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Hausverkauf auf der Steuererklärung ausweisen: Welche steuerlichen Folgen hat ein Hausverkauf?

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 5 Minuten

Erfahren Sie, wie ein Hausverkauf auf der Steuererklärung ausgewiesen werden muss und in welchen Fällen die Grundstückgewinnsteuer anfällt.

Das Wichtigste in Kürze
  • In den meisten Fällen muss man nach einem Hausverkauf eine spezielle Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichen.
  • Ein geschäftlicher Hausverkauf muss in den meisten Kantonen auf der ordentlichen Steuererklärung als Einkommen bzw. Gewinn ausgewiesen werden. 
  • Ein Hausverkauf hat einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens- und Einkommenssteuersituation. 

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Muss ich beim Hausverkauf eine Steuererklärung einreichen? 

Ja, in den meisten Fällen muss man nach einem Hausverkauf eine spezielle Steuererklärung einreichen. Dies, weil die Grundstückgewinnsteuer auf private Hausverkäufe in allen Kantonen als Sondersteuer erhoben wird. Die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer erhält man bei der zuständigen Steuerbehörde der Gemeinde oder des Kantons. 

 

Muss ich einen privaten Hausverkauf auf der normalen Steuererklärung angeben? 

Nein, als privater Hauseigentümer muss ein Hausverkauf auf der normalen Steuererklärung nicht angegeben werden. Dies, weil der Gewinn aus einem privaten Hausverkauf in allen Kantonen unter die Grundstückgewinnsteuer fällt. 

 

Wie muss ich einen geschäftlichen Hausverkauf auf der Steuererklärung ausweisen? 

Wie ein geschäftlicher Hausverkauf versteuert werden muss, hängt vom Kanton ab, in dem die Immobilie liegt: 

  • In Kantonen mit monistischem Steuersystem fällt die Grundstückgewinnsteuer sowohl bei privaten als auch geschäftlichen Hausverkäufen an. Der Liegenschaftsverkauf muss also nur auf der speziellen Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer angegeben werden. Kantone mit monistischem Grundstückgewinnsteuersystem sind ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TI und JU. 
  • In Kantonen mit dualistischem Steuersystem werden geschäftliche Hausverkäufe von der Gewinn- oder Einkommenssteuer erfasst. Der Hausverkauf muss also auf der regulären Steuererklärung angegeben werden. Alle anderen Kantone wenden dieses Steuersystem an. 

 

Steuererklärung optimieren beim Hausverkauf 

Die Grundstückgewinnsteuer macht je nach Haltedauer und Wert der Liegenschaft schnell mehrere Zehn- bis Hunderttausende Franken aus. Daher ist es wichtig, alle Steueroptimierungen gründlich zu prüfen. Dazu gehören unter anderem: 

  • Kosten absetzen: Den steuerbaren Grundstückgewinn kann man vermindern, wenn man Kauf- und Verkaufsnebenkosten wie Maklerprovisionen oder Notariatsgebühren nachweisen kann. Diese Kosten können als Aufwendungen abgezogen werden. 
  • Wertvermehrende Investitionen: Wertvermehrende Investitionen können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. 
  • Haltedauer optimieren: In den meisten Kantonen wird der Zuschlag und die Ermässigung nach vollen Jahren berechnet. Wenn man kurz davor steht, ein Besitzjahr zu vollenden, rutscht man je nach Besitzdauer und Kanton in eine tiefere Steuerklasse, wenn man mit dem Verkauf noch einige Wochen oder Monate wartet. 

 

Welche Steuern fallen bei einem Hausverkauf an

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer fällt jedem privaten Hausverkauf sowie bei geschäftlichen Hausverkäufen in den Kantonen ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TI und JU an. 

Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer bezahlt in den meisten Kantonen der Käufer, in einigen Kantonen wird sie aber zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. 

Einkommens- und Vermögenssteuer nach einem Hausverkauf

Ein Hausverkauf hat einen wesentlichen Einfluss auf die Einkommens- und Vermögenssteuersituation. Eigentümer versteuern den Eigenmietwert bei nicht vermieteten Liegenschaften als Einkommen sowie den Eigenkapitalanteil als Vermögen. Nach einem Hausverkauf fallen diese Steuern nicht mehr an. 

 

Übersicht: Steuern beim Hausverkauf

Kanton

Steuersystem Grundstückgewinnsteuer

Handänderungssteuer

Aargau

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Appenzell Ausserrhoden

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,0 % Normalsatz, 1,0 % reduzierter Satz

Appenzell Innerrhoden

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,0 %, Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch.

Basel-Land

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,5 %, Käufer und Verkäufer (je zur Hälfte).

Basel-Stadt

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

3,0 % Normalsatz, 1,5 % reduzierter Satz, Käufer. 

Bern

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,8 %, Käufer. 

Freiburg

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,5 %, Käufer. Gemeinden können bis zu 100 % von der Kantonssteuer zusätzlich erheben.

Genf

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

3,0 % Normalsatz, 1–2 % reduzierter Satz, Notar, Überwälzung an Käufer. 

Glarus

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Graubünden

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,0 % maximal, Käufer, falls nichts Abweichendes vereinbart. 

Jura

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,1 % Normalsatz, 1,7 % reduzierter Satz bei Erstkauf einer selbstbewohnten Liegenschaft.

Luzern

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,5 %, Käufer. 

Neuenburg

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

3,3 % Normalsatz, 2,2 % reduzierter Satz, Käufer. 

Nidwalden

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,0 %, Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch.

Obwalden

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,5 %, Käufer und Verkäufer hälftig oder nach Vereinbarung.

Schaffhausen

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Schwyz

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Solothurn

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,2 % Normalsatz, 1,1 % reduzierter Satz, Käufer

St. Gallen

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,0 % Normalsatz, 0,5 % reduzierter Satz, Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch. 

Tessin

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Thurgau

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,0 %, Käufer, aber Verkäufer haftet solidarisch.

Uri

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Waadt

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

2,2 %, Käufer. Andere Vereinbarungen möglich. Gemeinden können bis zu 50 % von der Kantonssteuer zusätzlich erheben. 

Wallis

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

1,0–1,5 %, Käufer. 

Zug

Grundstückgewinnsteuer bei privaten Liegenschaften, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

Zürich

Grundstückgewinnsteuer bei privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen

keine

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Ja, nach einem privaten Hausverkauf muss eine spezielle Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer eingereicht werden. Diese Steuer wird auf den erzielten Gewinn erhoben und ist eine Sondersteuer in allen Kantonen. Die Steuererklärung erhält man bei der Steuerbehörde des jeweiligen Kantons oder der Gemeinde.

 

Ein Hausverkauf kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. In der Schweiz fällt bei einem privaten Hausverkauf die sogenannte Grundstückgewinnsteuer an. Diese Steuer muss in der Regel auf einer speziellen Steuererklärung gemeldet werden. Der Gewinn aus einem geschäftlichen Hausverkauf wird je nach Kanton entweder auf der speziellen Grundstückgewinnsteuer-Erklärung oder auf der regulären Steuererklärung als Einkommen/Gewinn erfasst.

 

Geschäftliche Hausverkäufe werden abhängig vom Steuersystem des Kantons entweder nur über die Grundstückgewinnsteuer oder als Einkommen oder Gewinn auf der regulären Steuererklärung ausgewiesen:

  • In Kantonen mit monistischem Steuersystem (z. B. ZH, BE, UR) fällt nur die Grundstückgewinnsteuer an.
  • In Kantonen mit dualistischem Steuersystem wird der Gewinn aus geschäftlichen Hausverkäufen auf der regulären Steuererklärung an. 

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