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Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag richtig regeln

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Erfahren Sie, was der Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag bedeutet, welche Risiken ohne klare Regelung entstehen – und wie Sie diese einfach vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Übergang von Nutzen und Gefahr bestimmt, ab wann der Käufer Rechte und Pflichten an der Immobilie übernimmt – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und der tatsächlichen Nutzung. 
  • Ohne Regelung im Kaufvertrag erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss OR 185 mit Abschluss des Kaufvertrags – mit allen Risiken für den Käufer.
  • Im Kaufvertrag sollte der Übergang von Nutzen und Gefahr explizit geregelt werden, um Überraschungen im Schadefall zu vermeiden. 

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Was ist der Übergang von Nutzen und Gefahr? 

Der Begriff stammt aus dem schweizerischen Obligationenrecht, konkret Art. 185 OR, und bezeichnet den Moment, ab dem der Käufer die Vor- und Nachteile der gekauften Immobilie übernimmt.

  • Nutzen: Das sind Vorteile wie Mieteinnahmen oder die Möglichkeit, die Immobilie selbst zu nutzen.
  • Gefahr: Das bedeutet das Risiko für zufällige Schäden, etwa durch Unwetter, Feuer oder Vandalismus.

Wichtig ist: Nutzen und Gefahr können auf den Käufer übergehen, bevor er zum Eigentümer wird, also noch vor dem Eintrag im Grundbuch. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht – oder eben nicht.

 

Was passiert, wenn man den Übergang von Nutzen und Gefahr nicht im Kaufvertrag regelt? 

Wenn man den Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag nicht explizit regelt, gehen Nutzen und Gefahr gemäss OR 185 mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer über: 

Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über (OR 185).

Die Folge: Der Käufer haftet ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung für Schäden an der Immobilie, selbst wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und zu dem Zeitpunkt noch keinen Zugang zur Immobilie hatte. 

 

Welche Regelungen sind im Kaufvertrag möglich? 

Der Übergang von Nutzen und Gefahr kann im Kaufvertrag auf einen beliebigen Zeitpunkt gelegt werden. Es ist auch üblich und empfehlenswert, im Kaufvertrag den Übergang von Nutzen und Gefahr explizit zu regeln. Möglich sind zum Beispiel die folgenden Regelungen: 

  • Man legt den Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung, d.h. den Eigentumsübergang. 
  • Man lässt den Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Schlüsselübergabe zusammenfallen, d.h. mit dem Zeitpunkt, ab dem der Käufer auch tatsächlich Zugang zur Immobilie hat und über sie verfügen kann. 

 

Fazit: Übergang von Nutzen und Gefahr unbedingt im Kaufvertrag regeln

Bei Neho empfehlen wir allen Eigentümern und Kaufinteressenten: Legen Sie den Übergang von Nutzen und Gefahr explizit im Kaufvertrag fest. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen im Schadenfall. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Der Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer alle Rechte und Pflichten in Bezug auf eine Immobilie trägt – also sowohl die Vorteile (z. B. Mieteinnahmen) als auch die Risiken (z. B. Schäden durch höhere Gewalt). Laut Art. 185 OR tritt dieser Übergang grundsätzlich mit Vertragsabschluss ein – es sei denn, im Kaufvertrag wird ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt vereinbart.

Wird der Übergang von Nutzen und Gefahr im Kaufvertrag nicht explizit geregelt, trägt der Käufer ab Vertragsunterzeichnung das Risiko für Schäden – auch wenn er noch keinen Zugang zur Immobilie hat. Um Missverständnisse oder finanzielle Risiken zu vermeiden, sollte der Zeitpunkt des Übergangs klar im Vertrag festgelegt werden, z. B. bei der Schlüsselübergabe oder dem Eintrag im Grundbuch.

Ein bewährter und sicherer Zeitpunkt für den Übergang von Nutzen und Gefahr ist die Schlüsselübergabe. So ist gewährleistet, dass der Käufer nur dann die Verantwortung für das Objekt übernimmt, wenn er auch tatsächlich darüber verfügen kann. Diese Regelung sollte unbedingt im Kaufvertrag schriftlich fixiert werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

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