Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
Zuständigkeit:
Im Kanton Wallis wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben, die von dem Gewinn zwei Drittel an die Gemeinde weitergeben, in der die Immobilie liegt,. Befindet sich die Immobilie in mehreren Gemeinden, wird der ihnen zustehende Anteil proportional zum steuerbaren Gewinn aufgeteilt, der in jeder dieser Gemeinden erzielt wurde.
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Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis:
Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Wallis nach Höhe des Grundstückgewinns abgestuft. Innerhalb der drei Steuerklassen ist der Grundstückgewinn linear bzw. proportional.
Bei einer Besitzdauer von weniger als 5 Jahren erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Bei einer Besitzdauer von mindestens 6 Jahren ermässigt sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis für jedes Jahr um 4 Prozent.
Die Tabelle zeigt die Steuersätze für die Grundstückgewinnsteuer abhängig von der Besitzdauer:
|
Besitzdauer |
Steuerbarer Grundstückgewinn |
||
|
bis 50’000 Fr. |
50’001–1000’000 Fr. |
über 100'001 |
|
|
1. Jahr |
19.20 |
28.80 |
38.40 |
|
2. Jahr |
18.00 |
27.00 |
36.00 |
|
3. Jahr |
15.60 |
23.40 |
31.20 |
|
4 Jahr |
14.40 |
21.60 |
28.80 |
|
5. Jahr |
13.20 |
19.80 |
26.40 |
|
6. Jahr |
12.00 |
18.00 |
24.00 |
|
7. Jahr |
11.52 |
17.28 |
23.04 |
|
8. Jahr |
11.04 |
16.56 |
22.08 |
|
9. Jahr |
10.56 |
15.84 |
21.12 |
|
10. Jahr |
10.08 |
15.12 |
20.16 |
|
11. Jahr |
9.60 |
14.40 |
19.20 |
|
12. Jahr |
9.12 |
13.68 |
18.24 |
|
13. Jahr |
8.64 |
12.96 |
17.28 |
|
14. Jahr |
8.16 |
12.24 |
16.32 |
|
15. Jahr |
7.68 |
11.52 |
15.36 |
|
16 Jahr |
7.20 |
10.80 |
14.40 |
|
17. Jahr |
6.72 |
10.08 |
13.44 |
|
18. Jahr |
6.24 |
9.36 |
12.48 |
|
19. Jahr |
5.76 |
8.64 |
11.52 |
|
20. Jahr |
5.28 |
7.92 |
10.56 |
|
21. Jahr |
4.80 |
7.20 |
9.60 |
|
22. Jahr |
4.32 |
6.48 |
8.64 |
|
23. Jahr |
3.84 |
5.76 |
7.68 |
|
24. Jahr |
3.36 |
5.04 |
6.72 |
|
25. Jahr |
2.88 |
4.32 |
5.76 |
|
mehr als 25 Jahre |
1.00 |
2.00 |
3.00 |
Besitzdauer:
Wie oben erklärt, wird die Besitzdauer, während der man eine Immobilie vor dem Verkauf besessen hat, bei der Bestimmung des Steuersatzes angerechnet. Es kommt ein degressiver Steuertarif mit einer Reduktion von 4 % pro Jahr zur Anwendung.
Wenn die Immobilie fünf Jahre oder weniger gehalten wurde, wird ein Steuerzuschlag erhoben.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Wallis findet das sogenannte dualistische System Anwendung. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinne unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob es sich um einen Gewinn aus einem Privatverkauf oder einem geschäftlichen Verkauf handelt.
Im Kanton Wallis unterliegt nur der Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen (Privateigentümer) der Grundstückgewinnsteuer. Hingegen unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen der normalen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Freigrenze bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis:
Steuerbeträge unter CHF 100 werden bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis nicht erhoben.
Quellen:
Der Gesetzestext zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis findet sich unter diesem Link.
Unter diesem Link finden Sie die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis.
Die Grundstückgewinnsteuer bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Wallis können Sie hier berechnen.
Die in diesem Artikel genannten Informationen dienen lediglich Informationszwecken. Bei Fragen oder für eine verbindliche Steuerveranlagung wenden Sie sich an Ihre Steuerbehörde.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie in diesem Artikel.
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