Steuertarife im Kanton Zug ab 2024
Die Steuertarife für die Vermögenssteuer im Kanton Zug sind in § 44 StG festgelegt. In einer Volksabstimmung beschloss der Kanton Zug, die Vermögenssteuern per 1. Januar 2024 um 15 Prozent zu senken. Folgende Tarife gelten im Kanton Zug ab 2024 für die Vermögenssteuer:
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erste 250’000 Fr. |
0,425 ‰ |
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weitere 250’000 Fr. |
0,850 ‰ |
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weitere 250’000 Fr. |
1,275 ‰ |
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Vermögensteile über 750’000 Fr. |
1,7 ‰ |
Steuerfreibeträge und Abzüge bei der Vermögenssteuer in Zug
Gemäss § 44 StG gibt es steuerfreie Beträge und Abzüge. Seit der Steueranpassung per 1. Januar 2024 gelten folgende Steuerfreibeträge bei der Vermögenssteuer in Zug:
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Ehepaare |
Andere steuerpflichtige Personen |
Abzug pro minderjährigem Kind |
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400’000 Fr. |
200’000 Fr. |
100’000 Fr. |
Gegenstand der Vermögenssteuer in Zug
Gemäss § 38 des Steuergesetzes (StG) des Kantons Zug ist der Gegenstand der Vermögenssteuer das Gesamtvermögen einer Person. Dies umfasst bewegliches und unbewegliches Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie Vermögen, das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investiert ist.
Das Ziel der Vermögenssteuer ist nach schweizerischer Gesetzgebung explizit nicht eine Vermögensabtretung zugunsten des Staates. Daher sind die Vermögenssteuern so bemessen, dass sie mit den Erträgen aus dem Vermögen bezahlt werden können. Der Kanton Zug hat im schweizerischen Vergleich sehr tiefe Vermögenssteuern.
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer in Zug
Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss §§ 39–42 StG und §§ 20–21 der Steuertarifverordnung (StGV). Grundsätzlich werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet, wobei für bestimmte Vermögenswerte wie Versicherungen und Wertpapiere andere Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen können.
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken werden auch die Verhältnisse der betreffenden Gegend, das Alter und der Zustand der Liegenschaft sowie im Fall von Renditeobjekten der Ertragswert berücksichtigt. Als Ertragswert gilt der mit 6 bis 8 Prozent kapitalisierte Bruttoertrag der Liegenschaft.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens im Kanton Zug
Das steuerbare Vermögen ist der Wert, von dem die Vermögenssteuer berechnet wird. Das steuerbare Vermögen wird folgendermassen ermittelt:
- Das Gesamtvermögen oder Bruttovermögen entspricht allen Vermögenswerten am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (Geld, Liegenschaften, Aktien usw.). Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
- Vom Gesamtvermögen können die Schulden abgezogen werden. Die Differenz ergibt das Reinvermögen.
- Das Reinvermögen minus die Freibeträge ergibt das steuerbare Vermögen.
Steuerpflicht: Wer zahlt Vermögenssteuern im Kanton Zug?
Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Kanton Zug wohnhaft sind oder sich dort länger aufhalten. Hat ein Steuerpflichtiger mehr als einen Wohnsitz, so erfolgt die Besteuerung an dem Ort, an dem er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist der Ort, wo er mit der Familie wohnt und seine Freizeit verbringt.
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Zug
Für Eigentümer von Liegenschaften gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht. Immobilien unterliegen in der Schweiz der Besteuerung an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Person in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird.
In der Schweiz gibt es keine Doppelbesteuerung. Daher koordinieren die Steuerbehörden untereinander, welcher Kanton welchen Vermögenswert besteuert (sogenannte interkantonale Steuerausscheidung). Wohnt eine Person im Kanton Zug und besitzt eine Immobilie in einem anderen Kanton, so genügt es in vielen Fällen, nur eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine Kopie zukommen zu lassen.
Um Doppelbesteuerungen bei Vermögenswerten und Einkommen im Ausland zu verhindern, hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Staaten abgeschlossen, die die Steuerpflicht klar regeln.
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