Vermögenssteuer im Kanton Schwyz berechnen
Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Schwyz für die Steuerperiode 2024 0.6 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist linear, das heisst, der Steuersatz ist unabhängig vom Vermögen gleich hoch.
Der effektiv geschuldete Steuerbetrag entspricht der einfachen Steuer multipliziert mit dem Steuerfuss der Gemeinde und des Kantons. Der Steuerfuss beträgt je nach Gemeinde zwischen 189–330 Prozent.
Vermögenssteuer im Kanton Schwyz nach Gemeinde (2024)
|
Gemeinde |
Steuerfuss ohne Kultussteuer (2024) |
Vermögenssteuer bei CHF 1’000’000 steuerbarem Vermögen |
|
Freienbach |
189 % |
1’134 CHF |
|
Einsiedeln |
320 % |
1’920 CHF |
|
Schwyz |
325 % |
1’950 CHF |
|
Küssnacht SZ |
275 % |
1’650 CHF |
|
Arth |
280 % |
1’680 CHF |
Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Schwyz
Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz lautet:
Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x (0,6 / 1000) x Steuerfuss
Die Vermögenssteuer berechnet sich, indem die einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert wird. Der Steuerfuss beträgt je nach Gemeinde zwischen 189–330 Prozent.
Steuerfreie Beträge und Abzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz
Gemäss § 47 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz können bei der Vermögenssteuer bestimmte Beträge vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden. Aktuell gelten folgende Abzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz:
|
Ehepaare in ungetrennter Ehe |
Andere steuerpflichtige Personen |
Abzug pro Kind |
|
250’000 CHF |
125'000 CHF |
30’000 CHF |
Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz
Gemäss Artikel 53 des Steuergesetzes des Kanton Schwyz gehört zum steuerbaren Vermögen einer Person das gesamte Reinvermögen inklusive Nutzniessungsvermögen. Der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz unterliegen somit unter anderem:
- Bargeld und Bankguthaben
- Wertpapiere
- Immobilien
- Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
- Edelmetalle
- Fahrzeuge
- sowie weitere Vermögenswerte (keine abschliessende Aufzählung).
Die Gesetzgebung in der Schweiz zielt darauf ab, dass die Vermögenssteuer durch Erträge aus dem Vermögen finanziert wird. Das Ziel der Vermögenssteuer ist nicht die Abtretung von Vermögen zugunsten des Staates.
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schwyz
Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss Steuergesetz § 41–45. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz und kantonalem Steuerrecht des Kantons Schwyz wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Für bestimmte Vermögenswerte können andere Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen.
Folgende Vermögenswerte werden bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Schwyz nicht zum Verkehrswert bewertet:
- Immobilien: Steuerwert gemäss amtlicher Liegenschaftsschätzung
- Neubauten ohne amtliche Schätzung: Anlagekosten
- im Bau befindliche Liegenschaften: aufgelaufene Investitionen
- Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert
- Geschäftsvermögen: Einkommenssteuerwert
- Viehhabe: Einheitswert
- Lebensversicherungen: Rückkaufswert
- Wertpapiere mit Kurswert: Kurswert
- Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung: Schätzwert unter Berücksichtigung von Ertrags- und Substanzwert
Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen im Kanton Schwyz nicht der Vermögenssteuer. Das Vermögen in der beruflichen und gebundenen Vorsorge (2 und 3a) unterliegt ebenfalls nicht der Vermögenssteuer.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schwyz
Vermögenssteuer wird im Kanton Schwyz auf dem steuerbaren Vermögen erhoben. Das steuerbare Vermögen wird wie folgt ermittelt:
- Gesamtvermögen (Bruttovermögen):
- Das Gesamtvermögen umfasst sämtliche Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode wie Barvermögen, Immobilien, Aktien und andere Anlagen. Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind im Kanton Schwyz von der Vermögenssteuer befreit, ebenso das Vermögen in der Säule 2 und 3a.
- Reinvermögen:
- Das Reinvermögen entspricht dem Gesamtvermögen abzüglich der Schulden.
- Steuerbares Vermögen:
- Das steuerbare Vermögen entspricht im Kanton Schwyz dem Reinvermögen abzüglich der Sozialabzüge. Die Sozialabzüge betragen CHF 250’000 für Verheiratete bzw. CHF 125’000 für Alleinstehende sowie CHF 30’000 pro Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann.
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Schwyz
Die Vermögenssteuer von Immobilien entspricht im Kanton Schwyz dem amtlichen Schätzwert. Bei Neubauten bzw. im Bau befindlichen Liegenschaften, bei denen noch keine Schätzung vorliegt, wird der Wert der Investition besteuert. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
In der Schweiz unterliegen Eigentümer von Immobilien speziellen steuerlichen Bestimmungen. Der Grund dafür ist, dass unbewegliches Vermögen (d.h. Immobilien) stets im Kanton besteuert wird, in dem das Grundstück liegt, unabhängig vom steuerrechtlichen Wohnsitz des Eigentümers.
Um Doppelbesteuerungen zu verhindern, kommt es in solchen Fällen zu einer sogenannten interkantonalen Steuerausscheidung. Wenn beispielsweise jemand im Kanton Schwyz lebt und eine Immobilie in einem anderen Kanton besitzt, genügt es meistens, eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine entsprechende Kopie zukommen zu lassen. Die zuständigen Kantone bzw. Gemeinden regeln dann die Besteuerung untereinander.
Immobilie bewerten oder verkaufen im Kanton Schwyz
Planen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie im Kanton Schwyz oder interessieren Sie sich für den aktuellen Marktwert Ihrer Liegenschaft? Wir bieten Ihnen zwei unkomplizierte Möglichkeiten, den Wert Ihrer Immobilie zu ermitteln:
- Kostenfreie Online-Bewertung: Mit unserer kostenfreien Online-Bewertung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Einschätzung des Marktwerts Ihrer Immobilie. Wir verwenden dazu die gleiche Datengrundlage, die auch von Banken bei der Finanzierung verwendet wird.
- Persönliche Vor-Ort-Bewertung: Alternativ dazu können Sie gerne einen individuellen Termin mit dem lokalen Makler in Ihrer Region vereinbaren. Bei eventuellen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit auch per Telefon oder Mail zur Verfügung!
