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Grundstückgewinnsteuer Uri

Von Robert Mayr
Lesezeit: 3 Minuten

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer Immobilie im Kanton Uri erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie mehr darüber, wie sie berechnet wird und welche Kosten von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Uri 31–11 Prozent. 
  • Bei zunehmender Besitzesdauer reduziert sich im Kanton Uri die Grundstückgewinnsteuer (1 Prozent pro Jahr, bis zu 20 Jahren). 
  • Im Kanton Uri gilt das monistische System: Es unterliegen sowohl die Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen und im Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer.

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen

Berechnen Sie die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer, die bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Uri anfallen wird, in wenigen Minuten mit unserem Rechner: https://neho.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer-uri

 

Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Uri

bis 1 Jahr Besitzesdauer

31 %

Reduktion für jedes weitere Jahr

1 %

Ab 20 Jahren

11 %

 

Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Uri

Im Kanton Uri können vom steuerbaren Grundstückgewinn CHF 10’000 abgezogen werden. 

 

Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Uri

Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 100 abgerundet. 

 

Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri an? 

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sämtliche Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken erzielt werden. 

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird. Zu den Rechtsgeschäften, die die Grundstückgewinnsteuer auslösen, zählen unter anderem: 

  • Verkauf  
  • Kettenhandel
  • Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften 
  • Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten
  • sowie weitere Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichgestellt sind

 

Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Uri

Steuerbarer Grundstückgewinn

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Gewinn ergibt sich durch die Differenz zwischen dem Gesamterlös aus dem Verkauf und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen. 

 

Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer

Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen sowie die Verkaufsaufwendungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind im Kanton Uri unter anderem: 

  • Investitionen, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben
  • Mehrwertabgaben und Grundeigentümerbeiträge
  • Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind (Maklerprovision, Insertionskosten etc.)
  • Eigenleistungen, wenn sie als Einkommen oder Ertrag versteuert werden

 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri aufschieben

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Uri unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, so unter anderem in folgenden Fällen (nicht vollständig):  

  • Ersatzbeschaffung (Hauptwohnsitz, Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, betriebsnotwendiges Grundstück)
  • Landumlegungen in bestimmten Fällen
  • Erbgang
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten
  • Eigentumswechsel infolge Umstrukturierungen von Unternehmen 

 

Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Uri gilt das monistische System

Im Kanton Uri erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem monistischen System. Bei diesem System unterliegen sowohl die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens als auch des Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer. 

 

Grundlagen und nützliche Links

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: Urner Rechtsbuch 3.22 (Steuergesetz, StG)

Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, das Amt für Steuern des Kantons Uri oder an einen Steuerberater. 

Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.

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