Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden
Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden
Reduktion der Grundstückgewinnsteuer abhängig von der Besitzersdauer
Zuschlag bei kurzer Besitzesdauer
Beträgt die Besitzesdauer einer verkauften Immobilie weniger als drei Jahre, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden für jeden fehlenden Monat um 1 Prozent.
Steuerfreier Grundstückgewinn
Im Kanton Appenzell Innerrhoden werden Grundstückgewinne unter CHF 4’000 nicht besteuert.
Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden an?
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen sämtliche Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an Grundstücken erzielt werden.
Des Weiteren unterliegen der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden die Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie die Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen. Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen im Kanton Appenzell Innerrhoden hingegen der Einkommenssteuer (dualistisches System).
Zu den Rechtsgeschäften, die die Grundstückgewinnsteuer auslösen, zählen unter anderem:
- Verkauf
- Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken
- Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten
- Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
Steuerbemessung für die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Innerrhoden
Steuerbarer Grundstückgewinn
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Gewinn ergibt sich durch die Differenz zwischen dem Gesamterlös aus dem Verkauf und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen.
Abzug der wertvermehrenen Aufwendungen
Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Aufwendungen abgezogen werden. Wertvermehrende Aufwendungen sind Investitionen für bauliche Massnahmen, die den Wert einer Immobilie dauerhaft erhöhen.
Abzug der Verkaufskosten
Die Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Als abzugsfähige Verkaufskosten gelten im Kanton Appenzell Innerrhoden unter anderem:
- Abgaben im Zusammenhang mit der Handänderung
- Maklerprovisionen
- Grundeigentümerbeiträge
- Durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden
- Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten
- Insertionskosten/Verkaufsinserate
- nach dem Baugesetz bezahlten Mehrwertabgaben
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Innerrhoden unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, so unter anderem in folgenden Fällen (nicht vollständig):
- Verkauf der dauerhaft bewohnten Liegenschaft am Hauptwohnsitz mit Ersatzkauf
- Landumlegungen in bestimmten Fällen
- in bestimmten Fällen die Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes im Eigentum einer juristischen Person
- Erbgang (Erbfolge, Erbteilung und Vermächtnis)
- Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. Scheidung)
Besteuerungsart Grundstückgewinnsteuer – im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt das dualistische System
Im Kanton Appenzell Innerrhoden erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen nach dem dualistischen System. Bei diesem System unterliegen die Veräusserungsgewinne auf Grundstücken des Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer. Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommenssteuer (Ausnahme: Gewinne auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Gewinne von normalerweise steuerbefreiten juristischen Personen unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer).
Grundlagen und nützliche Links
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie hier: (GS 640.000 Steuergesetz, StG, Abschnitt VI.)
Alle Angaben in diesem Artikel sind unverbindlich und dienen nur zu Informationszwecken. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich an Ihr Gemeindesteueramt, die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden oder an einen Steuerberater.
Allgemeine Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.
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