverkauf anfallen wird. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich 
  • Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
  • Besitzdauer 
  • Steuerbemessung
  • Subjektive und objektive Steuerpflicht
  • Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
  • Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Zürich 

Häufige Fragen

Eine einführende Erklärung zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich, mit Details darüber, wer diese Steuer zahlen muss.

Beschreibung der Berechnungsmethode für die Grundstückgewinnsteuer, inklusive der Faktoren wie Erwerbspreis, Investitionen in das Grundstück und Verkaufspreis.

Übersicht über mögliche Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, beispielsweise für landwirtschaftliche Grundstücke oder bei Erbschaften.

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