Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden berechnen
Berechnen Sie mit unserem Steuerrechner in wenigen Minuten den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den voraussichtlichen Steuerbetrag, der bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Nidwalden anfallen wird.
Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Nidwalden unter Berücksichtigung der Eigentumsdauer:
|
Eigentumsdauer |
Steuersatz in Prozent |
|---|---|
|
bis 1 Jahr |
36% |
|
bis 2 Jahre |
33% |
|
bis 3 Jahre |
31% |
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bis 4 Jahre |
29% |
|
bis 5 Jahre |
28% |
|
bis 6 Jahre |
27% |
|
bis 7 Jahre |
26% |
|
bis 8 Jahre |
25% |
|
bis 9 Jahre |
24% |
|
bis 10 Jahre |
23% |
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bis 11 Jahre |
22% |
|
bis 12 Jahre |
21.5% |
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bis 13 Jahre |
21% |
|
bis 14 Jahre |
20.5% |
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bis 15 Jahre |
20% |
|
bis 16 Jahre |
19.5% |
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bis 17 Jahre |
19% |
|
bis 18 Jahre |
18.5% |
|
bis 19 Jahre |
18% |
|
bis 20 Jahre |
17.5% |
|
bis 21 Jahre |
17% |
|
bis 22 Jahre |
16.5% |
|
bis 23 Jahre |
16% |
|
bis 24 Jahre |
15.5% |
|
bis 25 Jahre |
15% |
|
bis 26 Jahre |
14.5% |
|
bis 27 Jahre |
14% |
|
bis 28 Jahre |
13.5% |
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bis 29 Jahre |
13% |
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bis 30 Jahre |
12.5% |
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mehr als 30 Jahre |
12% |
Besitzdauer
Im Kanton Nidwalden ist die Grundstückgewinnsteuer umso höher, je kürzer man eine Liegenschaft vor dem Verkauf besessen hat. Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte Handänderung gemäss Grundbucheintrag. Wenn bei der letzten Handänderung ein Steueraufschub gewährt wurde, gilt die letzte Handänderung als Erwerbszeitpunkt, die keinen Steueraufschub bewirkte.
Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden
Im Kanton Nidwalden wird die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vom Kanton erhoben. Die Gemeinden erheben keine Grundstückgewinnsteuer. Der Ertrag geht aber zur Hälfte an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Abzugsfähige Aufwendungen im Kanton Nidwalden
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Nidwalden auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Verkaufserlös abzüglich des Kaufpreises und der abzugsfähigen Aufwendungen.
Als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind im Kanton Nidwalden:
- Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes
- Grundeigentümerbeiträge
- Maklerprovision und Insertionskosten beim Kauf und Verkauf
- mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben
- Baukreditzinsen bei Grundstücken
- Mehrwertabgaben
Personen, die gewerblich mit Immobilie handeln, können zusätzliche, mit der Immobilie verbundene Ausgaben geltend machen, sofern sie auf deren Anrechnung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer verzichtet haben.
Steuerbegründende Handänderungen im Kanton Nidwalden
Im Kanton Nidwalden wird jeder Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks oder eines Anteils daran der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
Als Veräusserung gelten nicht nur eigentliche Verkäufe, sondern auch Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken.
Zudem können auch entgeltliche Belastungen des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, sofern sie wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken.
Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Nidwalden
In Nidwalden wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, wenn ein Grundstück durch eine Erbschaft, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung den Besitzer wechselt. Gleiches gilt bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen.
Ein weiterer Grund für einen Steueraufschub liegt bei Umstrukturierungen von Unternehmen, etwa bei einer Fusion oder Spaltung. Auch wenn Grundstücke im Rahmen von Landumlegungen, Grenzbereinigungen oder Enteignungen übertragen werden, muss die Steuer nicht sofort bezahlt werden. Wer ein betrieblich genutztes Grundstück verkauft und den Erlös innert angemessener Frist in ein Ersatzgrundstück im Kanton investiert, kann die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls aufschieben.
Zudem wird die Steuer aufgeschoben, wenn man eine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft veräussert und das Geld innerhalb von zwei Jahren in ein neues selbstbewirtschaftetes Grundstück in der Schweiz steckt oder dieses verbessert. Dasselbe gilt, wenn jemand eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft verkauft und den Erlös innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf für eine neue, selbstgenutzte Wohnliegenschaft in der Schweiz verwendet.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Nidwalden findet das monistische System Anwendung. Das bedeutet, dass alle Grundstückgewinne gleich besteuert werden, egal ob sich die verkaufte Immobilie im Geschäfts- oder Privatvermögen befindet.
Im Kanton Nidwalden unterliegt somit jeder mit einem Immobilienverkauf erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, egal ob der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person ist.
Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf wird im Kanton Nidwalden ausschliesslich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst und unterliegt keiner weiteren Besteuerung.
