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Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden

Von Mikail Seckin
Lesezeit: 4 Minuten

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Appenzell Innerrhoden erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie mehr darüber, wie sie berechnet wird und welche Kosten von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Appenzell Innerrhoden 10–40 Prozent. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer nimmt im Kanton Appenzell progressiv mit der Höhe des Gewinns zu. 
  • Bei zunehmender Besitzesdauer reduziert sich im Kanton Appenzell Innerrhoden die Grundstückgewinnsteuer um bis zu 50 % (20 Jahre). 
  • Im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt das dualistische System: Die Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer. 

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden

Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden

erste  CHF 4’'000

10 %

weitere CHF 6'000

15 %

weitere CHF 8'000

20 %

weitere CHF 12'000

25 %

weitere CHF 20'000

30 %

weitere CHF 50'000

35 %

Gewinnanteile über CHF 100'000

40 %

 

Reduktion der Grundstückgewinnsteuer abhängig von der Besitzersdauer

5 Jahre

5 %

jedes weitere Jahr

3 %

20 Jahre und mehr

50 %

 

Zuschlag bei kurzer Besitzesdauer

Beträgt die Besitzesdauer einer verkauften Immobilie weniger als drei Jahre, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden für jeden fehlenden Monat um 1 Prozent. 

 

Steuerfreier Grundstückgewinn

Im Kanton Appenzell Innerrhoden werden Grundstückgewinne unter CHF 4’000 nicht besteuert.
 

Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden an? 

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sämtliche Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an Grundstücken erzielt werden. 

Des Weiteren unterliegen der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden die Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie die Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen. Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen im Kanton Appenzell Innerrhoden hingegen der Einkommenssteuer (dualistisches System). 

Zu den Rechtsgeschäften, die die Grundstückgewinnsteuer auslösen, zählen unter anderem: 

  • Verkauf  
  • Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken
  • Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten
  • Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen

 

Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Innerrhoden

Steuerbarer Grundstückgewinn

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Gewinn ergibt sich durch die Differenz zwischen dem Gesamterlös aus dem Verkauf und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen. 

 

Abzug der wertvermehrenen Aufwendungen

Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen abgezogen werden. Wertvermehrende Aufwendungen sind Investitionen für bauliche Massnahmen, die den Wert einer Immobilie dauerhaft erhöhen. 

 

Abzug der Verkaufskosten

Die Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Als abzugsfähige Verkaufskosten gelten im Kanton Appenzell Innerrhoden unter anderem: 

  • Abgaben im Zusammenhang mit der Handänderung
  • Maklerprovisionen  
  • Grundeigentümerbeiträge
  • Durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden
  • Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten
  • Insertionskosten/Verkaufsinserate
  • nach dem Baugesetz bezahlten Mehrwertabgaben

 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden aufschieben

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Innerrhoden unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, so unter anderem in folgenden Fällen (nicht vollständig):  

  • Verkauf der dauerhaft bewohnten Liegenschaft am Hauptwohnsitz mit Ersatzkauf 
  • Landumlegungen in bestimmten Fällen
  • in bestimmten Fällen die Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes im Eigentum einer juristischen Person
  • Erbgang (Erbfolge, Erbteilung und Vermächtnis)  
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. Scheidung)  

 

Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt das dualistische System

Im Kanton Appenzell Innerrhoden erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem dualistischen System. Bei diesem System unterliegen die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer. Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im  Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommenssteuer (Ausnahme: Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer). 

 

Grundlagen und nützliche Links

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: (GS 640.000 Steuergesetz, StG, Abschnitt VI.)

Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden oder an einen Steuerberater. 

Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.

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Mikail Seckin
Mikail Seckin
Immobilienmakler

Mikail hat viele Jahre Erfahrung als Sales Consultant, vornehmlich in der Automobilindustrie. Seine kommunikative, offene Art in Kombination mit seiner Zuverlässigkeit und seinem Blick für Details ermöglichen es ihm, das Vertrauen seiner Kunden zu gewinnen. Die Fähigkeiten und Erfahrungen aus seiner Verkaufstätigkeit bringt Mikail nun bei Neho als lokaler Experte ein. Sein Motto ist: Alles ist möglich, wenn man es nur will.

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