Vermögenssteuer im Kanton Wallis berechnen
Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Wallis für die Steuerperiode 2024 1–3 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je mehr Vermögen man besitzt.
Die Kantonssteuer entspricht direkt diesem Wert. Die Gemeindesteuer beträgt im Kanton Wallis je nach Gemeinde zwischen 100–150 Prozent von der Kantonssteuer (siehe Art. 178 StG.).
Vermögenssteuer: Aktuelle Tarife im Kanton Wallis
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Vermögensanteile |
Steuersatz |
Steuer |
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1'000 bis 10'000 |
1.0 ‰ |
10 CHF |
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11'000 bis 20'000 |
1.2 ‰ |
24 CHF |
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21'000 bis 30'000 |
1.3 ‰ |
39 CHF |
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31'000 bis 50'000 |
1.5 ‰ |
75 CHF |
|
51'000 bis 100'000 |
1.7 ‰ |
170 CHF |
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101'000 bis 200'000 |
1.9 ‰ |
380 CHF |
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201'000 bis 300'000 |
2.0 ‰ |
600 CHF |
|
301'000 bis 400'000 |
2.1 ‰ |
840 CHF |
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401'000 bis 500'000 |
2.2 ‰ |
1'100 CHF |
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501'000 bis 600'000 |
2.26 ‰ |
1'356 CHF |
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601'000 bis 700'000 |
2.32 ‰ |
1'624 CHF |
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701'000 bis 800'000 |
2.38 ‰ |
1'904 CHF |
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801'000 bis 900'000 |
2.44 ‰ |
2'196 CHF |
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901'000 bis 1'000'000 |
2.5 ‰ |
2'500 CHF |
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1'001'000 bis 1'100'000 |
2,55 ‰ |
2'805 CHF |
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1'101'000 bis 1'200'000 |
2.6 ‰ |
3'120 CHF |
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1'201'000 bis 1'300'000 |
2.65 ‰ |
3'445 CHF |
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1'301'000 bis 1'400'000 |
2.7 ‰ |
3'780 CHF |
|
1'401'000 bis 1'500'000 |
2.75 ‰ |
4'125 CHF |
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1'501'000 bis 1'600'000 |
2.8 ‰ |
4'480 CHF |
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1'601'000 bis 1'700'000 |
2.85 ‰ |
4'845 CHF |
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1'701'000 bis 1'800'000 |
2.9 ‰ |
5'220 CHF |
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1'801'000 bis 1'900'000 |
2.95 ‰ |
5'605 CHF |
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1'901'000 bis 2'000'000 |
3.0 ‰ |
6'000 CHF |
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2'001'000 und mehr |
3.0 ‰ |
Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Wallis
Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Wallis lautet:
Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x (Steuersatz in Promille / 1000)
Steuerfreie Beträge und Abzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Wallis
Gemäss Artikel 59 des Steuergesetzes gibt es steuerfreie Beträge und Abzüge. Aktuell gelten folgende Freibeträge bei der Vermögenssteuer im Kanton Wallis:
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Verheiratete und Personen mit Kinderlasten |
Andere Personen |
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CHF 60'000 |
CHF 30'000 |
Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Wallis
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 53–54 des Steuergesetzes des Kanton Wallis gehören zum steuerbaren Vermögen einer Person alle unbeweglichen und beweglichen Aktiven. Der Vermögenssteuer im Kanton Wallis unterliegen somit unter anderem:
- Barvermögen und Bankguthaben
- Wertpapiere
- rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
- Grundstücke
- Kunstgegenstände
- Fahrzeuge
- und weitere Vermögenswerte (nicht abschliessend).
Die schweizerische Gesetzgebung ist so ausgelegt, dass die Vermögenssteuer durch Erträge aus dem Vermögen finanziert werden kann. Eine Vermögensabtretung zugunsten des Staates ist explizit nicht das Ziel der Vermögenssteuer.
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Wallis
Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss Steuergesetz Artikel 53a. Prinzipiell werden die Vermögenswerte auf Grundlage ihres Verkehrswerts bewertet. Für Versicherungen, Wertpapiere und Grundstücke werden jedoch andere Bewertungsmethoden angewendet.
Die Vermögenswerte, die bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Wallis nicht zum Verkehrswert bewertet werden, sind:
- Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften: Ertragswert
- Lebensversicherungen: Rückkaufswert
- Kotierte Wertpapiere: Kurswert
- Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung: Substanz- und Ertragswert
- Viehhabe: Einheitswert (Mittel aus Verkehrs- und Nutzwert)
Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen im Kanton Wallis nicht der Vermögenssteuer.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens im Kanton Wallis
Die Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Wallis bildet das steuerbare Vermögen. Das steuerbare Vermögen wird durch die folgenden Schritte ermittelt:
- Das Gesamtvermögen bzw. Bruttovermögen umfasst alle Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode oder -pflicht, einschliesslich Barvermögen, Immobilien, Aktien und anderen Anlagen. Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände bleiben, wie in anderen Kantonen, von der Besteuerung ausgenommen.
- Das Reinvermögen wird ermittelt, indem die Schulden vom Gesamtvermögen abgezogen werden.
- Das steuerbare Vermögen wird berechnet, indem die anwendbaren Freibeträge vom Reinvermögen abgezogen werden.
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Wallis
Die Vermögenssteuer bei Immobilien basiert im Kanton Wallis auf dem Verkehrswert. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
Für Immobilienbesitzer in der Schweiz gelten spezielle Regelungen bezüglich der Steuerpflicht. Die Besteuerung von Immobilien erfolgt stets am Standort des Grundstücks, was dazu führen kann, dass eine Person in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird.
Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, koordinieren die Schweizer Steuerbehörden die Besteuerung von Vermögenswerten zwischen verschiedenen Kantonen durch ein spezielles Verfahren, die interkantonale Steuerausscheidung. Wenn jemand im Kanton Wallis wohnt und eine Immobilie in einem anderen Kanton besitzt, genügt es in der Regel, nur eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine Kopie zukommen zu lassen.
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