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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 Minuten

Wenn man im Kanton Nidwalden eine Immobilie mit Gewinn verkauft, schuldet man die Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden berechnet wird und wie hoch die Steuersätze sind.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Nidwalden je nach Eigentumsdauer zwischen 12-36 %
  • Im Kanton Nidwalden unterliegen sämtliche Gewinne aus dem Privat- und Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer (monistisches System). 
  • Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden mit unserem Steuerrechner

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden berechnen

Berechnen Sie mit unserem Steuerrechner in wenigen Minuten den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den voraussichtlichen Steuerbetrag, der bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Nidwalden anfallen wird. 

 

Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Nidwalden unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer: 

 

Eigentumsdauer

Steuersatz in Prozent

bis 1 Jahr

36%

bis 2 Jahre

33%

bis 3 Jahre

31%

bis 4 Jahre

29%

bis 5 Jahre

28%

bis 6 Jahre

27%

bis 7 Jahre

26%

bis 8 Jahre

25%

bis 9 Jahre

24%

bis 10 Jahre

23%

bis 11 Jahre

22%

bis 12 Jahre

21.5%

bis 13 Jahre

21%

bis 14 Jahre

20.5%

bis 15 Jahre

20%

bis 16 Jahre

19.5%

bis 17 Jahre

19%

bis 18 Jahre

18.5%

bis 19 Jahre

18%

bis 20 Jahre

17.5%

bis 21 Jahre

17%

bis 22 Jahre

16.5%

bis 23 Jahre

16%

bis 24 Jahre

15.5%

bis 25 Jahre

15%

bis 26 Jahre

14.5%

bis 27 Jahre

14%

bis 28 Jahre

13.5%

bis 29 Jahre

13%

bis 30 Jahre

12.5%

mehr als 30 Jahre

12%

 

Besitzdauer 

Im Kanton Nidwalden ist die Grundstückgewinnsteuer umso höher, je kürzer man eine Liegenschaft vor dem Verkauf besessen hat. Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte Handänderung gemäss Grundbucheintrag. Wenn bei der letzten Handänderung ein Steueraufschub gewährt wurde, gilt die letzte Handänderung als Erwerbszeitpunkt, die keinen Steueraufschub bewirkte. 

 

Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wird die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vom Kanton erhoben. Die Gemeinden erheben keine Grundstückgewinnsteuer. Der Ertrag geht aber zur Hälfte an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. 

 

Abzugsfähige Aufwendungen im Kanton Nidwalden

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Nidwalden auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufserlös abzüglich des Kaufpreises und der abzugsfähigen  Aufwendungen. 

Als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind im Kanton Nidwalden: 

  • Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes
  • Grundeigentümerbeiträge
  • Maklerprovision und Insertionskosten beim Kauf und Verkauf
  • mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben
  • Baukreditzinsen bei Grundstücken
  • Mehrwertabgaben

Personen, die gewerblich mit Immobilie handeln, können zusätzliche, mit der Immobilie verbundene Ausgaben geltend machen, sofern sie auf deren Anrechnung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer verzichtet haben. 

 

Steuerbegründende Handänderungen im Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wird jeder Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks oder eines Anteils daran der Grundstückgewinnsteuer unterstellt. 

Als Veräusserung gelten nicht nur eigentliche Verkäufe, sondern auch Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. 

Zudem können auch entgeltliche Belastungen des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, sofern sie wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. 

 

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden 

In Nidwalden wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, wenn ein Grundstück durch eine Erbschaft, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung den Besitzer wechselt. Gleiches gilt bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen. 

Ein weiterer Grund für einen Steueraufschub liegt bei Umstrukturierungen von Unternehmen, etwa bei einer Fusion oder Spaltung. Auch wenn Grundstücke im Rahmen von Landumlegungen, Grenzbereinigungen oder Enteignungen übertragen werden, muss die Steuer nicht sofort bezahlt werden. Wer ein betrieblich genutztes Grundstück verkauft und den Erlös innert angemessener Frist in ein Ersatzgrundstück im Kanton investiert, kann die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls aufschieben.

Zudem wird die Steuer aufgeschoben, wenn man eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft veräussert und das Geld innerhalb von zwei Jahren in ein neues selbstbewirtschaftetes Grundstück in der Schweiz steckt oder dieses verbessert. Dasselbe gilt, wenn jemand eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft und den Erlös innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf für eine neue, selbstgenutzte Wohnliegenschaft in der Schweiz verwendet.

 

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Im Kanton Nidwalden findet das monistische System Anwendung. Das bedeutet, dass alle Grundstückgewinne gleich besteuert werden, egal ob sich die verkaufte Immobilie im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet. 

Im Kanton Nidwalden unterliegt somit jeder mit einem Immobilienverkauf erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, egal ob der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person ist. 

Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf wird im Kanton Nidwalden ausschliesslich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst und unterliegt keiner weiteren Besteuerung. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho und Strike recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Häufige Fragen

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Nidwalden von allen Personen und Unternehmen erhoben, die beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Immobilie im Privat- oder Geschäftsvermögen befindet (monistisches System).

Für die Berechnung wird vom Verkaufspreis der Kaufpreis sowie alle abzugsfähigen Aufwendungen (z. B. Kosten für Umbauten, Maklerprovisionen, Grundeigentümerbeiträge) abgezogen. Der daraus resultierende Gewinn unterliegt je nach Eigentumsdauer einem gestaffelten Steuersatz von 12 % (bei über 30 Jahren Besitz) bis 36 % (bei weniger als 1 Jahr Besitz).

Ein Steueraufschub ist in bestimmten Fällen vorgesehen, zum Beispiel bei unentgeltlichen Handänderungen (Erbschaft, Schenkung, Erbvorbezug), bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder wenn man den Erlös aus dem Verkauf einer selbstbewohnten Liegenschaft innerhalb von zwei Jahren in eine neue selbstgenutzte Immobilie reinvestiert. Auch bei Unternehmensumstrukturierungen oder der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke kann ein Aufschub möglich sein.

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