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Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 5 Minuten

Die Vermögenssteuer ist eine direkte Steuer, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben wird. Sie basiert auf dem steuerbaren Vermögen einer natürlichen Person und wird normalerweise jährlich zusammen mit der Einkommenssteuer veranlagt. Die Höhe der Vermögenssteuer hängt vom Vermögen, den Schulden sowie den anwendbaren Freibeträgen ab.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Schaffhausen 0.9–2.3 Promille vom steuerbaren Vermögen.
  • Die Vermögenssteuer ist im Kanton Schaffhausen progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je grösser das steuerbare Vermögen ist. 
  • Massgeblich für die Vermögenssteuern bei einer Wohnimmobilie ist im Kanton Schaffhausen der amtliche Schätzwert. 
  • Der Freibetrag bei der Vermögenssteuer beträgt im Kanton Schaffhausen CHF 50'000 für Alleinstehende und CHF 100’000 für Verheiratete. 

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Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen berechnen

Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Schaffhausen 0.9–2.3 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je grösser das steuerbare Vermögen ist. 

Die Kantonssteuer entspricht 81 Prozent von diesem Wert. Die Gemeindesteuer beträgt im Kanton Schaffhausen je nach Gemeinde zwischen 61–117 Prozent von der einfachen Steuer (Steuerfüsse für die Steuerperiode 2024). 

 

Vermögenssteuer: Beispiel (Stadt Schaffhausen) 

Beispiel: Stadt Schaffhausen, konfessionslos, Steuerperiode 2024

Steuerbares Vermögen

Vermögenssteuer

CHF 500’000

1’026 CHF

CHF 1000’000

3099 CHF

 

Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen lautet:

Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x Steuersatz x (Gemeindesteuerfuss + Kantonssteuerfuss)

Der Steuersatz ist vom Vermögen abhängig und beträgt 0.9–2.3 Promille. Der Steuerfuss für den Kanton beträgt 81 Prozent für die Steuerperiode 2024. Der Gemeindesteuerfuss beträgt 2024 je nach Gemeinde zwischen 61–117 Prozent. 

 

Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Gemäss Artikel 48 des Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen gibt es Sozialabzüge, die bei der Berechnung der Vermögenssteuer vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden können. Aktuell gelten folgende Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen: 

Einzelperson

Ehepartner

Abzug pro minderjährigem Kind

CHF 50’000

CHF 100’000

CHF 30'000

 

Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Gemäss Artikel 42 des Steuergesetzes im Kanton Schaffhausen ist der Gegenstand der Vermögenssteuer das Gesamtvermögen. Dabei handelt es sich um alle materiellen Güter und Rechte, die der Steuerpflichtige im Eigentum oder in der Nutzniessung besitzt. Die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen betrifft unter anderem folgende Vermögenswerte: 

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • in Geschäftsbetriebe investiertes Vermögen
  • sowie zahlreiche weitere Vermögenswerte (Aufzählung nicht vollständig)

Die schweizerische Gesetzgebung hat zum Ziel, dass die Vermögenssteuer durch Erträge aus dem Vermögen finanziert werden kann. Eine direkte Abtretung von Vermögen zugunsten des Staates ist nicht das Hauptziel der Vermögenssteuer.

 

Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss Steuergesetz Artikel 44–45. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz und kantonalem Steuerrecht des Kantons Schaffhausen sind die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten. Für Versicherungen, Wertpapiere und Grundstücke können andere Bewertungen zur Anwendung kommen. Das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person wird zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Folgende Vermögenswerte werden bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen nicht zum Verkehrswert bewertet: 

  • Kapital- und Rentenversicherungen: Rückkaufswert
  • Viehhabe: Buchwert wenn vorhanden, sonst Verkehrswert
  • Immobilien: Amtlicher Schätzungswert
  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen im Kanton Schaffhausen nicht der Vermögenssteuer. Ebenso ist Vermögen in der beruflichen und der gebundenen Vorsorge (2 und 3a) von der Vermögenssteuer befreit. 

 

Ermittlung des steuerbaren Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen

Die Berechnung der Vermögenssteuer ist im Kanton Schaffhausen in Artikel 47–48 des Steuergesetzes festgelegt und basiert auf dem steuerbaren Vermögen einer Person. Das steuerbare Vermögen wird folgendermassen ermittelt: 

  1. Gesamtvermögen (Bruttovermögen):
    • Zum Ende der Steuerperiode oder -pflicht umfasst das Gesamtvermögen sämtliche Vermögenswerte wie Barvermögen, Immobilien, Aktien und andere Anlagen. Dabei sind der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände im Kanton Schaffhausen von der Vermögenssteuer ausgenommen.
  2. Reinvermögen:
    • Das Reinvermögen ergibt sich durch Abzug der Schulden vom Gesamtvermögen.
  3. Steuerbares Vermögen:
    • Im Kanton Schaffhausen entspricht das steuerbare Vermögen dem Reinvermögen abzüglich der festgelegten Sozialabzüge (CHF 50’000 für Einzelpersonen, CHF 100’000 für Verheiratete sowie CHF 30'000 pro minderjährigem Kind).

 

Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Schaffhausen 

Die Vermögenssteuer für Immobilien im Kanton Schaffhausen basiert auf dem amtlichen Schätzungswert. Bei der Berechnung des Steuerwerts von Grundstücken wird sowohl der Verkehrs- als auch der Ertragswert in angemessener Weise berücksichtigt. Der Verkehrswert ist definiert als der durchschnittliche Preis, der auf dem freien Markt für Immobilien unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte. Der Regierungsrat erlässt detaillierte Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden immer nach ihrem Ertragswert bewertet.

In der Schweiz werden Immobilien stets im Kanton besteuert, in dem sich das entsprechende Grundstück befindet. Diese Regelung ist dann relevant, wenn der Eigentümer eine Immobilie ausserhalb seines Wohnkantons besitzt.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde die sogenannte interkantonale Steuerausscheidung eingeführt. Deshalb genügt es in den meisten Kantonen, eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine entsprechende Kopie zukommen zu lassen. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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