Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen
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Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Uri
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bis 1 Jahr Besitzesdauer |
31 % |
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Reduktion für jedes weitere Jahr |
1 % |
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Ab 20 Jahren |
11 % |
Steuerfreier Grundstückgewinn im Kanton Uri
Im Kanton Uri können vom steuerbaren Grundstückgewinn CHF 10’000 abgezogen werden.
Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Uri
Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 100 abgerundet.
Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri an?
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sämtliche Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken erzielt werden.
Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird. Zu den Rechtsgeschäften, die die Grundstückgewinnsteuer auslösen, zählen unter anderem:
- Verkauf
- Kettenhandel
- Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
- Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten
- sowie weitere Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichgestellt sind
Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Uri
Steuerbarer Grundstückgewinn
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Gewinn ergibt sich durch die Differenz zwischen dem Gesamterlös aus dem Verkauf und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen.
Abzüge von der Grundstückgewinnsteuer
Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen sowie die Verkaufsaufwendungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind im Kanton Uri unter anderem:
- Investitionen, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben
- Mehrwertabgaben und Grundeigentümerbeiträge
- Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind (Maklerprovision, Insertionskosten etc.)
- Eigenleistungen, wenn sie als Einkommen oder Ertrag versteuert werden
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Uri unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, so unter anderem in folgenden Fällen (nicht vollständig):
- Ersatzbeschaffung (Hauptwohnsitz, Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, betriebsnotwendiges Grundstück)
- Landumlegungen in bestimmten Fällen
- Erbgang
- Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten
- Eigentumswechsel infolge Umstrukturierungen von Unternehmen
Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Uri gilt das monistische System
Im Kanton Uri erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem monistischen System. Bei diesem System unterliegen sowohl die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens als auch des Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer.
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: Urner Rechtsbuch 3.22 (Steuergesetz, StG)
Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, das Amt für Steuern des Kantons Uri oder an einen Steuerberater.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.
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