Was ist die Lex Koller?
Die Lex Koller (offiziell: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewGst) ein schweizerisches Bundesgesetz, das den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland einschränkt. Die Lex Koller soll verhindern, dass der Schweizer Immobilienmarkt in zu grossem Ausmass unter ausländischen Einfluss gerät. Besonders für ausländische Investoren spielt die Lex Koller eine grosse Rolle, weil sie die Möglichkeiten stark einschränkt, Wohn- oder Ferienimmobilien zu erwerben und es mit wenigen Ausnahmen verunmöglicht, in Schweizer Wohnliegenschaften als Anlage zu investieren.
Historischer Hintergrund der Lex Koller
Die Lex Koller trat 1983 in Kraft und löste die sogenannte Lex Friedrich von 1985 ab. Ziel war es, den Ausverkauf von Schweizer Boden an ausländische Investoren zu verhindern und so eine übermässige Einflussnahme von Kapital aus dem Ausland auf den Immobilienmarkt einzudämmen.
Im Laufe der Zeit wurde das Gesetz mehrmals gelockert. 1997 wurde der Erwerb von Gewerbeimmobilien liberalisiert; 2005 wurde der Erwerb von an der Schweizer Börse gehandelten Anteilen an Immobilienfonds für Personen im Ausland ermöglicht.
Rechtlicher Rahmen
Die Lex Koller legt fest, welche Arten von Immobilien von Ausländern erworben werden dürfen – und welche nicht:
Lex-Koller-Einschränkungen nach Immobilientyp
Hauptwohnsitz
- EU/EFTA mit B-Bewilligung: erlaubt, ohne Lex-Koller-Bewilligung
- Drittstaaten mit B-Bewilligung: erlaubt, aber nur mit Bewilligung
- C-Bewilligung & Schweizer: uneingeschränkt
- L-Bewilligung: nicht erlaubt
- G-Bewilligung: nur für berufsbedingten Zweitwohnsitz
Zweit-/Ferienwohnung
- EU/EFTA mit B-Bewilligung: nicht erlaubt
- Drittstaaten mit B-Bewilligung: nicht erlaubt
- C-Bewilligung & Schweizer: erlaubt
- Ferienwohnungen für Ausländer ohne Niederlassung: nur in Tourismusgebieten, stark eingeschränkt (Kontingente, Flächenlimit)
Renditeobjekte (z. B. Mietliegenschaften)
- Nur für C-Bewilligung und Schweizer erlaubt
Lex-Koller-Einschränkungen nach Aufenthaltsbewilligung und Staatsangehörigkeit
B (EU/EFTA)
- Hauptwohnsitz frei erwerbbar
- keine Ferien-/Zweitwohnungen
B (Drittstaaten)
- Hauptwohnsitz nur mit Bewilligung
- keine Ferien-/Zweitwohnungen
C
- Uneingeschränkt, wie Schweizer
L
- Kein Erwerb gestattet
G:
- Nur berufsbedingter Zweitwohnsitz
Kein dauerhafter Aufenthalt:
- Ferienwohnung in Tourismusgebieten (kontingentiert)
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Die Lex Koller wirkt sich unterschiedlich auf den Schweizer Immobilienmarkt aus:
- Wohnungsmarkt in Städten: In Ballungsräumen wie Zürich, Basel oder Genf schützt die Lex Koller vor einem zusätzlichen Nachfrageanstieg durch internationale Käufer, die Wohnliegenschaften nur zur Kapitalanlage kaufen.
- Ferienwohnungen: Die Lex Koller limitiert die Anzahl von Ferienwohnungen, die an ausländische Käufer verkauft werden. Das wirkt sich bremsend auf die Preise für Ferienwohnungen aus.
Politische und gesellschaftliche Diskussion
Die Lex Koller steht regelmässig im Zentrum politischer Debatten:
- Pro-Argumente für die Beibehaltung: Schutz der einheimischen Bevölkerung, Sicherung bezahlbarer Wohnungen, Verhinderung von Bodenspekulation.
- Contra-Argumente: Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, Hindernis für ausländische Investitionen und Kapitalzuflüsse.
Mögliche Anpassungen der Lex Koller
Mit dem Anstieg der Immobilienpreise und der Wohnungsknappheit gewinnt die Lex Koller erneut an Bedeutung. Politische Initiativen zielen in der Regel darauf ab, die Lex Koller entweder zu verschärfen, um die Wohnungsknappheit zu bekämpfen und den Erwerb von Wohnimmobilien zu erleichtern oder sie zu lockern, um den Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen.
Praktische Hinweise für ausländische Eigentümer
Für ausländische Investoren und Eigentümer ist es entscheidend, die Vorgaben der Lex Koller genau zu kennen:
- Selbstbewohnter Erstwohnsitz: Nur für Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz erwerbbar.
- Mehrfamilienhäuser: Nur für Personen mit C-Bewilligung.
- Ferienwohnungen: Erwerb nur in touristischen Gebieten mit Auflagen und Kontingent.
- Geschäftsliegenschaften: Ohne Einschränkungen möglich, was sie zur bevorzugten Anlageform für internationale Investoren macht.
Ausländische Interessenten sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Neben kantonalen Behörden bieten auch spezialisierte Kanzleien und Beratungsstellen Unterstützung bei Fragen zur Lex Koller und den Bewilligungsverfahren.
