Wie hoch sind die Notariatsgebühren im Kanton Zug?
Grundsatz – Notariatsgebühren nach Zeitaufwand
Die Notariatsgebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand für Beratung, Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug.
Der Stundensatz für die Notariatsgebühren beträgt: im Kanton Zug:
- 180 Franken pro Stunde
- Es wird pro angebrochene Viertelstunde abgerechnet, d.h. 45 Franken pro 15 Minuten
Geschäfte mit besonderer Bedeutung
Für bestimmte wichtige Geschäfte gilt ein Vielfaches, mit dem die nach Zeit berechnete Notariatsgebühr multipliziert wird:
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Geschäft |
Faktor |
Maximale Notariatsgebühren |
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Eigentumsübertragungen (z. B. Verkauf Haus/Wohnung) |
× 4 |
bis 6000 CHF |
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Grundstücksteilungen/-vereinigungen |
× 4 |
bis 17 000 CHF |
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Stockwerkeigentum begründen |
× 4 |
bis 13 500 CHF |
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Baurecht begründen (selbständig/dauernd) |
× 4 |
bis 7200 CHF |
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Pfanderrichtungen/-erhöhungen (z. B. Hypothek) |
× 3 |
bis 4500 CHF |
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Vormerkung von Kauf-/Vorkaufs-/Rückkaufsrechten |
× 3 |
bis 2700 CHF |
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Dienstbarkeit/Grundlast begründen |
× 2 |
bis 3000 CHF |
Beispielrechnung
Angenommen, ein Notar benötigt 2 Stunden (8 Viertelstunden) für die Beratung, Prüfung und den Vollzug eines Immobilienkaufs.
- Grundgebühr: 8 × 45 CHF = 360 CHF
- Faktor 4 bei Eigentumsübertragung: 360 × 4 = 1440 CHF an Notariatsgebühren
- Da diese 1440 CHF unter der Grenze von 6000 CHF liegt, wird der volle Betrag verrechnet.
Besonderheiten:
- Wenn ein Geschäft mehrere der oben genannten Tätigkeiten umfasst, wird nur der höchste Faktor angewendet.
- Obergrenzen gelten nur für den Teil der Notariatsgebühren, der innerhalb des Rahmens liegt. Was darüber hinausgeht, wird ohne Multiplikation nach Zeit abgerechnet.
- Übrige Geschäfte (z. B. Umstrukturierungen oder bei steuerbefreiten gemeinnützigen Institutionen) werden ausschliesslich nach Zeitaufwand (§ 13) berechnet – ohne Faktor.
Wer schuldet die Notariatsgebühren im Kanton Zug
Wer die Notariatsgebühren zahlt, hängt im Kanton Zug von der Art des Rechtsgeschäfts ab:
- Bei Handänderungen (zum Beispiel beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung) teilen sich der Verkäufer und der Käufer die Notariatsgebühren je zur Hälfte. Eine andere Verteilung ist aber möglich, wenn das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes vorsieht.
- Bei Pfanderrichtungen (z. B. wenn eine Hypothek im Grundbuch eingetragen wird) zahlt die Pfandbestellerin bzw. der Pfandbesteller die Gebühr, das heisst die Person, die die Hypothek aufnimmt.
- In allen anderen Fällen ist diejenige Person gebührenpflichtig, in deren Auftrag und Namen die Dienstleistung erbracht wird oder die die Grundbucheinrichtung nutzt (also z. B. eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht eintragen lässt).
Solidarhaftung bei den Notariatsgebühren im Kanton Zug
Im Kanton Zug haften alle Beteiligten solidarisch für die Gebühren. Das bedeutet, dass das Notariat die gesamte Gebühr bei jeder gebührenpflichtigen Personen einfordern kann.
Falls eine Partei gesetzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, muss die andere Partei trotz anderslautender Abmachung ihren Anteil vollständig übernehmen – es sei denn, auch sie ist befreit.
