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Minimalsteuer in Luzern: Ein Überblick über die Unternehmensbesteuerung

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 Minuten

Die Minimalsteuer ist eine spezielle Steuer im Kanton Luzern, die von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichtet werden muss, wenn die Minimalsteuer höher ist als der ordentliche Steuerbetrag.

Das Wichtigste in Kürze
  • Steuersatz: Die Minimalsteuer beträgt in Luzern 1 Promille vom Steuerwert der Liegenschaft. 
  • Definition der Minimalsteuer: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen eine Steuer von einem Promille des Steuerwerts ihrer Grundstücke im Kanton Luzern zahlen, wenn diese höher ausfällt als die regulären Steuern.
  • Berechnungsgrundlage: Die Steuer wird auf Basis des Steuerwertes am Ende der Steuerperiode berechnet.

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Wie hoch ist die Minimalsteuer in Luzern? 

Die Minimalsteuer in Luzern beträgt 1 Promille des Steuerwerts der Liegenschaft. 

 

Was ist die Minimalsteuer in Luzern?

Die Minimalsteuer im Kanton Luzern greift, wenn die nach den §§ 72 bis 93 des Steuergesetzes ermittelten ordentlichen Steuern geringer ausfallen als die Mindeststeuer. Konkret bedeutet dies, dass Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer von 1 Promille des Steuerwerts ihrer Immobilien zahlen müssen. Dabei wird der Steuerwert am Ende der Steuerperiode zugrundegelegt. Die Minimalsteuer ist fest und wird nicht mit dem Steuerfuss (Staatssteuereinheiten und Gemeindesteuereinheiten) multipliziert. 

Beispiele für die Berechnung der Minimalsteuer

  • Beispiel 1: Ein Unternehmen besitzt eine Immobilie mit einem Steuerwert von CHF 5'000'000. Die Minimalsteuer beträgt in diesem Fall CHF 5'000 (1 Promille).
  • Beispiel 2: Eine Kapitalgesellschaft erwirbt ein Grundstück mit einem Steuerwert von CHF 3'000'000 und tätigt Investitionen von CHF 2'000'000. Der gesamte Steuerwert beläuft sich damit auf CHF 5'000'000. Auch hier beträgt die Minimalsteuer CHF 5'000.

Wann gilt die Minimalsteuer?

Die Minimalsteuer wird nur dann erhoben, wenn sie die regulären Unternehmenssteuern übersteigt. Für Unternehmen, die geringe Gewinne erwirtschaften oder aus anderen Gründen niedrige Steuerbelastungen haben, bedeutet dies eine höhere Steuerlast.

 

Ausnahmen von der Minimalsteuer

Es gibt einige wichtige Ausnahmen von der Minimalsteuerpflicht. Diese sind vor allem für Unternehmen relevant, die in speziellen Sektoren tätig sind oder deren Geschäftsbetrieb auf dem eigenen Grundstück durchgeführt wird.

1. Wohn- und Eigentumsförderung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Wohn- und Eigentumsförderung tätig sind und die Voraussetzungen nach den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen, sind von der Minimalsteuer befreit. Diese Unternehmen zahlen stattdessen die regulären Gewinn- und Kapitalsteuern.

2. Geschäftsbetrieb auf dem Grundstück

Wenn das Grundstück von der Kapitalgesellschaft oder einer beherrschenden Person zur Hauptsache betrieblich genutzt wird, entfällt die Minimalsteuer. Wichtig ist dabei, dass mindestens zwei Drittel des Grundstücks für betriebliche Zwecke genutzt werden und die Kapitalgesellschaft oder die beherrschende Person mindestens 25% des Steuerwertes als Eigenkapital eingebracht hat.

3. Konkurs oder Liquidation

Befindet sich ein Unternehmen im Konkurs oder in Liquidation, wird für die betroffene Steuerperiode keine Minimalsteuer erhoben. Diese Regelung gilt bis zum Abschluss des Liquidationsprozesses.

 

Praxisbeispiele zur Anwendung der Minimalsteuer

Fall 1: Kapitalanlageliegenschaft

Ein Unternehmen besitzt eine Immobilie, die es nicht selbst für den Geschäftsbetrieb nutzt, sondern als Kapitalanlage hält. Diese Immobilie unterliegt der vollen Minimalsteuerpflicht, da sie nicht zu mindestens zwei Dritteln betrieblich genutzt wird.

Fall 2: Geschäftsbetrieb und Immobilie im selben Unternehmen

Ein Unternehmen besitzt ein Grundstück und betreibt dort zur Hauptsache seinen Geschäftsbetrieb. Das Unternehmen ist von der Minimalsteuer befreit, da die Immobilie zu mindestens zwei Dritteln durch den Eigentümer betrieblich genutzt wird.

Fall 3: Liegenschaft in Bauphase

Bei Immobilien, die sich in der Bauphase befinden und für die noch keine amtliche Schätzung vorliegt, wird die Minimalsteuer auf Basis der bisherigen Investitionen berechnet. 

 

Berechnung der Minimalsteuer bei unterjähriger Steuerperiode

In Fällen, in denen ein Unternehmen während einer Steuerperiode eine Immobilie erwirbt oder veräussert, wird die Minimalsteuer anteilig berechnet. Dies gilt auch für Unternehmen, deren Steuerperiode weniger oder mehr als ein Jahr umfasst.

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Die Minimalsteuer beträgt in Luzern 1 Promille vom Steuerwert der Liegenschaft. 

Ja, Unternehmen in der Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie Unternehmen, die ihr Grundstück zur Hauptsache für betriebliche Zwecke nutzen, sind von der Minimalsteuer befreit.

Die Minimalsteuer betrifft Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Kanton Luzern, wenn der ordentliche Steuerbetrag niedriger ist als die Minimalsteuer. 

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