Grundstückgewinnsteuer im Kanton Baselland
Zuständigkeit
Im Kanton Baselland wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben, die dann fünf Zwölftel an die Gemeinde abführen, in der sich das Grundstück befindet. Befindet sich die Immobilie in mehreren Gemeinden, so wird der ihnen zustehende Anteil proportional zum steuerpflichtigen Gewinn in jeder Gemeinde zugeteilt.
Steuersatz
Der Steuersatz in Baselland ist progressiv, das heisst je höher der steuerbare Gewinn ist, desto höher die prozentuale Belastung.
Haltedauer
Je länger ein Grundstück im Besitz des Verkäufers war, desto grösser fällt die prozentuale Ermässigung auf die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Baselland aus.
Bei kurzer Haltedauer (je nach Kanton bis zu 6 Jahren) wird ein Zuschlag bei der Grundstückgewinnsteuer erhoben im Sinne einer «Spekulationssteuer». Dieser Steuersatz kann relativ hoch ausfallen, z. B. im Kanton Basel-Stadt beträgt die Grundstückgewinnsteuer 60% auf dem Grundstückgewinn bei einer Besitzdauer von weniger als 3 Jahren.
Besteuerungsart - Monistische System
Im Kanton Basel-Landschaft gilt das monistische System: Neben den Gewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen unterliegen auch die Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer.
Minimaler Betrag
Alle Grundstücksgewinne werden im Kanton Basel-Landschaft besteuert, es gibt kein Minimum wie in den meisten anderen Kantonen.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: §§ SGS 331
Sie können für die Grundstückgewinnsteuer den Online-Rechner der Steuerverwaltung Baselland zur Berechnung nutzen.
Alle Angaben in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken. Wir empfehlen Ihnen, sich an die zuständigen Behörden oder einen Berater zu wenden, um eine persönliche Empfehlung zu erhalten.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer gibt es hier.
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