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Vermögenssteuer im Kanton Baselland berechnen

Von Manuel Cacciola
Lesezeit: 5 Minuten

Die Vermögenssteuer ist eine direkte Steuer, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben wird. Sie basiert auf dem steuerbaren Vermögen einer natürlichen Person und wird jährlich zusammen mit der Einkommenssteuer veranlagt. Die Höhe der Vermögenssteuer hängt vom Vermögen, den Schulden und dem Wohnort ab.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Vermögenssteuer beträgt im Kanton Baselland 1,1-3,3 Promille. 
  • Die Vermögenssteuer ist im Kanton Baselland nach der Höhe des Vermögens abgestuft.
  • Die Freibeträge bei der Vermögenssteuer betragen im Kanton Baselland CHF 75'000 für Alleinstehende und CHF 150'000 für Verheiratete. 

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Wie hoch ist die Vermögenssteuer in Baselland?

Der Steuertarif für die Vermögenssteuer beträgt in Baselland: 

Steuerbares Vermögen

Steuersatz

bis CHF 10’000

steuerfrei

von CHF 10’000 bis CHF 150’000

1,1 ‰

von CHF 150’000 bis CHF 350’000

2,9 ‰

über CHF 350’000

3,3 ‰

 

Beispiel: Vermögenssteuer im Kanton Baselland berechnen (Staatssteuer)

Annahme: Steuerbares Vermögen von CHF 500’000 

Steuerbares Vermögen

Steuersatz

Steuerbetrag

bis CHF 150’000

1,1 ‰

CHF 165

weitere CHF 200’000

2,90 ‰

CHF 580

weitere CHF 150’000

3,3 ‰

CHF 495

= CHF 500’000

 

= CHF 1’240

 

Vermögenssteuersätze in den Gemeinden im Kanton Baselland 

Die Gemeindesteuer berechnet sich im Kanton Baselland, indem die Staatssteuer mit dem Gemeindesteuerfuss multipliziert wird. Der Steuerfuss für die Steuerperiode 2024 beträgt in ausgewählten Gemeinden im Kanton Baselland: 

Gemeinde

Steuerfuss

Allschwil

58,00 %

Reinach

54,50 %

Muttenz

56,00 %

Pratteln

58,50 %

Binningen

49,00 %

Liestal

65,00 %

Münchenstein

60,00 %

 

Wohnt die Person aus dem vorherigen Beispiel also in der Gemeinde Liestal (Steuerfuss: 65 %), zahlt sie CHF 1’240 Vermögenssteuer beim Kanton und CHF 608 Vermögenssteuer an die Gemeinde (CHF 1’240 x 0,65 = CHF 608). 

 

Steuerfreie Beträge und Freigrenze bei der Vermögenssteuer im Kanton Baselland 

Ein Freibetrag ist eine Summe, die bei der Berechnung der Vermögenssteuer vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden kann. Anders gesagt: Nur der Anteil des Vermögens muss versteuert werden, der den Freibetrag überschreitet. 

Dementgegen ist man unterhalb einer Freigrenze erst gar nicht steuerpflichtig; dafür fallen nach Überschreiten der Freigrenze sofort Vermögenssteuern auf das gesamte Vermögen an. 

Im Kanton Baselland gilt bei der Vermögenssteuer eine Freigrenze von CHF 10’000 und ein Freibetrag von CHF 75’000 bzw. 150’000 je nach anwendbarem Tarif. 

Freibetrag Ehepartner 

Freibetrag übrige Steuerpflichtige

Freigrenze (Baselland)

CHF 150’000

CHF 75’000

CHF 10’000 

 

Was fällt unter die Vermögenssteuer in Baselland?

Gemäss schweizerischem Recht wird bei der Vermögenssteuer das Gesamtvermögen einer Person besteuert. Dieses umfasst sämtliche materiellen Güter und Rechte, die der Steuerpflichtige entweder im Besitz oder im Nutzungsrecht hat. Hierzu zählen bewegliches und unbewegliches Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investitionen in Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetriebe. 

Die Vermögenssteuer verfolgt nicht explizit das Ziel einer Vermögensübertragung zugunsten des Staates. Vielmehr werden die Vermögenssteuern so festgesetzt, dass sie durch die Erträge aus dem Vermögen finanziert werden können. 

 

Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer in Baselland

Die Bewertung des Vermögens erfolgt gemäss Absatz 42 Nr. 1 des Steuerbuchs Baselland. Die Aktiven werden grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet, wobei für bestimmte Vermögenswerte andere Vorschriften gelten können. Grundsätzlich ist das Guthaben oder der Verkehrswert des entsprechenden Vermögenswerts am Ende der Steuerperiode massgeblich. 

Liegenschaften werden im Kanton Baselland gemäss § 43 Abs. 1 StG besteuert. Berücksichtigt werden sowohl der Verkehrs- als auch der Ertragswert, wobei die Bewertung angemessen und fair zu sein hat. 

Massgebend für die Vermögenssteuer bei Liegenschaften ist in Baselland der veranlagte Katasterwert. Der Katasterwert setzt sich aus dem Wert des Bodens sowie aus dem Wert des Gebäudes zusammen. Letzteres wird auf Basis des von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung ermittelten Brandlagerwerts ermittelt. Der Brandlagerwert ist der auf das Jahr 1939 zurückgerechnete Zeitwert eines Gebäudes.

 

Ermittlung des steuerbaren Vermögens im Kanton Baselland

Das steuerbare Vermögen ist der Betrag, von dem die Vermögenssteuer berechnet wird. Das steuerbare Vermögen wird im Kanton Baselland in den folgenden Schritten ermittelt: 

  1. Gesamtvermögen oder Bruttovermögen: Dies umfasst sämtliche Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode oder -pflicht, dazu gehören Barvermögen, Immobilien, Fahrzeuge, Aktien und andere Vermögenswerte. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände bleiben von der Besteuerung ausgenommen, ebenso wie das Vermögen in der gebundenen Vorsorge (2 und 3a). 
  2. Reinvermögen: Dieses ergibt sich, indem die Schulden vom Gesamtvermögen abgezogen werden.
  3. Steuerbares Vermögen: Durch den Abzug des Freibetrags vom Reinvermögen wird das steuerbare Vermögen ermittelt. 

 

Steuerpflicht: Wer zahlt Vermögenssteuern im Kanton Baselland? 

Personen, die im Kanton Baselland ansässig sind oder sich dort längere Zeit aufhalten, zahlen im Kanton Baselland Vermögenssteuer. Bei mehreren Wohnsitzen erfolgt die Besteuerung am Ort des Lebensmittelpunkts. 

 

Vermögenssteuern bei einer Immobilie im Kanton Baselland 

Für Eigentümer von Immobilien gelten in der Schweiz spezielle Steuerregelungen. Die Besteuerung von Immobilien erfolgt immer am Ort, an dem sich das Grundstück befindet, was dazu führen kann, dass eine Person in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird. 

Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, koordinieren die Schweizer Steuerbehörden die Besteuerung von Vermögenswerten durch ein eigenes Verfahren, die interkantonale Steuerausscheidung. Wenn jemand im Kanton Baselland wohnt und eine Immobilie in einem anderen Kanton besitzt, genügt es in der Regel, nur eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine Kopie zukommen zu lassen. 

Um Doppelbesteuerungen von Vermögenswerten und Einkommen im Ausland zu verhindern, hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen Staaten abgeschlossen, mit denen die Steuerpflicht klar geregelt wird. 

 

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Manuel Cacciola
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