Vermögenssteuer: Aktuelle Tarife im Kanton Basel-Stadt
Vermögenssteuertarif für alleinstehende Personen (Tarif A)
Der Vermögenssteuertarif A beträgt in Basel-Stadt:
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Steuerbares Vermögen |
Steuersatz (Tarif A) |
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bis CHF 250’000 |
4,5 ‰ |
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von CHF 250’000 bis CHF 750’000 |
6,7 ‰ |
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von CHF 750’000 bis CHF 2’500’000 |
9,0 ‰ |
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über CHF 2’500’000 |
8,0 ‰ |
Vermögenssteuertarif für Verheiratete (Tarif B)
Der Vermögenssteuertarif B beträgt in Basel-Stadt:
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Steuerbares Vermögen |
Steuersatz (Grundtarif) |
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bis CHF 400’000 |
4,5 ‰ |
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von CHF 400’000 bis CHF 1’200’000 |
6,7 ‰ |
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von CHF 1’200’000 bis CHF 4’000’000 |
9,0 ‰ |
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über CHF 4’000’000 |
8,0 ‰ |
Beispiel: Vermögenssteuer im Kanton Basel-Stadt berechnen
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Steuerbares Vermögen |
Steuerbetrag Alleinstehende |
Steuerbetrag Verheiratete |
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CHF 500’000 |
CHF 2’800 |
CHF 2’470 |
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CHF 750’000 |
CHF 4’475 |
CHF 4’145 |
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CHF 1’000’000 |
CHF 6’725 |
CHF 5’820 |
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CHF 1’500’000 |
CHF 11’225 |
CHF 9’860 |
Freibeträge bei der Vermögenssteuer im Kanton Basel-Stadt
Ein Freibetrag ist eine Summe, die bei der Berechnung der Vermögenssteuer vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden kann. Anders gesagt: Nur der Anteil des Vermögens muss versteuert werden, der den Freibetrag überschreitet.
Im Kanton Basel-Stadt gilt bei der Vermögenssteuer ein Freibetrag von CHF 75’000 bzw. 150’000 je nach anwendbarem Tarif.
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Freibetrag Verheiratete |
Freibetrag Alleinstehende |
Abzug minderjähriges Kind |
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CHF 150’000 |
CHF 75’000 |
CHF 15’000 |
Gegenstand der Vermögenssteuer in Basel-Stadt
Gemäss schweizerischem Recht ist der Gegenstand der Vermögenssteuer das Gesamtvermögen einer Person. Dies schliesst sämtliche materiellen Güter und Rechte ein, die der Steuerpflichtige entweder besitzt oder für deren Nutzung er berechtigt ist. Hierzu gehören bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie Beteiligungen an Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieben.
Die Vermögenssteuer hat nicht primär das Ziel einer Vermögensübertragung zugunsten des Staates. Vielmehr werden die Vermögenssteuern so festgesetzt, dass sie durch die Erträge aus dem Vermögen finanziert werden können.
Die Vermögenssteuer ist im Kanton Basel-Stadt nach Vermögensanteilen abgestuft. Je mehr Vermögen jemand besitzt, desto höher ist auch der Steuersatz.
Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer in Basel-Stadt
Die Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer ist das steuerbare Vermögen am Ende der Steuerperiode. Als steuerbar gelten sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögenswerte aus geschäftlichem und privatem Besitz. Das Vermögen wird gemäss § 47 StV grundsätzlich zum Verkehrswert besteuert.
Zu den beweglichen Vermögenswerten zählen Wertpapiere, Kapitalanlagen wie Guthaben, Beteiligungen, Anteile an Anlagefonds, Forderungen, Barschaften, Edelmetalle und Sammlungen. Hierzu gehören auch Nutzniessungsrechte, Baurechte und Wohnrechte sowie immaterielle Vermögenswerte wie Patente, Marken, Lizenzen und Autorenrechte. Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen für ungebundene Selbstvorsorge werden ebenfalls besteuert. Nicht besteuert werden das Vermögen in der gebundenen Vorsorge sowie der Hausrat.
Unbewegliches Vermögen umfasst Grundstücke wie Liegenschaften, Kulturland und Wald. Vermietete Liegenschaften, verpachtetes Kulturland und Wald werden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet, wozu der Bruttoertrag mit dem vonm Regierungsrat periodisch festgesetzten Kapitalisierungssatz kapitalisiert wird. Selbstgenutzte Liegenschaften werden zum Realwert bewertet. Dieser setzt sich zusammen aus dem (indexierten) Gebäudeversicherungswert abzüglich der Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung und dem relativen Landwert. Bauland, ertragsloses Kulturland und ertragsloser Wald werden zum Verkehrswert (absoluter Landwert nach Bodenwertkatalog) bewertet.
Ermittlung des steuerbaren Vermögens im Kanton Basel-Stadt
Das steuerbare Vermögen ist der Betrag, von dem die Vermögenssteuer berechnet wird. Das steuerbare Vermögen wird im Kanton Basel-Stadt in den folgenden Schritten ermittelt:
- Gesamtvermögen oder Bruttovermögen: Dies umfasst sämtliche Vermögenswerte am Ende der Steuerperiode oder -pflicht, dazu gehören Barvermögen, Immobilien, Fahrzeuge, Aktien und andere Vermögenswerte. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände bleiben von der Besteuerung ausgenommen, ebenso wie das Vermögen in der gebundenen Vorsorge (2 und 3a).
- Reinvermögen: Dieses ergibt sich, indem die Schulden vom Gesamtvermögen abgezogen werden.
- Steuerbares Vermögen: Durch den Abzug des Freibetrags vom Reinvermögen wird das steuerbare Vermögen ermittelt.
Steuerpflicht: Wer zahlt Vermögenssteuern im Kanton Basel-Stadt?
Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben oder sich dort für längere Zeit aufhalten, unterliegen der Vermögenssteuer im Kanton Basel-Stadt. Bei mehreren Wohnsitzen erfolgt die Besteuerung am Ort des Lebensmittelpunkts.
Für Immobilieneigentümer, die eine Liegenschaft ausserhalb ihres Wohnkantons besitzen, gelten in der Schweiz besondere Steuerregelungen: Die Besteuerung von Immobilien erfolgt stets am Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Person in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, koordinieren die Schweizer Steuerbehörden die Besteuerung von Vermögenswerten durch ein eigenes Verfahren, die interkantonale Steuerausscheidung. Wenn jemand im Kanton Basel-Stadt wohnt und eine Immobilie in einem anderen Kanton besitzt, genügt es in der Regel, nur eine Steuererklärung im Wohnkanton auszufüllen und dem zweiten Kanton eine Kopie zukommen zu lassen.
Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um Doppelbesteuerungen von Vermögenswerten und Einkommen im Ausland zu verhindern.
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