Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen berechnen
Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Schaffhausen 0.9–2.3 Promille vom steuerbaren Vermögen. Die Vermögenssteuer ist progressiv, das heisst, der Steuersatz ist umso höher, je grösser das steuerbare Vermögen ist.
Die Kantonssteuer entspricht 81 Prozent von diesem Wert. Die Gemeindesteuer beträgt im Kanton Schaffhausen je nach Gemeinde zwischen 61–117 Prozent von der einfachen Steuer (Steuerfüsse für die Steuerperiode 2024).
Vermögenssteuer: Beispiel (Stadt Schaffhausen)
Beispiel: Stadt Schaffhausen, konfessionslos, Steuerperiode 2024
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Steuerbares Vermögen |
Vermögenssteuer |
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CHF 500’000 |
1’026 CHF |
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CHF 1000’000 |
3099 CHF |
Formel für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen
Die Formel für die Berechnung der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen lautet:
Vermögenssteuer = steuerbares Vermögen x Steuersatz x (Gemeindesteuerfuss + Kantonssteuerfuss)
Der Steuersatz ist vom Vermögen abhängig und beträgt 0.9–2.3 Promille. Der Steuerfuss für den Kanton beträgt 81 Prozent für die Steuerperiode 2024. Der Gemeindesteuerfuss beträgt 2024 je nach Gemeinde zwischen 61–117 Prozent.
Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen
Gemäss Artikel 48 des Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen gibt es Sozialabzüge, die bei der Berechnung der Vermögenssteuer vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden können. Aktuell gelten folgende Sozialabzüge bei der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen:
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Einzelperson |
Ehepartner |
Abzug pro minderjährigem Kind |
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CHF 50’000 |
CHF 100’000 |
CHF 30'000 |
Gegenstand der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen
Gemäss Artikel 42 des Steuergesetzes im Kanton Schaffhausen ist der Gegenstand der Vermögenssteuer das Gesamtvermögen. Dabei handelt es sich um alle materiellen Güter und Rechte, die der Steuerpflichtige im Eigentum oder in der Nutzniessung besitzt. Die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen betrifft unter anderem folgende Vermögenswerte:
- Bargeld
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
- Immobilien
- Fahrzeuge
- in Geschäftsbetriebe investiertes Vermögen
- sowie zahlreiche weitere Vermögenswerte (Aufzählung nicht vollständig)
Die schweizerische Gesetzgebung hat zum Ziel, dass die Vermögenssteuer durch Erträge aus dem Vermögen finanziert werden kann. Eine direkte Abtretung von Vermögen zugunsten des Staates ist nicht das Hauptziel der Vermögenssteuer.
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen
Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss Steuergesetz Artikel 44–45. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz und kantonalem Steuerrecht des Kantons Schaffhausen sind die Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten. Für Versicherungen, Wertpapiere und Grundstücke können andere Bewertungen zur Anwendung kommen. Das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person wird zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Folgende Vermögenswerte werden bei der Veranlagung der Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen nicht zum Verkehrswert bewertet:
- Kapital- und Rentenversicherungen: Rückkaufswert
- Viehhabe: Buchwert wenn vorhanden, sonst Verkehrswert
- Immobilien: Amtlicher Schätzungswert
- Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert
Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen im Kanton Schaffhausen nicht der Vermögenssteuer. Ebenso ist Vermögen in der beruflichen und der gebundenen Vorsorge (2 und 3a) von der Vermögenssteuer befreit.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens für die Vermögenssteuer im Kanton Schaffhausen
Die Berechnung der Vermögenssteuer ist im Kanton Schaffhausen in Artikel 47–48 des Steuergesetzes festgelegt und basiert auf dem steuerbaren Vermögen einer Person. Das steuerbare Vermögen wird folgendermassen ermittelt:
- Gesamtvermögen (Bruttovermögen):
- Zum Ende der Steuerperiode oder -pflicht umfasst das Gesamtvermögen sämtliche Vermögenswerte wie Barvermögen, Immobilien, Aktien und andere Anlagen. Dabei sind der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände im Kanton Schaffhausen von der Vermögenssteuer ausgenommen.
- Reinvermögen:
- Das Reinvermögen ergibt sich durch Abzug der Schulden vom Gesamtvermögen.
- Steuerbares Vermögen:
- Im Kanton Schaffhausen entspricht das steuerbare Vermögen dem Reinvermögen abzüglich der festgelegten Sozialabzüge (CHF 50’000 für Einzelpersonen, CHF 100’000 für Verheiratete sowie CHF 30'000 pro minderjährigem Kind).
Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Schaffhausen
Die Vermögenssteuer für Immobilien im Kanton Schaffhausen basiert auf dem amtlichen Schätzungswert. Bei der Berechnung des Steuerwerts von Grundstücken wird sowohl der Verkehrs- als auch der Ertragswert in angemessener Weise berücksichtigt. Der Verkehrswert ist definiert als der durchschnittliche Preis, der auf dem freien Markt für Immobilien unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte. Der Regierungsrat erlässt detaillierte Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden immer nach ihrem Ertragswert bewertet.
In der Schweiz werden Immobilien stets im Kanton besteuert, in dem sich das entsprechende Grundstück befindet. Diese Regelung ist dann relevant, wenn der Eigentümer eine Immobilie ausserhalb seines Wohnkantons besitzt.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde die sogenannte interkantonale Steuerausscheidung eingeführt. Deshalb genügt es in den meisten Kantonen, eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine entsprechende Kopie zukommen zu lassen.
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