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Notariatsgebühren im Kanton Aargau: Was kostet eine Immobilientransaktion?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Wie hoch sind die Notariatsgebühren im Kanton Aargau? Alle Infos zu Abgaben bei Kauf, Erbschaft und Hypothek – verständlich und kompakt erklärt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie im Kanton Aargau fallen Notariatsgebühren von 4 ‰ der Kauf- oder Übernahmesumme an, mindestens jedoch CHF 100.–.

  • Für die Eintragung von Hypotheken als Grundpfandrechte werden im Kanton Aargau 1.5 ‰ der Pfandsumme als Notariatsgebühren berechnet.

  • Bei Erbfällen beträgt die Notariatsgebühr für die Erbgangseintragung 2 ‰ des Steuerwerts und für Vermächtnisse zusätzlich 3.5 ‰.

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Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie in der Schweiz fallen nicht nur der Kaufpreis und gegebenenfalls Maklergebühren an – auch Abgaben wie Notariats- und Grundbuchgebühren schlagen zu Buche. Im Kanton Aargau sind diese Gebühren im Gesetz über die Grundbuchabgaben geregelt. Wer eine Immobilie im Aargau kaufen, verkaufen oder mit einer Dienstbarkeit belasten möchte, sollte sich mit den relevanten Bestimmungen vertraut machen. In diesem Beitrag bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Abgaben im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.

 

1. Wer erhebt die Notariatsgebühren – und wofür?

Der Kanton Aargau erhebt bei sämtlichen grundbuchlichen Vorgängen eine Abgabe – zusätzlich zu den Kanzleigebühren und allfälligen Auslagen wie Portos oder Telefonkosten. Das betrifft vor allem:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien (Handänderungen)
  • Eintragung von Hypotheken (Grundpfandrechten)
  • Parzellierungen und Baulandumlegungen
  • Erbangelegenheiten, Vermächtnisse und Umwandlung von Eigentumsformen
  • Dienstbarkeiten, Nutzniessungen oder Vormerkungen

Die Notariatsgebühren müssen grundsätzlich im Voraus bezahlt oder ausreichend sichergestellt werden. Die beteiligten Parteien haften im Kanton Aargau solidarisch für die Zahlung der Notariatsgebühren. 

 

2. Die wichtigsten Notariatsgebühren bei Immobilientransaktionen im Kanton Aargau

Handänderungen 

Beim Eigentümerwechsel einer Liegenschaft – also zum Beispiel einem normalen Verkauf – werden im Kanton Aargau die folgenden Notariatsgebühren fällig: 

  • 4 Promille (‰) der Kauf- oder Übernahmesumme
  • Mindestbetrag: CHF 100.–

Wird im Kaufvertrag kein Preis genannt oder liegt dieser unter dem Steuerwert, so gilt der Steuerwert als Bemessungsgrundlage für die Notariatsgebühren. Fehlt auch dieser, kann das Grundbuchamt eine Verkehrswertschätzung verlangen. Ist diese um mehr als 10 % höher als der Verkaufspreis, wird die Abgabe auf Basis des Schätzwerts berechnet.

Weitere wichtige Regelungen:

  • Zusätzliche Leistungen des Käufers, wie etwa Übernahme von Hypotheken oder Renovationskosten, erhöhen die Bemessungsgrundlage. 
  • Tauschverträge: Die Werte aller getauschten Grundstücke werden zusammengezählt.
  • Bei der Auflösung von Gesamteigentum (z. B. Erbengemeinschaft) wird die Abgabe auf die übergehenden Anteile berechnet.
     

Notariatsgebühren bei Erbgang und Vermächtnissen

Bei Erbfällen und Testamenten werden im Kanton Aargau die folgenden Notariatsgebühren fällig:

  • Erbgangseintragung: 2 ‰ des Steuerwertes, mindestens CHF 50.–
  • Vermächtnisse: zusätzlich 3.5 ‰ des Steuerwertes

Bei gleichzeitiger Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum entfällt die Erbgangsgebühr. 

 

Notariatsgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten im Kanton Aargau

Beim Kauf einer Immobilie wird häufig eine Hypothek aufgenommen. Für die Eintragung dieser Hypothek als Grundpfandrecht im Grundbuch fallen im Kanton Aargau die folgenden Notariatsgebühren an: 

  • Vertragliche Grundpfandrechte (z. B. Schuldbrief): 1.5 ‰ der Pfandsumme
  • Gesetzliche Grundpfandrechte: 0.5 ‰, bei Abtretung oder Ausstellung eines Schuldbriefs ebenfalls 1.5 ‰
  • Pfandvermehrungen: 0.5 ‰ des Gebäudeversicherungswerts oder Verkehrswerts (mind. CHF 50.–)
     

Parzellierungen und Baulandumlegungen

  • Baulandumlegungen: 1 ‰ des Verkehrswerts der Gesamtfläche, mind. CHF 100.–
  • Parzellierungen: 1 ‰ des Verkehrswerts der abgetrennten Teilstücke, mind. CHF 50.– pro neuer Parzelle
     

Dienstbarkeiten, Nutzniessung und Vormerkungen

Rechte wie Wohnrecht, Wegrecht oder Nutzniessung müssen ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Dafür fallen im Kanton Aargau Notariatsgebühren in der folgenden Höhe an: 

  • Dienstbarkeiten und Grundlasten: 1 ‰ des Wertes, mind. CHF 50.–
  • Vormerkung von Kaufsrechten: 1 ‰ des Kaufpreises, mind. CHF 50.–
  • Vormerkung von Miete oder Pacht: 0.5 ‰ eines Jahreszinses, mind. CHF 50.–
     

Sonderregelungen und Strafabgaben

Bei absichtlich zu niedrig angegebenem Kaufpreis wird es teuer: Wird etwa ein tieferer Kaufpreis im Vertrag genannt als tatsächlich vereinbart, ist die dreifache Differenz zur ordentlichen Abgabe nachzuzahlen. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Gemeinnützige Institutionen können auf Gesuch hin von den Notariatsgebühren ganz oder teilweise befreit werden.

 

Wer ist im Kanton Aargau für die Notariatsgebühren zuständig?

Die Abgaben werden von jenem Grundbuchamt erhoben, bei dem das Geschäft angemeldet wurde. Bei Fragen zur Höhe der Notariatsgebühren oder zur Wahl der Bemessungsgrundlage geben die Grundbuchämter Auskunft. Parteien, Notare sowie Steuerbehörden sind verpflichtet, die zur Berechnung nötigen Angaben bereitzustellen. 

 

Fazit: Immobiliengeschäfte im Aargau – mit Kosten rechnen

Beim Immobilienkauf oder -verkauf im Kanton Aargau sollten Käufer und Verkäufer die Notariats- und Grundbuchgebühren nicht unterschätzen. Je nach Art des Geschäfts und Höhe des Kaufpreises können diese Kosten schnell einige Tausend Franken betragen. Wer sich frühzeitig über die Notariatsgebühren informiert und den Vertrag transparent gestaltet, erspart sich unangenehme Überraschungen. 

Tipp: Bei grösseren oder komplexen Transaktionen lohnt sich die Beratung durch einen Notar oder Immobilienexperten – nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch zur optimalen Einschätzung der Nebenkosten.

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Käufer und Verkäufer haften solidarisch für die Zahlung der Notariatsgebühren – unabhängig davon, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Das bedeutet, dass die volle Summe bei beiden Parteien eingefordert werden kann. 

Für den Eigentumswechsel (Handänderung) betragen die Notariatsgebühren 4 Promille des Kauf- oder Übernahmepreises, mindestens jedoch CHF 100.–. Wird im Vertrag kein Preis angegeben oder liegt dieser unter dem Steuerwert, kann der Steuerwert oder eine Schätzung als Grundlage dienen.

Neben den reinen Notariatsgebühren fallen oft auch Kanzleigebühren, Auslagen (z. B. Porto, Telefon), sowie Grundbuchgebühren an. Bei komplexeren Geschäften wie Erbfällen, Hypothekareintragungen oder Baulandumlegungen gelten zudem spezifische Gebührensätze.

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